Rechtsanwalt Thomas Seifried in der NZZ zur EmpCo-Richtlinie

Rechtsanwalt Thomas Seifried in der Neuen Zürcher Zeitung zum neuen Recht für Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln ab dem 27.9.2026 aufgrund der “EmpCo-Richtlinie”
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht dient dazu, eine gerichtliche Auseinandersetzung (z.B. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren) wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu vermeiden. Das kann z.B ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein, z.B. wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung aber auch, ab dem 27.9.2026, ein Verstoß gegen die EmpCo-Richtlinie. Eine Abmahnung ist gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags. Ein solcher wird geschlossen, wenn der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und der Abmahnende diese nicht ablehnt.
Eine Abmahnung ist keine zwingende Voraussetzung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wer aber ohne vorherige Abmahnung klagt, dem droht ein "sofortiges Anerkenntnis". In diesem Fall muss meistens der Verletzte die Verfahrenskosten bezahlen, auch wenn er das Verfahren gewonnen hat.
Bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht ist besonders die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist für den Unterlassungsanspruch im Blick zu behalten. Die Frist beginnt nach § 11 II UWG mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von der Wettbewerbsrechtsverletzung und nicht, solange die Rechtsverletzung noch andauert (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 15.5.2013 – 3-8 O 185/12 - Irreführende Gestaltung einer Buchungsplattform für Flugtickets). Die kurze Verjährungsfrist gilt auch im Heilmittelwerberecht.
Anwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried, seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Die Frage, wer abmahnen und klagen darf, betrifft die Aktivlegitimation. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen dürfen zunächst die Mitbewerber. Aber auch die hierfür befugten Verbände (z.B. die Wettbewerbszentrale) und Kammern dürfen unter bestimmten Voraussetzungen abmahnen und klagen.
Im Wettbewerbsrecht ist auf jeden Fall der Mitbewerber, § 8 III Nr. 1 UWG berechtigt, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abzumahnen und gerichtlich geltend zu machen. Mitbewerber ist, wer als Anbieter oder Nachfrager von Produkten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 I Nr. 4 UWG. Dabei reicht es, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen im Absatz stören kann (BGH v. 12.1.2017 – I ZR 253/14 - World of Warcraft II). § 8 III Nr. 1 UWG schränkt die Aktivlegitimation, d.h. die Anspruchsberechtigung aber ein: Nicht mehr jeder Mitbewerber darf abmahnen, sondern nur noch solche, die
Diese Regelung zielt auf den typischen rechtsmissbräuchlich Abmahnenden, der nur zum Schein "Waren aller Art" anbietet, um möglichst umfangreich abmahnen zu können. Ein bloßes "Anbieten" reicht künftig nicht mehr aus. Der Mitbewerber muss tatsächlich verkaufen oder kaufen. Die Neuregelung zielt auch auf solche Abmahnende, die gerade erst ein Gewerbe aufgenommen haben, um Abmahnungen aussprechen zu können. Für die Frage, ob "in nicht unerheblichem Maße" gekauft oder verkauft wird, kommt es auf die Zahl der tatsächlichen Verkäufe oder ähnlichem an (Begründung des Regierungsentwurfs vom 31.07.2019, BT-Drucksache 19/12084, Seite 26).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Produkte (Waren oder Dienstleistungen) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz stören kann. Die Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind nicht allzu hoch: Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen begibt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht aber nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen (oder das eines Dritten) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung besteht, so dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. (BGH v. 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind. Ebenso wenig setzt es voraus, dass die Parteien gleichartige Produkte anbieten. Es reicht aus, wenn das Angebot des einen die Vermarktung des anderen beeinträchtigen kann (stRspr; vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2014 – I ZR 43/13 – nickelfrei).
Beispiel 1: Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 151/15 - Wettbewerbsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsmakler).
