Häufige Fragen zum Markenrecht (FAQ)
Die Kosten variieren je nach Umfang und Klassenzahl. Eine anwaltliche Anmeldung ist ab etwa 350 € zzgl. Amtsgebühren möglich.
Das DPMA benötigt für die Eintragung einer deutschen Marke in der Regel drei bis sechs Monate ab Anmeldung. Erst nach Veröffentlichung der Eintragung einer deutschen Marke beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Der Eintragungsprozess kann durch eine Gebühr für eine beschleunigte Püfung (EUR 200,00) beschleunigt werden.
Für die Eintragung einer Unionsmarke benötiugt das EUIPO ca. drei bis 12 Monate, wenn gegen die Anmeldung kein Widerspruch erhoben wird. Anders, als bei einer deutschen Marke, wird eine Unionsmarke erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und nach einem sich eventuell anschließenden Widersprich eingetragen, soweit der Widerspruch erfolglos bleibt.
Eine anwaltliche Vorbereitung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beschleunigt den Prozess oft erheblich. Besonders die Recherche und Prüfung sog. “relativer Eintragungshindernisse” ist eigentliche Arbeit eines Anwalts im Markenrecht. Denn weder das DPMA noch das EUIPO prüfen diese Schutzhindernisse von sich aus.
Bewahren Sie Ruhe und reagieren Sie nicht vorschnell. Wir prüfen eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung und leiten die passenden rechtlichen Schritte ein.
Der Schutz besteht zunächst für 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
Ja, über die EUIPO kann eine einheitliche Unionsmarke angemeldet werden, die in allen 27 Mitgliedsstaaten in Kraft steht. Außerdem kann eine Basismarke (deutsche Marke oder Unionsmarke) über die WIPO als IR-Marke auf andere Länder erstreckt werden (Madrid System).
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Autor: Thomas Seifried, Anwalt Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



