Streit gibt es immer wieder über die Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten. Hier spielen mehrere Faktoren eine Rolle: Der Gegenstandswert, der angesetzte Gebührensatz und die Mitwirkung eines Patentanwalts. Der wichtigste Faktor für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebührenhöhe ist der Gegenstandswert. Er berechnet sich nach dem „Interesse“ des Abmahnenden an der zu unterlassenden Handlung. Die Gegenstandswerte im Folgenden betreffen nur den (teuersten) Unterlassungsanspruch. Die günstigeren Folgeansprüche werden nur mit einem Bruchteil des Unterlassungsanspruchs angesetzt. Die Abmahnkosten wiederum erhöhen den Gegenstandswert gar nicht.
Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht sind Gegenstandswerte ab € 25.000,00 die Regel. Geringere Gegenstandswerte wird man nur bei lokalen Wettbewerbern mit kleinem Geschäft ansetzen. Größere Gegenstandswerte als € 500.000,00 wird man bei großen Unternehmen mit internationalen Abnehmern annehmen.
Gegenstandswerte im Markenrecht und Geschmacksmusterrecht bzw. Designrecht
Als Gegenstandswerte im Markenrecht und sonstigen Kennzeichenrecht kommen Beträge unter € 50.000,00 selten vor. Hier sind unter Umständen bei großen Unternehmen auch Gegenstandswerte über € 1.000.000,00 angemessen. Ähnliches gilt für das Geschmacksmusterrecht.
Grundsatz: 1,3-Gebühr
Der Gebührensatz für die anzusetzende Geschäftsgebühr beträgt oft nur 1,3. Grundlegend zu der Gebührenhöhe bei Abmahnungen: BGH v. 11.7.2012 - VIII ZR 323/11
Auch in Marken- und Kennzeichenstreitigkeiten kann oft nur eine 1,3-Gebühr verlangt werden (OLG Frankfurt v. 8.11.2012 - 6 U 208/11; LG Düsseldorf v. 27.11.2013 - 2a O 42/13)
Angelegenheiten im Designrecht bzw. Geschmacksmusterrecht und im Gebrauchsmusterrecht sind aber nicht per se besonders umfangreich oder schwierig (BGH v. 13.11.2013 – X ZR 171/12 – Einkaufskühltasche). Wer hier eine höhere, als die 1,3-Geschäftsgebühr fordert, muss den besonderen Umfang oder die besondere Schwierigkeit begründen.
Erhöhung auf 1,5 oder 2,0 möglich bei besonderen Schwierigkeiten
Eine Erhöhung darüber hinaus, etwa auf eine 1,5- oder eine 2,0-Gebühr, ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH v. 11.7.2012 - VIII ZR 323/11). Bei umfangreichen oder schwierigeren Fällen, etwa bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Verletzungszeitraum, der Vielzahl von Verletzungshandlungen und dem Fehlen gefestigter Lizenzsätze, kann unter Umständen auch eine 2,0-Gebühr angemessen sein (BGH v. 29.07.2009 – I ZR 169/07 – BTK, Rz. 51).