Voraussetzung des Kennzeichnungsobjekts (Träger des Unternehmenskennzeichens)
Gegenstand einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung kann ein Unternehmen oder ein abgegrenzter Teil hiervon sein. Dies kann auch ein bestimmter Geschäftsbereich sein, wenn dieser organisatorisch selbständig ist. Ob es sich bei dem Schutzobjekt (dem Träger des Unternehmenskennzeichens) um einen oranisatorisch abgrenzbaren Teil handelt, entscheidet die Sicht des angesprochenen Verkehrs (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.07.2019 – I-20 U 34/19, 20 U 34/19 – Kiesgrube).
Anforderung an die geschäftliche Bezeichnung
Damit eine Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen schutzfähig ist, muss es originäre Unterscheidungskraft haben. Ohne originäre Unterscheidungskraft kann für ein Zeichen ein Schutz als Unternehmenskennzeichen nicht entstehen. Die Rechtsprechung ist allerdings bei Unternehmenskennzeichen bisweilen großzügiger bei der Bejahung von Unterscheidungskraft (z.B. OLG Hamm v. 15.8.2015 – I-22 U 13/13 – gasteile - für ein Unternehmen, dass Gasteile verkauft), als bei der Unterscheidungskraft von Marken.
Originäre Unterscheidungskraft bedeutet, die für das Unternehmen gewählte Bezeichnung muss zur Unterscheidung eines Unternehmens von einem anderen geeignet sein. Hier gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze (vgl. hierzu BGH v. 05.10.2000 - I ZR 166/98 – DB Immobilienfonds), wie bei der Unterscheidungskraft bei Marken. Der Unterschied: Die Unterscheidungseignung muss sich hier auf das betreffende Unternehmen und nicht - wie bei Marken - auf Produkte beziehen. Auch die Branchenähnlichkeit bei den sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen wird hier nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, wie die Produktähnlichkeit bei Marken (BGH v. 20.01.2011 - I ZR 10/09 - BCC).
Beispiele
- Die Firmierung „Cotton Line“ ist für einen Hersteller von Bekleidungsstücken aus Textil und Leder nicht unterscheidungskräftig. Sie beschreibt mehr oder weniger das, was das Unternehmen herstellt und ist daher nicht schutzfähig. An der Bezeichnung „Cotton Line“ kann daher kein Schutz als Unternehmenskennzeichen entstehen (BGH v. 29.9.1995 - I ZR 199/93 - Cotton line).
- Ebenso wenig ist die Bezeichnung „Outlets.de GmbH“ für ein Software- und Internetmarketingunternehmen schutzfähig. Es handelt sich bloß um eine Gattungs- bzw. Branchenbezeichnung, die nicht geeignet ist, die Gesellschaft von anderen Unternehmen zu unterscheiden (OLG Frankfurt/M. v. 13.10.2010 - 20 W 196/10 - Outlets.de).
- Die Bezeichnung „pro concept (marketing)“ für eine Werbeagentur soll aber wenigstens schwach unterscheidungskräftig und damit – mit einem entsprechend engen Schutzumfang – schwach schutzfähig sein (OLG Köln v. 29.6.2012 - 6 U 19/12 - proconcept-werbung.de).
Überwindung der fehlenden originären Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung
Originär nicht unterscheidungskräftige Zeichen, z. B. beschreibende Angaben, können dennoch als Unternehmenskennzeichen schutzfähig sein, wenn das Zeichen sich durch seine Benutzung für die betreffende Branche in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt (vgl. § 8 Abs. 3 MarkenG) bzw. Unterscheidungskraft erlangt hat (sog. "Verkehrsdurchsetzung"). Allein der Umstand, dass ein Zeichen beschreibend ist, heißt also noch nicht, dass es nicht geschützt ist. Besonders bei intensiv beworbenen und benutzten Zeichen ist Vorsicht angebracht.
Die Rechtsprechung verlangt als Grundregel eine Verkehrsbekanntheit von wenigstens 50 % (vgl. BGH v. 21.2.2008 - I ZB 24/05 - VISAGE, Rn. 25), bei glatt beschreibenden Angaben aber deutlich darüber (vgl. BGH v. 2.4.2009 - I ZB 94/06 - Kinder III). Diese Verkehrsbekanntheit wird in vielen Fällen nur durch Vorlage einer demoskopischen Verkehrsbefragung nachgewiesen werden können (BGH a.a.O. - VISAGE, Rn. 25 ). Die Anforderungen an diese Verkehrsbefragung sind also recht hoch.
Inhaber des Unternehmenskennzeichens
Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist der Unternehmensträger. Das Unternehmenskennzeichen für ein Etablissement (Gaststätte, Restaurant, Bar) entsteht grundsätzlich für den Verpächter des Etablissements. Wird das Etablissement nur vermietet, also weder Einrichtung, noch Kundenstamm übernommen, entsteht es für den Mieter (OLG Frankfurt v. 7.7.2016 – 6 U 19/16 - Apfelweinlokal).
Übertragbarkeit des Unternehmenskennzeichens
Ein Unternehmenskennzeichen ist - im Gegensatz zu einer Marke - nicht übertragbar. Es hängt an dem Betrieb, den es kennzeichnet. Ein Unternehmenskennzeichen kann daher auch nicht ohne den Betrieb übertragen werden. Genauso wenig ist eine Lizenzierung möglich. Möglich ist allerdings eine schuldrechtliche Gestattung (BGH, Urteil v. 18. 1. 2001 - I ZR 175/98– buendgens).