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Urheberrechtlicher Schutz von Texten und Produktbeschreibungen
Urheberrechtlich schutzfähig sind Sprachwerke (Texte). Elf Worte können genügen (EuGH v. 16.7.2009 - C-5/08 Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening). Sprachwerke sind in aller Regel Beiträge in Zeitungen, aber auch nichtamtliche Normwerke (DIN-Normen). Selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können urheberrechtsfähig sein, wenn sie nicht alltäglich sind (LG München I v. 10.11.1989 - 21 O 6222/89).
Angebotstexte und Produktbeschreibungen („Content Scraping“)
Texte in Prospekten und Onlineangeboten sind grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, wenn sie nicht alltäglich, sondern einigermaßen originell und individuell sind.
Beispiel:
Der Text eines Fondsprospekts zur Beteiligung an Biogasanlagen wurde als urheberrechtlich schutzfähig angesehen, weil der zum Teil technische Sachverhalt strukturiert und kurz, prägnant, sachlich und verständlich dargestellt wurde (LG München I v. 21.2.2007 - 21 O 6894/06 - Biogas Fondsprospekt).
Sie können dann geschützt sein, wenn sie originell und individuell sind, also deutlich über das Handwerksmäßige und Alltägliche herausragen. Weil die Schöpfungshöhe hier meistens gering ist, tun sich die Gerichte oft schwer, solchen Texten einen urheberrechtlichen Schutz zuzugestehen.
Beispiel
Als urheberrechtsfähig wurde ein Werbetext für Anwaltsroben angese-hen. Dieser wurde dem Leser in einer bestimmten, von kaufpsychologischen Überlegungen getragenen Reihenfolge präsentiert. Die Überschriften waren jeweils als Frage und das überwiegend in der „Ich-Form“ formuliert. Dem Leser wurde das Gefühl vermittelt, es handele sich um Fragen, die er selber stellen möchte. Mit der gewählten Sprache wurde gezielt eine Käuferschicht angesprochen, die neben Qualität auch auf modische Aspekte, eine transparente Preisgestaltung und eine gehobene Wortwahl achtet (OLG Düsseldorf v. 6.5.2014 - I-20 U 174/12 - Werbetext für Anwaltsroben; anderer Ansicht für die identischen Werbetexte war das LG Stuttgart, Urteil v. 4.11.2010 - 17 O 525/10 - Gebrauchstext).
Auch Produktbeschreibungen können die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Sie sind umso eher urheberrechtsfähig, je länger sie sind. Produktbeschreibungen, die einem einheitlichen Aufbau folgen, in einem ansprechenden Stil gehalten sind und sich so von anderen Produktbeschreibungen abheben, können in ihrer Gesamtheit urheberrechtsfähig sein.
Beispiel
Werbetexte für Onlineangebote von Schuhen, die tabellarisch wiedergegeben und farblich gestaltet sind, haben - zusammen mit elf weiteren gleichartigen Beschreibungen - urheberrechtlichen Schutz:„Der komfortable Schnürstiefel N. aus Rindleder (Bergschuhspalt) ist durch seine Oesen-Schnürung individuell einstellbar. Dabei ist der Knöchel an-genehm weich gepolstert. Der Schnürstiefel N. verfügt über ein Lederfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 16 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1.550 g/Paar. Farbe: Natur. Der Schnürstiefel N. ist lieferbar in den Größen 4,5–12.“
Geschützt ist hier aber nicht die individuelle Produktbeschreibung. Denn für einen Urheberrechtsschutz wäre diese zu kurz. Geschützt ist daher nur die Gesamtheit von zwölf gleichartigen Produktbeschreibungen (OLG Köln v. 30.9.2011 - 6 U 82/11 - Urheberrechtsschutz für Werbetexte).
Kurze Texte: Sprüche und Slogans
Kurze Texte sind grundsätzlich schutzfähig. Je kürzer ein Text aber ist, umso höhere Anforderungen sind an seine Originalität zu stellen. Daher sind diese in der Praxis meistens nicht geschützt.
Beispiele: Urheberrechtlich nicht schutzfähig sind die folgenden Texte:
• „Wenn das Haus nasse Füße hat“ (OLG Köln v. 8.4.2016 - I-6 U 120/15)
• „Alles ist gut, solange du wild bist“ (OLG Hamburg v. 26.4.2010 - 5 U 160/08)
• „Wir fahr'n, fahr'n, fahr'n auf der Autobahn“ (OLG Düsseldorf v. 1.12.1977 - 20 U 46/77)
• „Bild Dir Deine Meinung“ (OLG Hamburg v. 4.6.1998 - 3 U 246/97)
Urheberrechtlich schutzfähig ist jedoch der folgende Text Karl Valentins:
„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.“
Denn durch die Verwendung mehrerer Verben ist der Satz untypisch formuliert. Die Schöpfungshöhe folgt daraus, dass eine einfache Aussa-ge (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) wortakrobatisch verkompliziert wurde (LG München I v. 8.9. 2011 - 7 O 8226/11).
Abmahnung wegen Verletzung von Rechten an Texten
Abmahnungen wegen Verletzungen von Rechten an Texten kommen häufig vor. Hier beanstandet der Abmahnende meistens ein unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet.
Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Urheberrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz