Irreführende Werbung

Rechtliche Grundlagen und Beispiele

Begriff „irreführende Werbung“

„Irreführende Werbung“ wurde zu „irreführender geschäftlicher Handlung“

Der Begriff “irreführende Werbung” im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde im Jahr 2008 ersetzt durch den weiteren Begriff der "irreführenden geschäftlichen Handlung". Irreführende geschäftliche Handlungen sind nach § § 3, 5 UWG verboten. „Irreführend“ ist eine Werbung, wenn sie bei einem erheblichen Teil des Publikums irrige Vorstellungen über das Angebot hervorrufen kann.

Abmahnung wegen irreführender Werbung

Irreführende geschäftliche Handlungen werden oft abgemahnt

Irreführende Werbung ist oft der Grund für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern. 

Auch qualifizierte Wirtschaftsverbänden (z.B. Wettbewerbszentrale) und qualifizierte Einrichtungen können irreführende Werbung mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen verfolgen.

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Meinungen sind keine "Werbung"

Tatsache oder Werturteil in der Werbung?

Für eine Irreführung relevant sind nur Tatsachenbehauptungen. Reine Werturteile und nichtssagende Aussagen sind wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit keine „Werbung“ im Sinn des UWG

Beispiel für eine zulässige Werbeaussage (BGH v. 7.11.1996, I ZR 183/94 – Aussehen mit Brille)

Als nichtssagende Anpreisung wurde angesehen:

„Lieber besser aussehen, als viel bezahlen“

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Angabe dann, wenn in ihr konkrete, nachprüfbare Eigenschaften über das Produkt oder die Dienstleistung enthalten sind. Entscheidend ist, wie es das Publikum versteht.

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Angabe, wenn sie konkrete, nachprüfbare Eigenschaften über das Produkt oder die Dienstleistung enthält. Entscheidend für die Abgrenzung ist, wie es das Publikum versteht (vgl. BGH v. 17.11.1992, VI ZR 344/91). 

Wer entscheidet über die Irreführung einer Werbung?

Der "angesprochene Verkehr"

Ob eine Werbung als "irreführend" aufgefasst wird, hängt an sich davon ab, wie diejenigen Personen sie verstehen, an die sie sich richten (sog. “angesprochene Verkehrskreise”.) Das kann ein Verbraucher sein oder ein Fachhändler.

Bei Verbrauchern nimmt die Rechtsprehung an, dass er "durchschnittlich informiert und angemessen aufmerksam" ist.

Irreführung durch "erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise" nötig

Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise zu täuschen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162 [163] – Mindestverzinsung; GRUR 2007, 1079 Rdnr. 38 – Bundesdruckerei; GRUR 2009, 888 Rdnr. 18 – Thermoroll).

In der Praxis zählen sich die entscheidenden Richter oft selbst zu diesen „angesprochenen Verkehrskreisen“. Ein Sachverständigengutachten darüber, ob das Publikum irregeführt wird vorliegt, scheidet damit in den allermeisten Fällen aus. 

IRREFÜHRENDE WERBUNG ÜBER DAS PRODUKT

Täuschungsverbot für Produkte nach § 5 I Nr. 1 UWG

Über wesentliche Merkmale von Produkten darf man nicht täuschen. Hierzu gehören deren Verfügbarkeit, Art, Zweck, Ausführung, Ver-wendung, Menge, Ergebnisse, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Herkunft, Herstellverfahren oder Herstellzeitpunkt, Lieferung, Kundenservice und Testergebnisse.

Beispiel für Irreführung über ein Produkt aus der Rechtsprechung

Irreführend ist es, mit der Angabe

„ÖKO-Tex Standard 100“

zu werben, wenn für das beworbenen Produkt ein solches Zertifikat tatsächlich nicht ausgestellt wurde (LG Hamburg v. 10.2.2011, 315 O 356/10).

Werbung mit „Nachhaltigkeit" und "Klimaneutralität" und UWG

Lesen Sie hier: Begriffe wie "klimaneutral", „Nachhaltigkeit" oder „CO2 reduziert" erläutert werdenmüssen. Für irreführenden Umweltaussagen gelten durch die EmpCo-Richtlinie künftig besonders strenge Regeln.

Irreführende Werbung mit dem Bio-Siegel oder Begriff "Bio"

Für Werbung für „Bio“-Lebensmittel gilt EG-Öko-Verordnung

Der Begriff „Bio“ hat je nach Produkt unterschiedliche Bedeutungen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut) gilt die EG-Öko-Verordnung. Werbung mit Begriffen wie "Bio-" oder "Ökö-" muss die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Für pflanzliche Lebensmittel, z.B. Gewürze, weist „Bio“ darauf hin, dass das Produkt nach den Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung gewonnen wurde. In diesen Fällen muss auch schon bei der Werbung für solche Produkte (BGH, Urteil v. 24.3.2016 – I ZR 243/14 – Bio-Gewürze) die Ökokontrollnummer angegeben werden (OLG Celle, Urteil vom 11.9.2018 – 13 W 40/18 - Verpflichtende Information über Lebensmittel). 

Irreführende Werbung für nichtlandwirtschaftliche Lebensmittel

Für Werbung für nichtlandwirtschaftliche Lebensmittel z.B. Mineralwasser (BGH, Urteil v. 13. 9. 2012 – I ZR 230/11 - Biomineralwasser) gilt das allgemeine Irreführungsverbot. „Bio“ heißt hier: Das Produkt enthält Rückständen und Schadstoffen nur in unvermeidbaren Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte 

Werbung für sonstige „Bio“-Produkte (keine Lebensmittel)

Auch in der Werbung für sonstige Produkte gilt das allgemeine Irreführungsverbot. Die Bezeichnungen "bio" und "ökologisch" können sowohl einen Gesundheitsbezug als auch einen Umweltbezug ausdrücken. Ein Produkt, dass mit „bio“ beworben wird, muss eine positive Wirkung haben. Was den Umweltbezug betrifft, verbindet der Verbraucher mit „bio/ökologisch“ eine rein natürliche, keine chemischen Substanzen enthaltende Beschaffenheit des betreffenden Produkts. Der Begriff „Bio“ suggeriert auch, dass das Produkt überwiegend aus natürlichen Rohstoffen hergestellt wurde. 

Für die Werbung mit Umweltaussagen ist künftig auch die "Empo-Richtlinie" zu beachten.

Aufklärungspflicht auch für "Bio-Artikel"

Für die Werbung für „Bio“-Artikel fordert die Rechtsprechung eine Aufklärung der Verbraucher über die Bedeutung des Begriffs “Bio” (OLG Hamm v. 19.08.2021 – 4 U 57/21 - CO2-reduziert; LG Stuttgart v. 10.01.2022 - 36 O 92/21 KfH - Irreführende Werbung mit dem Kohlendioxid-Ausgleich eines Investmentfonds).

Irreführende Werbung mit "Recycling", "Recycled" oder "Pre-Consumer-Recycling"

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderung an Werbung mit dem Begriff „Recycling“. 

Rechtliche Definition von „Recycling“

„Recycling“ ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle aufbereitet werden und zwar zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen. So sagt es § 3 Abs. 25 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG. „Abfälle“ wiederum sind Stoffe oder Gegenstände, derer man sich entledigt, weil man will oder muss, § 3 Abs. 1 KrWG. Wer ein Recyclingprodukt kauft, erwartet, dass es vollständig aus dem angegebenen Material wiedergewonnen wurde (vgl. BGH GRUR 1991, 546 – Aus Altpapier). 

Werbung mit „schadstofffrei“

Produkte, die mit „schadstofffrei“ beworben werden, müssen auch frei von Schadstoffen sein. Es reicht nicht, wenn gesetzliche Grenzwerte lediglich unterschritten werden (OLG Stuttgart v. 25.10.2018 - 2 U 34/18 - Werbung mit „schadstofffrei").

Werbung mit CE-Kennzeichen

Das „CE-Kennzeichen“ wird – mit Ausnahme von Medizinprodukten – nicht von einer neutralen Stelle erteilt oder verliehen. Es wird vielmehr vom Hersteller selbst auf seinen Produkten aufgebracht. Es handelt sich also um eine eigene Erklärung des Herstellers, dass seine Produkte die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen tatsächlich nicht vor, ist eine Werbung mit dem CE-Kennzeichen irreführend. Irreführend ist es auch, mit den Worten

„CE geprüft“

zu werben, weil dies die Prüfung durch eine neutrale Stelle suggeriert (OLG Frankfurt/M. v. 21.06.2012 - 6 U 24/11 - CE-geprüft).

Irreführungen über Warenvorrat und Lieferfristen

Irreführende Werbung mit Lockvogelangeboten bei nur geringem Warenvorrat

Ein Unternehmer, der seine Waren Verbrauchern anbietet und damit rechnet, dass er nicht für einen angemessenen Zeitraum liefern kann, muss schon in der Werbung darauf hinweisen. Sonst ist die Werbung unlauter. Reicht der Vorrat weniger als zwei Tage, muss der Werbende nachweisen, dass aus seiner Sicht der Vorrat angemessen disponiert war (Anhang Nr. 5 S. 2 zu § 3 Abs. 3 UWG, „Schwarze Liste“. Im Onlinehandel erwartet ein Verbraucher sogar, dass die Ware sofort versendet werden kann. Unlauter ist es hier, Waren anzubieten, die erst in drei Wochen geliefert werden können.  

Vortäuschung von Warenknappheit und „bait and switch“

Wer gegenüber Verbrauchern mit einer Warenknappheit wirbt, die tatsächlich nicht existiert, handelt ebenfalls unlauter, siehe Anhang Nr. 7 S. 2 zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“). Ebenso unlauter handelt, wer nicht das angebotene Produkt, sondern stattdessen ein anderes verkaufen möchte („bait and switch“), siehe Anhang Nr. 6 S. 2 zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“) .

Irreführende Werbung mit Lieferfristen

Lieferfristen müssen richtig angegeben werden.

Beispiel: Zulässig ist eine Google-Ad-Anzeige:

„Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden.“

Auch wenn eine Lieferung eine Bestellung bis spätestens 16.45 Uhr voraussetzt und eine Lieferung sonntags nicht möglich ist, weiß der Verbraucher, dass es einen einschränkungslosen 24-Stunden-Lieferservice meistens nicht gibt (vgl. BGH v. 12.5.2011 - I ZR 119/10 - Innerhalb 24 Stunden).

Täuschung über Selbstverständlichkeiten

Selbstverständlichkeiten als Besonderheiten

Auch wahre Angaben können irreführend sein, wenn ein irreführender Eindruck erweckt wird. Beispiel hierfür ist die sog. „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Hier wird eine an sich selbstverständliche oder gar gesetzlich vorgeschriebene Produkteigenschaft als nicht selbstverständlich dargestellt.

Beispiele aus der Rechtsprechung für irreführende wahre Werbung

Die Werbeaussage

„Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener 19 % Mehrwertsteuer“

ist irreführend, da diese einen besonderen Vorteil suggeriert (OLG Braunschweig v. 2.9.2010 - 2 U 36/10).

Ebenfalls irreführend ist es, wenn man neben einem „unversicherten Versand“ mit einem teureren „versicherten Versand“ wirbt. Denn dadurch wird dem Verbraucher suggeriert, der versicherte Versand brächte ihm Vorteile. Nach § 475 II BGB trägt aber ohnehin der Händler das Versandrisiko.

Ausnahme: Selbstverständlichkeit ist erkennbar

Eine Irreführung ist aber ausgeschlossen, wenn man erkennt, dass die betonte Eigenschaft etwas Selbstverständliches ist.  

Irreführende Werbung mit Spitzenstellung eines Produktes

Voraussetzung der Spitzenstellungswerbung: Deutlicher Vorsprung vor der Konkurrenz

Spitzenstellungswerbung oder Alleinstellungswerbung ist beliebt. Hier sind einige Grundsätze irreführender Werbung zu beachten. Ein Produkt, das mit einer Spitzenstellung angepriesen wird, muss einen deutlichen und stetigen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz haben.

Spitzenstellung nachprüfbar unwahr?

Werbung mit der Spitzenstellung eines Produkts darf nicht irreführend sein. Verboten sind Angaben, die nachprüfbar falsch sind. 

Beispiele aus der Rechtsprechung für unzulässige Werbung mit Spitzenstellung

Die Werbung für ein Medizinprodukt (Blutzuckermessgerät) mit den Worten

„der präziseste Blutzuckerstreifen“

ist irreführend, wenn tatsächlich nur einzelne Messvorgänge im Vergleich zu den anderen Marktprodukten eine genauere Messung aufweisen, das Gerät aber nicht in jeder Hinsicht das Präziseste ist (OLG Frankfurt/M. v. 10.8.2017 - 6 U 63/17 - Pharma-Vertriebsbereiche).

Eine Serie von Gepäckstücken darf nur dann mit

„World’s Lightest“

beworben werden, wenn tatsächlich alle beworbenen Gepäckstücke leichter sind als vergleichbare Produkte anderer Hersteller (Beispiel OLG Frankfurt/M. v.14.2.2019 - 6 U 3/18 - World’s Lightest).

