Domains als Unternehmenskennzeichen
Domains können neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion haben (BGH v.14.5.2009 - I ZR 231/06 - airdsl). Die Top-Level-Domain (z. B. „de“) hat dabei nur eine funktionale Bedeutung und wird nicht Teil des Unternehmenskennzeichens.
Beispiel (BGH v. 19.2.2009 - I ZR 135/06 - ahd.de):
Eine für eine Unternehmenswebsite konnektierte Domain „ahd.de“, die aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbezeichnung gebildeten Abkürzung, weist daher auf ein Unternehmen „ahd“ oder „AHD“ hin und verletzt bei Branchenähnlichkeit dieses Unternehmenskennzeichen.
Der Schutz einer Domain als Unternehmenskennzeichen setzt aber zunächst voraus, dass man diese überhaupt als Kennzeichnung eines Unternehmens versteht (BGH v.24.4.2008 - I ZR 159/05 - afilias.de; OLG Hamburg v. 28.10.2010 - 3 U 206/08 - patmondial). Die unter der Domain erreichte Website muss also mit Inhalten gefüllt sein. Aus einer nur registrierten Domain oder einer Domain, unter der lediglich ein Baustellenschild zu finden ist, kann kein Unternehmenskennzeichen entstehen.
Kauf und Übertragung von Domains
Ob für eine Domain Markenschutz oder ein Schutz als Unternehmenskennzeichen entstanden ist, hat auch Konsequenzen für den Kauf und die Übertragung einer Domain. Wird eine „nackte“ Domain gekauft und übertragen, so tritt der Käufer lediglich an Stelle des übertragenden Verkäufers in dessen Stellung als Vertragspartner der Domainregistrierungsstelle ein. Für den seltenen Fall, dass an einem Domainnamen zugleich ein Schutz als Benutzungsmarke entstanden ist, so muss der Übertragungsvertrag dieses Recht erfassen. Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der Übertragung einer Marke und der Übertragung eines Unternehmenskennzeichens: Eine Marke ist frei übertragbar, ein Unternehmenskennzeichen ist es nicht. Unternehmenskennzeichen sind „akzessorisch“, d.h., sie hängen am jeweiligen Betrieb.
Verkauf von Domains durch Insolvenzverwalter
Ein Unternehmenskennzeichen kann nicht ohne den Geschäftsbetrieb übertragen werden (BGH, Urteil vom 2. 5. 2002 - I ZR 300/99 - FROMMIA). Verträge, die eine Übertragung eines Unternehmenskennzeichens ohne Geschäftsbetrieb zum Gegenstand haben, sind unwirksam. Oftmals verkaufen Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse eines insolventen Unternehmens auch dessen Domain. Wenn der Käufer nicht den Betrieb mit übernimmt, was kaum vorkommen wird, erwirbt er nur eine Domain als Adresse. Das entsprechende Unternehmenskennzeichen bleibt in diesem Fall beim Insolvenzverwalter und erlischt mit der vollständigen Liquidierung des Unternehmens.
Autor: Thomas Seifried, Markenanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz