Mitbewerber

Mitbewerber konkretes Wettbewerbsverhältnis

Mitbewerber, § 2 I Nr. 3 UWG

Nicht jeder kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen oder deswegen eine einstweilige Verfügung beantragen. Das darf nur, wer die sog. "Aktivlegitimation" besitzt. Neben den in § 8 III UWG genannten Verbänden, Einrichtungen und Kammern sind dies vor allem die Mitbewerber. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sieht Änderungen des § 8 III Nr. 1 UWG vor, die die Aktivlegitimation von Mitbewerbern betreffen: Nicht mehr jeder Mitbewerber kann Ansprüche geltend machen, sondern nur noch solche, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.

Das konkrete Wettbewerbsverhältnis

Nach § 2 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit mindestens einem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Produkten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

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Gleichartige Waren und Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises...

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Produkte (Waren oder Dienstleistungen) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz stören kann. Die Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind nicht allzu hoch: Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen steht (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE).

... oder jedenfalls Wechselwirkung zwischen Vor- und Nachteilen

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht aber nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen (oder das eines Dritten) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht, so dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. (BGH v. 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal).

Weder gleiche Vertriebsstufe, noch gleichartige Produkte nötig für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Ebenso wenig setzt es voraus, dass die Parteien gleichartige Produkte anbieten. Es reicht aus, wenn das Angebot des einen die Vermarktung des anderen beeinträchtigen kann (stRspr; vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2014 – I ZR 43/13 – nickelfrei).

Beispiele für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Beispiel 1: Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 151/15 - Wettbewerbsverhätlnis zwischen Versicherung und Versichungsmakler)

Beispiel 2: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch, wenn die eine Partei als Inhaber eines als Inhaber eines Patents (oder einem ausschließlichen Nutzungsrecht hieran) die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produkts lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt (BGH, Urt. v. 10.4.2014 – I ZR 43/13 - nickelfrei).

Zeitpunkt des konkreten Wettbewerbsverhältnisses

Es reicht aus, dass der Abmahnenden bzw. Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Beklagten steht. Es ist nicht erforderlich, dass das Wettbewerbsverhältnis auch schon zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht vorlag (OLG Frankfurt v. 03.07.2014 - 6 U 240/13 - Stirnlampen).