Die Werbung für ein Arzneimittel mit

„Die Formel lautet: höchste Drogenqualität (= beste Ausgangsstoffe) + höchste Extraktqualität (= bestes Herstellungsverfahren) = bestes Produkt: S® extract!“

ist irreführend, wenn das Produkt nicht alle ähnlichen Arzneimittel in Qualität und Wirksamkeit übertrifft (OLG Nürnberg v. 14.9.2018 - 3 U 1138/18 - Schnupfenmittel).

Beispiel aus der Rechtsprechung für erlaubte Werbung mit Spitzenstellung

Erlaubt sind  subjektive Meinungen, z. B. „Warum wir glauben, dass unser Produkt das Beste ist“. Erlaubt ist auch Superlativwerbung, die derart übertrieben ist, dass sie nicht mehr ernst genommen wird. Erlaubt ist die Aussage:

„Der beste Powerkurs aller Zeiten.“ 

(KG Berlin v. 3.8.2010 - 5 W 175/10 – Bester Powerkurs aller Zeiten)

Erlaubt sind auch verallgemeinernde Aussagen, denen ein Bezug zu Wettbewerbern fehlt und bei denen die werbemäßige Übertreibung gleich erkennbar ist.

Werbung mit „Original“

Irreführend kann auch eine Werbung mit einem „Original“-Produkt sein. Denn dieses suggeriert, dass Konkurrenzprodukte Nachahmungen sind. Auch das ist irreführend, wenn dem tatsächlich nicht so ist.

Sternchen-Hinweise

Blickfangwerbung mit Sternchenhinweisen

Oft enthält ein beworbenes Produkt Schwächen. Diese versteckt man gerne in Sternchenhinweisen, um die Werbewirkung nicht zu schwächen. Die Rechtsprechung nennt Werbung mit Sternchen „Blickfangwerbung“. Mit „Blickfang“ ist die zentrale Werbeaussage gemeint.

Sternchen können Irreführung ausschließen

Die zentrale Werbeaussage muss nicht alle Einschränkungen des Angebots enthalten. Ob Sternchentexte eine Irreführung des Blickfangs ausschließen können, beurteilt sich nach folgenden Kriterien:

Sternchen muss beim aufklärungsbedürftigen Begriff stehen

Eine eindeutig falsche Werbeaussage („dreiste Lüge“) kann nicht mit einem Sternchenhinweis korrigiert werden (BGH v. 24.5.2000 - I ZR 222/97 – Falsche Herstellerpreisempfehlung). Wenn es ein nachvollziehbares Interesse an der Werbeaussage gibt, kann diese durch einen Sternchenhinweis korrigiert werden. Eine Aufklärung in einem Sternchenhinweis muss nach der Rechtsprechung „am Blickfang teilhaben“ (BGH v. 2.6.2005 - I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II). Das bedeutet: Das Sternchen muss dort gesetzt werden, wo ein Begriff erläutert werden muss. Oft wird dies der Preis sein, wenn hierin nicht alle Preisbestandteile enthalten sind. Das Sternchen darf auch nicht durch einen „Medienbruch“ erst in einem anderen Medium erläutert werden. Sonst handelt es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung.

Irreführende Werbung mit Garantien

Informationspflicht bei Werbung mit Garantien

Mit einer Garantie verspricht ein Produktanbieter entweder Leistungen die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, z.B. eine Verlängerung der gesetzlichen Frist, in der Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können. Eine Garantie kann auch dafür übernommen werden, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften hat, z. B. eine bestimmte Haltbarkeit. Wer mit Garantien wirbt, darf hierüber keine irreführenden Angaben machen. Außerdem gilt eine Informationspflicht bei Werbung mit Garantien.

Auch wer mit einer subjektiven Zufriedenheitsgarantie wirbt, muss Verbraucher über eine mögliche Inanspruchnahme der Garantie informieren (EuGH, Urteil v. 28.9.2023 - C-133/22 - LACD/BB Sport).

Werbung mit Garantie entscheidendes Angebotsmerkmal?

Voraussetzung der Informationspflicht ist aber, dass in der Werbung die Herstellergarantie ein entscheidendes Angebotsmerkmal ist. Erwähnt das Angebot die gewerbliche Garantie des Herstellers nur beiläufig, so ist der werbende Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.

