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Praktikerhandbuch Seifried/Borbach
„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe
Was ist eine Domain? BGH Urteil v. 18.01.2012 Az. I ZR 187/10 – gewinn.de
Eine Domain ist ein Wort oder eine Zeichenfolge, der durch Vertrag mit einer Registrierungsstelle (z.B. der DENIC) die IP-Adresse eines Rechners (z. B. 192.168.0.1) zugewiesen wird. Sie ist sozusagen die Vanity-Nummer des Internets.
Kein Eigentum an einer Domain möglich
An einer Domain kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Eigentum entstehen, noch gibt eine Domain an sich ihrem Inhaber ein absolutes Recht, wie etwa eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen (zuletzt: Urteil v. 18.01.2012 – Az. I ZR 187/10 – gewinn.de). Auch wenn also nur deren registrierter Inhaber sie nutzen kann, „gehört“ eine Domain an sich rechtlich niemandem so, wie einem eine Sache gehört. Sie kann daher auch nicht an einen (tatsächlichen) Eigentümer herausgegeben werden, weil es einen solchen Eigentümer bei Domains nicht gibt.
Eine Domain kann als Unternehmenskennzeichen geschützt sein.
Bereits durch Registrierung einer Domain kann ein Namensrecht verletzt werden.
Herausgabe einer Domain
Ein Herausgabeanspruch gegen einen bei einer Registrierungsstelle eingetragenen Domaininhaber kann sich nur aus dem ergeben, was mit dem Domaininhaber vereinbart worden war. Wenn ein Programmierer bei der Domainregistrierung als Beauftragter des Unternehmers gehandelt hat, muss er aus diesem Auftragsverhältnis das „Erlangte“, nämlich die Domain, herausgeben (vgl. BGH Urteil v. 25.3.2010 – braunkohle-nein.de).
Pfändung einer Domain
Eine Domain kann aber gepfändet werden. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (BGH Urteil vom 11.10.2018, VII ZR 288/17).
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Autor: Thomas Seifried, Anwalt Domainrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz