Ein Rabatt besteht aus zwei Preisen: einem ursprünglichen Referenzpreis und einem aktuellen Preis. Der anfänglich hohe Referenzpreis soll die Qualität des Produkts ausdrücken, der aktuelle günstige Preis den Vorteil für den Käufer, ohne dass der niedrige Preis das Qualitätsversprechen beschädigt. In einer Werbung mit einem Rabatt muss klar sein, worauf sich der ursprüngliche Preis bezieht: Auf den eigenen früheren Preis, die Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis eines Konkurrenten. Es muss auch klar sein, worauf sich der Referenzpreis bezieht. Mehrdeutige Angaben sind unzulässig (vgl. BGH v. 17.3.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur).
Auch Angaben wie „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ können irreführend sein, wenn nicht klar ist, welche Liste oder welcher Katalog gemeint ist. Der ursprüngliche Preis muss zuvor einige Zeit lang auch tatsächlich gefordert worden sein (vgl. § 5 V UWG). Preiserhöhungen kurz vor Beginn einer Rabattaktion sind unzulässig.
Beispiel
Ein Baumarkt hatte im Januar 2005 in einer einwöchigen Aktion mit
„20 % auf alles, ausgenommen Tiernahrung“
geworben und zum Aktionsbeginn bei einem Teil seiner Waren die Preise erhöht. Ein Schlagbohrer beispielsweise, der bei Aktionsbeginn zu € 139,00 abzüglich 20 % Rabatt angeboten wurde, kostete einen Tag zuvor noch regulär € 108,99. Das war irreführend. Der ursprüngliche Preis hätte unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion auch tatsächlich angemessen lange gefordert werden müssen (BGH v. 20.11.2008 I ZR 122/06 - 20 % auf alles).
Diese Grundsätze sind nun auch explizit in die Preisangabenverordnung aufgenommen worden. § 11 PAngV soll verhindern, dass Händler mit Scheinrabbatten werben, weil sie den vermeintlich vorherigen Preis nie ernsthaft gefordert haben, sondern vielmehr kurz vor Beginn der Rabattaktion die Preise erhöht haben. Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss ein Händler bei Preisermäßigungen einen vorherigen "niedrigsten Gesamtpreis" angeben. Das ist der Preis, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gefordert hat. Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Preisnachlass gegenüber
den Kunden wirksam wird. Wenn das Produkt noch keine 30 Tage im Sortiment war, ist der niedrigste Preis seit Beginn des Produktangebots anzugeben (§ 11 Abs. 2 PAngV).
Nach der Gesetzesbegründung fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV:
- Die reine Bekanntmachung von Preisen, ohne werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises wie die Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“.
Wenn der Händler für ein Produkt wirbt, dass er neu in sein Sortiment aufnimmt, da er für dieses nicht über einen vorherigen Gesamtpreis verfügt. Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen.
Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“. Dabei wird nicht mit einem Preisnachlass im eigentlichen Sinn geworben, sondern dem Kunden wird eine Zugabe zum selben Preis angeboten.
Unter § 11 PAngV fallen dagegen alle Preisermäßigungen, bei denen Händler einen Preisnachlass für konkrete, einzelne Produkte aus ihrem Sortiment bekanntgeben. Solche Preisnachlässe können dabei sowohl als Gegenüberstellung des vorherigen Gesamtpreises und des neuen Gesamtpreises als auch durch einen prozentualen Abzug vom vorherigen Gesamtpreis bei einer einzelnen Ware dargestellt werden.