Informationspflichten für Garantieerklärungen

Wenn die Werbung eine Garantieerklärung enthält, muss der Werbende gegenüber Verbrauchern auch alle Informationen angeben, die nötig sind, um die Garantie in Anspruch nehmen zu können. Der Verbraucher muss nach § 479 BGB darüber informiert werden,

  1. dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistungsrechte unentgeltlich ist und dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  2. über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
  3. über das Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
  4. auf welche Ware sich die Garantie bezieht und
  5. über die Garantiebestimmungen, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Werbung mit gesetzlichen Gewährleistungsrechten

Von einer „Garantie“ streng zu trennen sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte beim Kauf einer mangelhaften Sache. Eine Werbung mit gesetzlichen Gewährleistungsrechten ist unlauter, wenn diese Rechte als etwas Besonderes dargestellt werden (Anhang Nr. 10 S. 2 zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“).

Werbung mit sonstigen Verbraucherrechten

Irreführende Angaben über andere Rechte, die dem Verbraucher zustehen, sind ebenfalls unzulässig (§ 5 II Nr. 7 UWG und Nr. 10 des Anhangs zu § 3 III UWG (Schwarze Liste). Das sind beispielsweise Erfüllung, Rücktritt oder Anfechtung eines Vertrags. Es kann sich aber auch um reine Informationsrechte handeln. Hierzu gehört auch die fehlende oder unrichtige Belehrung über ein Widerrufsrecht.

Gesundheitsbezogene Werbung und Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika

Die Werbung für Produkte, die die Gesundheit betreffen, unterliegt den von der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht aufgestellten besonders strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung. Werbung für Arzneimittel, Werbung für Medizinprodukte,Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und Werbung für Kosmetikprodukte wiederum ist spezialgesetzlich streng geregelt.

IRREFÜHRENDE WERBUNG ÜBER DAS WERBENDE UNTERNEHMEN

Über die Person des Werbenden, wie beispielsweise über seine Identität, sein Vermögen, seine Fähigkeiten und Zulassungen oder über die Art seines Vertriebs, darf man nicht täuschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

Irreführung über die Identität

Auch Angaben über die Identität des Unternehmers oder seines Vermögens oder etwa über die Art seines Vertriebs dürfen nicht in die Irre führen.

Beispiele:
•    Ein rechtlich selbständiger „Shop-in-Shop“-Betreiber in einem Kaufhaus darf nicht den Eindruck erwecken, er gehöre zu einer Abteilung des Kaufhauses (BGH v. 27.10.1988 - I ZR 47/87 - Shop in the Shop II).  

•    Wer sich als „Stadtwerke“ bezeichnet, muss mehrheitlich in kommunaler Hand sein. Wenn kommunale Anteilseigner nur Minderheitsanteile halten, ist diese Bezeichnung irreführend (BGH v. 13.6.2012 - I ZR 228/10 - Stadtwerke Wolfsburg).

Werbung mit Spitzenstellung eines Unternehmens

Nicht selten bezieht sich nicht die behauptete Spitzenstellung auf ein Produkt, sondern auf den Werbenden selbst. Auch solche unternehmensbezogenen Angaben sind unlauter, wenn es sich um unrichtige Tatsachen handelt. Wer mit der Spitzenstellung seines Unternehmens wirbt, sollte sorgfältig prüfen, wie das Publikum die Werbeaussage verstehen könnte und was es von dem werbenden Unternehmen erwartet.

Irreführende Werbung Firmentradition

"Tradition"

Werbung mit einer Firmentradition muss wahr sein. Auf einen Wechsel des Inhabers, der Rechtsform oder des Firmennamens kommt es zwar nicht an. Doch derjenige, der mit einer Firmentradition wirbt, muss im Wesentlichen das gleiche Unternehmen führen. Man muss von einer Unternehmenskontinuität sprechen können, wenn man sich auf eine Firmentradition beruft. Eine völlige Veränderung des Produktsortiments spricht aber gegen eine Unternehmenskontinuität. Denn für die neuen Produkte fehlt die Erfahrung. Wer wirbt mit „… seit 1920“ muss eine Unternehmenskontinuität seit 1920 nachweisen können.

"Jahrelang" und "langjährig"

"Langjährig" und "jahrelang" sind nicht das gleiche. "Langjährig" ist länger als "jahrelang". "Jahrelang" kann schon eine Dauer von zwei Jahren sein. "Langjährig" ist dagegen eine lange Reihe von Jahren (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.03.2021 - 6 U 212/19 - Werbung eines Unternehmens mit "jahrelanger Erfahrung")

"Outlet" irreführend für einen Einzelhändler

Der BGH hielt die Bezeichnung eines Einzelhändler als “Outlet”  für irrerführend. Man erwarte bei einem “Outlet” einen günstigen Preis gerade dadurch, dass der Groß- und Einzelhandel wegfalle. Das sei bei einem Einzelhändler auch dann nicht der Fall, wenn er über 500 Filialen betreibe (BGH I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet)

Irreführende Werbung über Sponsoring oder Engagements

Werbung mit sozialen, sportlichen, kulturellen oder ökologischen Engagements, z. B. für die Umwelt, darf nicht täuschen (Vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UWG). Wer sich wahrheitswidrig als „Ausrüster“ oder „Partner“ eines Geförderten bezeichnet oder etwa dessen Symbole benutzt, handelt irreführend. Es gibt aber keine allgemeine Pflicht, über die Höhe der Förderung (z. B. eine Spende für ein Regenwaldprojekt) zu informieren (BGH v. 26.10.2006 - I ZR 33/04 - Regenwaldprojekt I). Sie muss jedenfalls nennenswert sein (OLG Hamburg v. 2.10.2002 - 5 U 43/02 - Bringt die Kinder durch den Winter).

Irreführende Werbung mit Neueröffnung oder Geschäftsaufgabe

Eine „Neueröffnung“ setzt eine Schließung voraus. Wer mit einer „Neueröffnung nach Totalumbau“ wirbt, sein Geschäft aber während des Umbaus gar nicht geschlossen hatte, handelt wettbewerbswidrig (OLG Hamm v. 21.03.2017 - 4 U 183/16 - Wiedereröffnung nach Totalumbau). Irreführend ist es auch, mit einer Geschäftsaufgabe zu werben, wenn eine solche gar nicht beabsichtigt ist (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, „Schwarze Liste; OLG Köln v. 18.9.2009, 6 U 79/09 – „Die letzten 6 Ausverkaufstage“).

Abmahnungen wegen irreführender Werbung

Anwaltlichen Dienstleistungen

Irreführende Werbung gehört zu den häufigsten Abmahngründen im Wettbewerbsrecht. 

Anwaltliche Expertise im Bereich irreführender Werbung

  • Prüfung Ihrer Werbemaßnahmen auf irreführende Angaben und die Vollständigkeit von Pflichtangaben
  • Prüfung und Aussprechen von Abmahnungen nach den strengen Vorgaben des UWG
  • Außergerichtliche und gerichtliches Vorgehen gegen irreführene Werbung, insbesondere in einstweiligen Verfügungsverfahren

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15.12.2025, 20.15 Uhr - ARD: “Die Wahrheit über Schnäppchenpreise”

Rechtsanwalt Thomas Seifried über Rabatte, UVP und Sonderaktionen

Neuerungen durch die "EmpCo-Richtlinie"

Nach der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen) sind die folgenden Handlungen stets unzulässig.

> Lesen Sie hier: Die Neuerungen durch die EmpCo-Richtlinie

 

Irreführende Arzneimittelwerbung

Für Arzneimittelwerbung gelten besonders strenge Regeln: Alles über irreführende Arzneimittelwerbung 

Irreführende Lebensmittelwerbung

Für Lebensmittelwerbung sind die Irreführungsverbote der LMIV und die Health-Claims-Verordnung zu beachten.

Gesundheitsbezogene Werbung

Besonders strenge Irreführungsregeln gilt für gesundheitsbezogene Werbung

Bewertungen

SEIFRIED IP Kanzlei Markenrecht Wettbewerbsrecht Designrecht Urheberrecht - Über 20 Jahre Erfahrung
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Basierend auf 11 Bewertungen

Ultimatrix
Ultimatrix
08.10.2025

Ich hatte eine sehr hilfreiche Erstberatung bei Herrn Seifried. Er hat sich Zeit genommen, alles verständlich zu erklären, und wirkt sehr erfahren. Klare Empfehlung!

Sascha
Sascha
22.09.2025

Ich hatte eine Frage zum Thema Urheberrecht im Online- und Medienbereich und habe mich dazu vertrauensvoll an Seifried IP gewandt. Herr Seifried konnte mir schnell, professionell und vor allem zielführend weiterhelfen.

Raphael Zimmer
Raphael Zimmer
04.09.2025

Sehr kompetent, schnelle Antwort