Beispiel 2 - Wettbewerbsverhältnis auf verschiedenen Stufen: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch, wenn die eine Partei als Inhaber eines Patents (oder eines ausschließlichen Nutzungsrechts hieran) die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produkts lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt (BGH, Urt. v. 10.4.2014 – I ZR 43/13 - nickelfrei). Das Oberlandesgericht Köln nennt ein solches Wettbewerbsverhältnis ein “mittelbares Wettbewerbsverhältnis” (OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022 – 6 U 70/22 - Haftung der Stiftung Warentest für Werbung von Dritten unter Nutzung ihres Logos – Elements).
Es reicht aus, dass der Abmahnende bzw. Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Beklagten steht. Es ist nicht erforderlich, dass das Wettbewerbsverhältnis auch schon zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht vorlag (OLG Frankfurt v. 03.07.2014 - 6 U 240/13 - Stirnlampen).
Abmahnungen von Wirtschafts- und Wettbewerbsverbänden sind nur abmahnbefugt, d.h. anspruchsberechtigt, wenn sie in die vom Bundesamt für Justiz zu führende Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8 III Nr. 2 UWG i.V.m § 8b UWG) eingetragen sind. Darin eingetragen ist z.B. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V in Bad Homburg (Wettbewerbszentrale). Die Aktivlegitimation (Klagebefugnis) der Wettbewerbsverbände prüfen die Gerichte "von Amts wegen". Das heißt, hier ermitteln die Gerichte - anders als sonst in einem Zivilprozess - den Sachverhalt selbst (vgl.BGH v. 7.5.2015, I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens, Rz. 13). Bei dieser Prüfung der Gerichte kommt es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil v. 2.5.2019 - 6 U 58/18 - Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden) auch auf die Qualität der Mitglieder an: Mitglieder mit stationärem Geschäft wiegen schwerer als ebay-Händler. Wer überwiegend ebay-Händler als Mitglieder hat, bei dem kann die Klagebefugnis zweifelhaft sein.
Außerdem wird vorausgesetzt, dass dem Verband wie schon nach bisherigem Recht „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben". Weitere Voraussetzung: Die Zuwiderhandlung muss wie schon nach bisherigem Recht die Interessen der Mitglieder berühren.
Die Verbände mussten schon nach früherem Recht "nach ihrer personellen, sachlichen oder finanziellen Ausstattung" ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrnehmen können. Besonders die letztgenannte Voraussetzung war praktisch von einem Gericht, das ja die Klagebefugnis "von Amts wegen" prüfen muss, kaum zu ermitteln. Deshalb wurde durch das geänderte UWG 2020 die Klärung der Frage, ob ein Verband aufgrund seiner personellen, sachlichen oder finanziellen Ausstattung seine satzungsgemäßen Aufgaben dauerhaft wirksam ausüben kann, von den Gerichten auf das Bundesamt für Justiz verlagert. Dieses führt für die nach dem UKlaG berechtigten Verbände und für Wirtschafts- und Wettbewerbsverbände eine "Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände" und soll die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung schon bei der Eintragung in diese Liste prüfen (vgl. § 8b UWG). Eintragungsvoraussetzung ist nach § 8b UWG, dass der Verband
Die Voraussetzungen sollen verhindern, dass ein Verband nur als "Abmahnverein" gegründet wird. Bei der Ermittlung der Mitgliederzahl können auch mittelbare Mitgliedschaften über einen Verband berücksichtigt werden, der seinerseits Mitglied des Wirtschaftsverbands ist. Die personelle Ausstattung setzt voraus, dass der Verband Mitarbeiter beschäftigt, die für eine Beratung im Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) qualifiziert sind und Verstöße rügen können. Die finanzielle Ausstattung muss gesichert sein. Abmahnungen und das Geltendmachen von Vertragsstrafen dürfen nicht vorwiegend der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Mitgliedsbeitrag muss daher so hoch sein, dass der Verband satzungsgemäß tätig sein kann und wettbewerbsrechtliche Fragen auch über mehrere gerichtliche Instanzen klären kann. Wenn ein Verein nach einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel (z.B. eine einstweiligen Verfügung) nie einen Ordnungsgeldantrag zu Gunsten der Staatskasse stellt, kann das ein Indiz für einen Missbrauch sein (Begründung des Regierungsentwurfs vom 31.07.2019, BT-Drucksache 19/12084, Seite 28).
Aktivlegitimiert, d. h. abmahnbefugt und klagebefugt im Wettbewerbsrecht sind beispielsweise
"Qualifizierte Einrichtungen", wie z. B. bestimmte Mietervereine und Verbraucherschutzverbände oder die Deutsche Umwelthilfe, sind nur aktivlegitimiert, wenn sie in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind (§ 8 III Nr. 3 UWG) oder wenn sie qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind.
Die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen hat im Hinblick auf die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfenden Klagebefugnis konstitutive Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 - I ZR 66/09, Rn. 11 - Gallardo Spyder). Die Klagebefugnis kann von einem Beklagten angezweifelt werden (vgl. § 4 IV UKlaG). An das Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne von § 4 IV UKlaG, die zu einer Aussetzung des Rechtsstreits führen, sind hohe Anforderungen zu stellen (OLG Frankfurt/M. v. 14.3.2019 - 6 U 134/15 - Wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis einer "qualifizierten Einrichtung"). Das Bundesamt für Justiz überprüft jährlich die Eintragungsfähigkeit. Die Überprüfung durch das Bundesamt dient gerade der Feststellung, ob die Eintragungsvoraussetzungen (noch) vorliegen und beinhaltet daher eine Überprüfung, ob die Einrichtung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2018 - 13 U 12/18, Rn. 13).
Auch die Industrie- und Handelskammern und die Kammern der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern) können aus eigenem Recht mit Abmahnungen Ansprüche geltend machen und auch klagen.
Im Wettbewerbsrecht haftet zunächst der Täter (Verletzer) oder der Mittäter für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das kann auch derjenige sein, der für ein fremdes Unternehmen handelt. Dieses muss nicht notwendigerweise auch Mitbewerber des Abmahnenden sein.
BEISPIEL: Eine Illustrierte, die im redaktionellen Teil eine Salbe in einer „In und Out“-Rubrik anpreist, fördert den Absatz des Salbenherstellers. Sie handelt wegen getarnter Werbung selbst wettbewerbswidrig, auch wenn sie nicht Wettbewerberin des Salbenherstellers ist.
Außerdem haftet im Wettbewerbsrecht auch der Verletzer von "wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten" (BGH v. 12.7.2007 - I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Es kann sich bei solchen Verkehrspflichten um Sorgfaltspflichten oder Prüfpflichten handeln. Zugangsdaten für ein eBay-Konto, über das markenverletzende Ware angeboten wird, nicht geheim zu halten, kann schon ausreichen.
BEISPIELE: Als Täter haftet der Inhaber eines eBay-Kontos für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht seiner Ehefrau, die diese über dessen Konto begeht, wenn er die Zugangsdaten nicht ausreichend schützt (BGH v. 11.3.2009 - I ZR 114/06 - Halzband).
Die Haftung als Täter wegen Verletzungen von Verkehrspflichten hat im Wettbewerbsrecht zu einer Aufgabe der sog. „Störerhaftung“ geführt (BGH, Urteil v. 22.7.2010, I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet, Rz. 48).
Eine Haftung ist im Wettbewerbsrecht auch für fremde Handlungen möglich. Im Wettbewerbsrecht beispielsweise haftet der Betriebsinhaber auch für Handlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten (§ 8 II UWG). „Beauftragter" kann sein, wer dem Betrieb nutzt und auf den der Betriebsinhaber Einfluss ausüben kann (BGH GRUR 2005, 864 - Meißner Dekor II).
