Kartellrecht

Anwalt für Kartellrecht: Ihre Experten für kartellrechtlichen Belieferungsanspruch

Kooperationen zwischen Unternehmen sind selbstverständlich. Unternehmen sind auf Lieferanten genauso angewiesen, wie auf Abnehmer. Ein Grundsatz des deutschen Zivilrechts ist aber die Vertragsfreiheit: Jeder soll selbst entscheiden können, mit wem er Geschäfte macht und wie lange er dies tut. Markenherstellern verweigern Onlinehändlern oft eine Belieferung. Sie befürchten Schäden für ihre Marke, wenn Sie nicht angemessen präsentiert oder Plattformen wie Amazon angeboten werden. Händler wiederum bestehen gerade gegenüber Markenherstellern oft auf einer Belieferung.

Als Ihr Anwalt für Kartellrecht, speziell für kartellrechtliche Belieferungsansprüche, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu Belieferungsansprüchen zu beraten und – falls nötig – auch gerichtlich zu vertreten. 

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Um welche Fälle kümmert sich ein Rechtsanwalt für Kartellrecht?

Marktbeherrschende Unternehmen nutzen das Fehlen von einem wirksamen Wettbewerb oft aus. Sie tendieren oft zu missbräuchlichem Verhalten zu Lasten ihrer Vertragspartner und fordern Entgelte oder andere Vergünstigungen als Gegenleistung für den Zugang zu ihren Waren oder gewerblichen Leistungen (z.B. einer Verkaufsplattform). Zentraler Zweck des Kartellrechts ist der Schutz vor missbräuchlichem Verhalten durch marktbeherrschende Unternehmen oder Unternehmen mit relativer oder überlegender Marktmacht.

Wann besteht im Kartellrecht ein Belieferungsanspruch?

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Ein Unternehmen kann grundsätzlich ohne Angaben von Gründen entscheiden, mit wem es Geschäftsbeziehungen eingehen will (BGH v. 24.06.2003 – KZR 32/01 LG Düsseldorf v. 21.07.2011 – 14c O 117/11). Es gibt keinen gesetzlichen Zwang, jeden Händler, der dies möchte, beliefern zu müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen beteht aber ein Belieferungszwang in Form eines kartellrechtlichen Belieferungsanspruchs.

Abhängigkeit und zumutbare Ausweichmöglichkeiten

Zentraler Gesichtspunkt ist hier die „Abhängigkeit“ i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB. Eine solche Abhängigkeit setzt voraus, dass es zumutbare Ausweichmöglichkeiten auf andere (vergleichbare) Produkte nicht gibt. Mangelnde Ausweichmöglichkeiten gibt es – neben den oben dargestellten Beispielen – auch für die Fachbücher eines führenden juristischen Fachverlags nicht (OLG Karlsruhe v. 14.11.2007 – 6 U 57/06 – Belieferungsanspruch eines Versandbuchhändlers) und für Vertragshändler, die ihren Geschäftsbetrieb auf ganz bestimmte Produkte eingerichtet haben (vgl. OLG Frankfurt v. 04.02.2014 – 11 U 22/13 (Kart)).

Selektives Vertriebssystem als sachliche Rechtfertigung einer Nichtbelieferung

Eine Nichtbelieferung kann dennoch „sachlich gerechtfertigt“ sein. Eine solche Rechtfertigung kann ein zulässiges selektives Vertriebssystem sein. Wer beispielsweise Markenparfums vertreibt, darf zulässigerweise den Internethandel an die Einrichtung eines stationären Fachgeschäfts knüpfen, in dem die Kunden beraten werden und die Parfums ausprobiert werden können. Selbst ein zwar nicht marktbeherrschender aber doch marktführender Hersteller von Markenkosmetik (JOOP!, Lancaster, Jil Sander, Davidoff), der ein selektives Vertriebssystem unterhält, ist daher nicht verpflichtet, einen reinen Onlinehändler für Kosmetikartikel zu beliefern (BGH v. 4.11.2003 – KZR 2/02 – Depotkosmetik im Internet). Dabei können selektive Vertriebssysteme auch den Onlinevertrieb beispielsweise über Amazon wirksam beschränken.

Als Anwalt für Kartellrecht unterstütze ich Sie dabei, kartellrechtliche Belieferungsansprüche durchzusetzen oder abzuwehren.

Wann sollten Sie einen Anwalt für kartellrechtliche Belieferungsansprüche konsultieren?

Kartellrechtliche Belieferungsansprüche sind ein komplexes Gebiet. Genau aus diesem Grund variieren auch die Sachverhalte unserer Mandanten stark. Zu den typischen Situationen, in denen Mandanten Unterstützung in Bezug auf kartellrechtliche Belieferungsansprüche durch unsere Kanzlei suchen zählen:

  • Verweigerung oder Abbruch einer Lieferbeziehung: Eine Lieferbeziehung wird abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen, obwohl gleichartige Händler beliefert werden.
  • Existenzielle Abhängigkeit von einem Lieferanten: Ein Händler ist auf die Belieferung existenziell angewiesen, weil sein ganzer Geschäftsbetrieb auf die Waren eines einzigen Lieferanten ausgerichtet ist.

In solchen Fällen überprüfe ich als Anwalt für Kartellrecht die rechtliche Zulässigkeit der Lieferverweigerung.

Bei Rechtsstreitigkeiten bin ich Ihr Anwalt für Kartellrecht

Die Durchsetzung kartellrechtlicher Belieferungsansprüche gestaltet sich in der Praxis oft kompliziert. Betroffene Händler sind oft sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich in einer schwierigen Position, da die Grenze zwischen zulässiger Vertragsfreiheit und kartellrechtswidrigem Verhalten oft nicht eindeutig gezogen werden kann.

Umso wichtiger ist es, einen Anwalt für Kartellrecht zurate zu ziehen. Als Anwalt verfüge ich über fundierte Erfahrung in Fällen von Nichtbelieferung von Onlinehändlern. . 

Wenn Sie Fragen zum Kartellrecht haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, steht Ihnen unsere Kanzlei als Ansprechpartner zur Verfügung. Ich berate Sie gern bei Belieferungsansprüchen im Kartellrecht.

15.12.2025, 20.15 Uhr - ARD: “Die Wahrheit über Schnäppchenpreise”

Rechtsanwalt Thomas Seifried über Rabatte, UVP und Sonderaktionen

Autor: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Bewertungen

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5

Basierend auf 11 Bewertungen

Ultimatrix
Ultimatrix
08.10.2025

Ich hatte eine sehr hilfreiche Erstberatung bei Herrn Seifried. Er hat sich Zeit genommen, alles verständlich zu erklären, und wirkt sehr erfahren. Klare Empfehlung!

Sascha
Sascha
22.09.2025

Ich hatte eine Frage zum Thema Urheberrecht im Online- und Medienbereich und habe mich dazu vertrauensvoll an Seifried IP gewandt. Herr Seifried konnte mir schnell, professionell und vor allem zielführend weiterhelfen.

Raphael Zimmer
Raphael Zimmer
04.09.2025

Sehr kompetent, schnelle Antwort