Die Rolle der Unterscheidungskraft bei einer Markenrechtsverletzung
Als weiterer Faktor kommt die sog. „Unterscheidungskraft" hinzu: Eine hohe Unterscheidungskraft erhöht die Verwechslungsgefahr und macht eine Markenrechtsverletzung wahrscheinlicher.
Verwechslungsfahr bei bekannten Marken nicht erforderlich
Für die Verletzung einer bekannte Marke i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG/Art. 9 Abs. 2 c) UMV ist eine Verwechslungsgefahr nicht nötig. Für eine Markenverletzung kann es bei solchen Marken schon ausreichen, wenn die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Marke beeinträchtigt wird. Die Benutzung von Zeichen, die mit bekannten Marken ähnlich oder identisch sind, ist also besonders gefährlich.
Beispiel für eine im Inland bekannte Marke: „Fisherman’s Friend" (LG Frankfurt a.M. v. 28. 4. 2000 - 3/12 O 13/00 - FISHERMAN´S FRIEND)