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere geschäftliche Handlungen (z.B. irreführende Werbung) der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH v. 27.04.2017 - I ZR 55/16 - Preisportal; BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung). Ein Geschäftsführer kann demnach persönlich haften, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten ist (BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Zu den Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, zählen etwa
Wenn ein Geschäftsführer für den Wettbewerbsverstoß haftet, ist auch er der richtige Adressat einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht, und zwar neben dem Unternehmen, das er vertritt.
Ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt ist, hängt davon ab, ob eine "unlautere geschäftliche Handlung" im Sinne des § 3 UWG vorliegt. Die unlautere geschäftliche Handlung ist der Generalbegriff des UWG. Er umfasst zahlreiche Tatbestände.
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht muss dem Abgemahnten zugegangen sein. Wer eine gerichtliche Entscheidung (einstweilige Verfügung oder Urteil) nach Zustellung sofort anerkennt und dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegen lassen möchte, kann sich zunächst darauf berufen, die Abmahnung sei ihm nicht zugegangen (sog. "einfaches Bestreiten" einer negativen Tatsache). Hierauf muss dann der Antragsteller oder Kläger "qualifiziert" darlegen, weshalb die Abmahnung zugegangen sein muss. Erst jetzt muss der Abgemahnte darlegen und beweisen, dass ihm die Abmahnung nicht zugegangen ist (BGH v. 21.12.2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens).
Eine als Anhang einer E-Mail-Nachricht versandte Abmahnung ist erst dann zugegangen, wenn der Abgemahnte den Anhang auch geöffnet hat. Denn wegen des bekannten Virenrisikos muss ein Abgemahnter einen Dateianhang nicht öffnen (OLG Hamm v. 09.03.2022 - 4 W 119/20 - E-Mail-Abmahnung). Ein Versand per E-Mail ist daher wegen potenzieller Kostenachteilen riskant.
Die formellen Anforderungen an eine Abmahnung sind im Wettbewerbsrecht besonders hoch. Nach § 13 II UWG muss in der Abmahnung ausdrücklich klar und verständlich angegeben werden:
Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 13 II UWG: Wer eine Abmahnung ausspricht, die nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Er muss außerdem damit rechnen, dass der Abgemahnte seinerseits ihm gegenüber die Kosten seiner Rechtsverteidigung geltend macht (vgl. § 13 V UWG). Dieser Gegenanspruch des Abgemahnten wird in einem neuen Satz 2 zum Schutz der qualifizierten Wirtschaftsverbände und qualifizierten Einrichtungen, die lediglich einen vergleichsweise geringen Anspruch auf eine Aufwendungspauschale besitzen, auf den Betrag dieser Aufwendungspauschale gedeckelt. Anders als in § 8b III UWG und anders als die bisherige Regelung des § 8 IV UWG hat also der Empfänger einer Abmahnung nicht nur einen Gegenanspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsverteidigungskosten bei einer missbräuchlichen Abmahnung. Er hat diesen Gegenanspruch vielmehr schon dann, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht.
Die Fristen bis zum Eingang der strafbewehrten Unterlassungserklärung werden üblicherweise knapp gesetzt. Damit soll zum einen Druck auf den Verletzer ausgeübt werden. Zum anderen muss die „Dringlichkeit" für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Auge behalten werden: Wer nach Kenntnis einer Rechtsverletzung mehr als vier Wochen abwartet, bis er eine einstweilige Verfügung beantragt, dem droht allein deshalb die Zurückweisung des Verfügungsantrags. Diese Dringlichkeitsfrist variiert zwischen den Oberlandesgerichtsbezirken. Oberlandesgerichte im Süden halten ein längeres Warten als vier Wochen schon für dringlichkeitsschädlich. Beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg schaden hingegen u.U. auch drei Monate nicht.
Im Wettbewerbsrecht bzw. Lauterkeitsrecht werden üblicherweise sieben Tage gewährt. Eine zu kurz bemessene Frist ist für den Abmahnenden an sich ungefährlich. Denn eine zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf. Wer allerdings nach einer zu kurz bemessenen Frist schon gerichtliche Maßnahmen beantragt, dem droht der Verlust des Prozesses, wenn der Abgemahnte sich nach Ablauf der zu kurzen, aber innerhalb einer angemessenen Frist unterwirft. Was angemessen ist, bestimmen die „Umstände des Einzelfalls".
Zentrales Anliegen nach dem Zweck einer Abmahnung ist es, den Abgemahnten aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn durch die Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Diese kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Außerdem darf die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgelehnt werden. Eine solche Erklärung kann der Abmahnung als Anlage beigefügt sein. Das muss aber nicht so sein. Der Abmahnende kann ebenso gut den Abgemahnten auffordern, eine eigene Erklärung abzugeben. Letzteres empfiehlt sich oft.
Lesen Sie hier: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung - Aufbau, Abgabe, modifizierte Abgabe, Rechtsfolgen, Verstöße und Kündigung
Auch bei der Festlegung von Vertragsstrafen bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sieht das UWG Einschränkungen vor: In einem abgestuften Modell ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe entweder ausgeschlossen (§ 13a II UWG), auf € 1.000,00 begrenzt (§ 13a III UWG) oder auf eine angemessene Höhe begrenzt (§ 13a V UWG) und zwar auch dann, wenn der Abgemahnte eine feste Vertragsstrafenhöhe versprochen hat (§ 13a IV UWG).
Was als Vertragsstrafe angemessen hoch ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 13 I UWG nach
Diese Kriterien hatte die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit zur Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafenhöhe herangezogen (vgl. z.B. BGH GRUR 2009, 982 – Dr. Clauder’s Hufpflege; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2016, 92). Die Mitarbeiterzahl kann auch hier nach § 23 Absatz 1 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz ermittelt werden (siehe oben).
Für eine erstmalige Abmahnung im Wettbewerbsrecht wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und datenschutzrechtliche Informationspflichten nach der DSGVO und dem BDSG nach § 13 IV UWG (siehe oben) von Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern (§ 13 a II UWG) können Mitbewerber keine Vertragsstrafen mehr vereinbaren. Dadurch soll verhindert werden, dass Abmahnende - wenn sie sich schon nicht durch die Abmahnkosten befriedigen können, sich jedenfalls durch Einnahmen über künftige Vertragsstrafen finanzieren und so das Verfolgen derartiger Verstöße letztendlich dennoch attraktiv bleibt. Solche Verstöße sind beispielsweise Verstöße gegen § 5 TMG („Impressumspflicht“), die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), siehe OLG Hamm v. 6.2.2024 - 4 W 22/23.
Bei nur geringfügigen Verstößen gegenüber Mitbewerbern mit weniger als 100 Beschäftigten ist nach § 13a III UWG nur eine Vertragsstrafenvereinbarung von maximal € 1.000,00 zulässig. Diese Regelung zielt auf Rechtsverletzer mit nur kleiner Geschäftstätigkeit.
Wenn der Abgemahnte eine unangemessen hohe Vertragsstrafe versprochen hatte, kann nach § 13a IV und V UWG dennoch deren Höhe auf eine angemessene Höhe reduziert werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch versprochen wurde (§13a V UWG), sondern auch dann, wenn eine feste Vertragsstrafenhöhe versprochen wurde. Dies war bisher wegen § 348 HGB nicht möglich.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) im Internet konnte man früher am Deliktsort des § 32 ZPO gerichtlich geltend machen. Deliktsort nach § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem die rechtsverletzende Internetseite abgerufen werden kann und das geltend gemachte Recht im Inland geschützt ist (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich). Dieser fliegende Gerichtsstand wird durch § 14 II 3 UWG ausgehebelt. Dieser gilt nicht für
1.Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.“
Nun muss ein Kläger wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr ("Internet") grundsätzlich an dem für den Sitz des Beklagten zuständigen Gericht führen. Die Neuregelung beruht auf einer Evaluierung einer ähnlichen Vorschrift im UrhG. Bereits im Jahr 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht für Urheberrechtsverletzungen gegenüber Verbrauchern abgeschafft (vgl. § 104a UrhG). Dies soll die Zahl der urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten erheblich reduziert haben. Die nach § 8 III Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Verbände und Organisationen müssen künftig grundsätzlich am Sitz des Beklagten klagen.
Manchmal wird auch im Wettbewerbsrecht der Abgemahnte aufgefordert, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung zu geben. Im Wettbewerbsrecht kann der Geschädigte aber nur seinen konkret entstandenen Schaden ersetzt verlangen (Ausnahme: ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz). Hierfür sind Angaben über die Gewinne des Schädigers nicht nötig (OLG Frankfurt v. 22.09.2016 - 6 U 103/15 - Vergleichende Werbung mit Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit und günstigerer Preisgestaltung).
Zu guter Letzt wird meistens schon in der Abmahnung der Abgemahnte aufgefordert, die Abmahnkosten zu ersetzen. Nicht selten werden hier überhöhte Gegenstandswerte angesetzt.
Lesen Sie hier: Welche Abmahnkosten muss man erstatten
Dass Abmahnungen versendet werden, um an den Abmahnkosten zu verdienen, kommt immer wieder vor. Eine solche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich. Auch andere "sachfremde Motive" können rechtsmissbräuchlich sein, z.B. eine Abmahnung in der überwiegenden Absicht, den Abgemahnten zu schädigen.
Der Einwand, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, ist vor allem bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht relevant. Das mit Wirkung zum 2.12.2020 geänderte Wettbewerbsrecht hat die Möglichkeiten des Abgemahnten, Missbrauchseinwände zu erheben, erheblich erweitert.
Dass abgemahnt wird, um vorwiegend an den Rechtsanwaltsgebühren zu verdienen - unter Umständen mit einer Gebührenteilungsvereinbarung zwischen Abmahner und dem Abmahnanwalt - kommt immer wieder vor. Eine solche Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) rechtsmissbräuchlich (§ 8c I UWG). Ebenso missbräuchlich ist im Wettbewerbsrecht nach der Rechtsprechung eine Abmahnung in der überwiegenden Absicht, den Abgemahnten zu schädigen oder eine Abmahnung, die auf sonstigen „sachfremden Motiven" beruht.
§ 8c UWG soll rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen eindämmen. § 8c UWG nennt in Regelbeispielen konkrete Voraussetzungen, unter denen ein missbräuchliches Geltendmachen von Unterlassungsansprüchen vermutet wird. Der Abmahnende kann diese Vermutungen entkräften. Der Gesetzeswortlaut nimmt hier Umstände auf, die die Rechtsprechung in der Vergangenheit als Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung angesehen hatte. Ein rechtsmissbräuchliches Geltendmachen wird demnach vermutet, wenn
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 8c UWG wird auch dann ein Rechtsmissbrauch vermutet, wenn in einer Abmahnung eine "überhöhte" Vertragsstrafe gefordert wird. Nach der Gesetzesbegründung betrifft dies nicht nur die Fälle, in denen bereits in der Abmahnung eine deutlich überhöhte Vertragsstrafe für künftige Verstöße gefordert wird. Ein Rechtsmissbrauch wird auch vermutet, wenn nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch eine deutlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird.
Missbrauch wird auch vermutet, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Eine vergleichbare Regelung ist bereits aus dem Urheberrechtsgesetz bekannt (§ 97a II Nr. 4 UrhG). Künftig werden sich daher die Anforderungen an den Abmahnenden erhöhen: Er muss eine klare Sachverhaltsdarstellung ("abgemahnte Rechtsverletzung") und eine diesbezügliche präzise formulierte, möglichst auf die konkrete Verletzungsform begrenzte, strafbewehrte Unterlassungserklärung formulieren. Wenn eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung über den tatsächlichen rechtlichen Anspruch nicht hinausgeht, ist aber kein Hinweis erforderlich (vgl. zu § 97a IV UrhG: OLG Frankfurt a. M. v. 2.12.2014 – 11 U 73/14).
Ein nach § 8c UWG rechtsmissbräuchliches Geltendmachen von Ansprüchen führt nicht nur dazu, dass keine Abmahnkosten zu erstatten sind, sondern auch, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch selbst nicht besteht (BGH GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Eine anschließende Klage wäre unzulässig. Selbst wenn die Abmahnung also eigentlich berechtigt gewesen wäre, verliert der Abmahner den anschließenden Prozess, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er überwiegend (nicht ausschließlich!) aus Gebühreninteressen oder in Schädigungsabsicht abgemahnt hat.
Außerdem kann der Empfänger einer missbräuchlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht von dem Abmahnenden seine eigenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, § 8c III UWG.
Beispiel aus der Rechtsprechung zu § 8c UWG Landgericht Dortmund, Beschluss v. 16.2.2021, 10 O 10/21:
Der Antragsteller nimmt mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Antragsgegner wegen fehlender Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Information/Verlinkung zur OS-Plattform auf Unterlassung in Anspruch. Der Vorwurf: Er habe als Privatperson auf einer Internetplattform neue Haushaltsartikel angeboten und Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, Widerrufsbelehrung und fehlender Information/Verlinkung zur OS-Plattform nicht aufgeführt. Mit Anwaltsschreiben mahnte der Kläger den Beklagten ab. Die Abmahnkosten wurden in diesem Schreiben unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000,00 € mit 1.501,19 € beziffert. Zugleich wurde der Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, da der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches § 8c UWG entgegenstand. Denn mit dem Abmahnschreiben wurden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies nach § 14 IV UWG ausgeschlossen war. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.
Ein Rechtsmissbrauch ist für den Abgemahnten oft schwer zu beweisen. Denn der Abgemahnte wird eine Gebührenvereinbarung zwischen dem Gegner und seinem Rechtsanwalt nicht kennen. Über eine etwaige vereinbarte Gebührenteilung wird er ebenso wenig wissen wie über eine unzulässige erfolgsabhängige Vergütung. Die Rechtsprechung hat aber Indizien entwickelt, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Dabei sind hier auch Umstände einzubeziehen, die nach der Abmahnung auftreten, und zwar selbst dann, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
Indizien, die für ein missbräuchliches Vorgehen des Abmahnenden sprechen, sind nach der Rechtsprechung:
Einige Gerichte nehmen schon allein deswegen einen Rechtsmissbrauch an, weil der Abmahner viele Abmahnungen versendet hat (LG Braunschweig GRUR-RR 2008, 214; LG München I 33. Zivilkammer = GRUR-RR 2006, 416 - Media-Märkte). Anderer Ansicht sind die Kammern für Handelssachen des LG München I (GRUR-RR 2006, 418 - Preissuchmaschine). Auch das OLG Frankfurt am Main ist zurückhaltender: Es nahm auch bei 200 versandten Abmahnungen und Anwaltsgebühren, die den Jahresumsatz des Abmahnenden deutlich übersteigen, noch keinen Rechtsmissbrauch an (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56 - Sprechender Link)
Hier gehen entweder mehrere Verletzte, vertreten von demselben Rechtsanwalt, gemeinsam gegen einen Verletzer vor (wie in BGH, Urteil vom 17. 1. 2002 - I ZR 241/99 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung) oder ein Verletzter geht gegen mehrere Verletzer unabhängig voneinander vor und fordert von jedem jeweils die vollen Gebühren, obwohl er diese gebührensparend als Streitgenossenschaft hätte in Anspruch nehmen können (BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 - I ZR 300/02 - MEGA SALE).
Ein weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, seine Rechtsverfolgung vielmehr allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (BGH v. 26.04.2018 - I ZR 248/16 - Abmahnaktion II).
Auch der Inhalt der Abmahnung und der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung können Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. Beispiele:
Systematisches Verklagen an entfernten Gerichtsständen, zu denen keine der Parteien einen Bezug hat (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - 4 U 23/09 - Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit; KG Beschluss vom 25.01.2008 - 5 W 371/07 - Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht; OLG Brandenburg v. 29.6.2009 – 6 W 100/09, Rn.10). Dadurch sollen die Kosten des Gegners in die Höhe getrieben werden. Oft ist dies auch ein Indiz für eine Massenabmahnung. Denn dadurch wird die Masse der Fälle auf viele Gerichte verteilt, ohne dass man bei einem einzelnen Gericht übermäßig auffällig und damit gerichtsbekannt (OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010 - 4 U 24/10 - Missbräuchliches Vorgehen) wird (vgl. auch LG Braunschweig GRUR-RR 2008, 214).
Unzulässige Gebührenabsprachen zwischen Abmahnendem und seinem Anwalt: Erfolgsabhängige Vergütung des Rechtsanwalts oder Beteiligung des Mandanten an von dem Abgemahnten erhaltenen Gebühren oder Vertragsstrafen (KG Berlin, MMR 2008, 742; KG Berlin BeckRS 2010, 19475). Auch Verwandtschaft zwischen Anwalt und Mandant kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein (OLG Hamm, Urteil vom 24.3.2009 - 4 U 211/08 - Rechtsmissbräuchliche Abmahnung eines eBay-Shops).
Diese Beispiele sind lediglich Indizien und sie wiegen unterschiedlich schwer. Bei manchen müssen mehrere zusammenkommen, um ein Gesamtbild des Rechtsmissbrauchs entstehen zu lassen. Das wird z.B. bei hervorgehobenen Klauseln zur Gebührenerstattung der Fall sein. Andere wiegen so schwer, dass sie alleine einen Rechtsmissbrauch indizieren. Hierzu zählen vor allem unzulässige Gebührenvereinbarungen zwischen dem Abmahnenden und seinem Anwalt.
Klassische Fälle des Rechtsmissbrauchs sind eBay-Händler, die außer ihrem eBay-Konto nichts vorzuweisen haben. Beispiele:
Grundsätzlich kann schon das Aussprechen einer einzigen Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein (BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgeräte; LG Hamburg v. 07.02.2017 – 312 O 144/16).
Wer missbräuchlich Abmahnkosten geltend macht, kann sich auch wegen eines Betrugs strafbar machen. Wer missbräuchlich abmahnt, behauptet nämlich stillschweigend, dass die Abmahnung wettbewerbsrechtlich relevant ist und nicht nur der Generierung von Rechtsanwaltsgebühren dient (BGH v. 08.02.2017 - 1 StR 483/16).
Für Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung prüfen wir sorgfältig, ob der Gegner aktivlegitimiert ist. Wir prüfen jeden einzelnen der geltend gemachten Ansprüche und auch die formellen Voraussetzungen einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Ist die Abmahnung berechtigt, entwerfen wir in Abstimmung mit unseren Mandanten meist selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung und verhandeln mit dem Gegner über die Erstattung der Abmahnkosten. In manchen Fällen raten wir auch bei berechtigten Abmahnungen von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, wenn die Folgen nicht kalkulierbar sind. Bei unberechtigten oder rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen machen wir Gegenansprüche geltend, auch gerichtlich.
Gegenüber Mitbewerbern, die unlauter handeln, entwerfen wir selbst in Abstimmung mit unseren Mandanten eine Abmahnung. Nicht erfüllte Ansprüche unserer Mandanten setzen wir gerichtlich durch, oft auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung.
Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Seifried

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Ab dem 27.9.2026 wird Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln durch Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das deutsche UWG erheblich verschärft. Was Sie bei Abmahnungen wegen Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln beachten müssen
Besonders strenge Irreführungsregeln gelten für gesundheitsbezogene Werbung.