Kartellrecht: Einflussnahme auf Verkaufspreise

Kartellrecht: Einflussnahme auf Verkaufspreise

Haben Sie Fragen zum Kartellrecht?

Kostenlose Ersteinschätzung

Rufen Sie uns einfach unverbindlich an oder senden Sie uns eine Nachricht per Email oder über unser Kontaktformular. Wir antworten umgehend. Unsere erste Einschätzung ist kostenlos. Ihr Ansprechpartner: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kostenlose Ersteinschätzung

Unsere telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos.

SEIFRIED IP
Eschersheimer Landstraße 60 - 62
60322 Frankfurt am Main

0 69 91 50 76 0

info@seifried.pro

Upload über Kontaktformular

Werbebanner Rechtssicher werben in gelb

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Kartellrechtswidrige Einflussnahmen auf Verkaufspreise

Wer seinen Kunden nur bittet, seine Preisinteressen zu berücksichtigen, handelt noch nicht kartellrechtswidrig

Einflussnahmen auf die Verkaufspreise durch Druckausübung sind kartellrechtlich verboten (vgl. Art. 4 a) Vertikal-GVO). Hersteller dürfen Händler nicht mit einer Liefersperre drohen, um ihre Preisvorstellungen durchzusetzen (vgl. § 21 II GWB). Bitten aber ist erlaubt. Das stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren eines Onlinehändlers für Möbel fest.

Der Fall: OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2019 - U (Kart) 3/19

Ein Onlinehändler für Möbel verlangte € 1.150.551,00 als entgangenen Gewinn von einem Möbelhersteller. Die Begründung: Der Möbelhersteller habe dessen Preise überwacht und bei höheren Rabatten als 6 % mit Vertragskündigung gedroht. Deshalb habe er nur geringere Rabatte als beabsichtigt gewähren können. Dadurch sei ihm ein Gewinn in Millionenhöhe entgangen. Tatsächlich hatte der Onlinehändler seinen Kunden Rabatte von bis zu 25% gewährt. Dies störte auch die stationären Abnehmer des Möbelherstellers. Sie beschwerten sich bei dem Möbelhersteller. Dieser kündigte den Vertrag mit dem Onlinehändler. Der Onlinehändler behauptete, der Hersteller habe mit einer Liefersperre gedroht und so kartellrechtswidrig seine Preisvorstellungen durchsetzen wollen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass einer Liefersperre ein solcher Nachteil im Sinne des Verbots des § 21 II GWB ist. Es stellte aber klar, dass man nicht immer schon dann von einer kartellrechtswidrigen Einwirkung sprechen könne, wenn Lieferant und Abnehmer über Preise sprächen. Entscheidend sei, ob der Abnehmer mit einem Nachteil rechnen müsse, wenn er die Preisvorstellungen des Lieferanten nicht erfülle. Konkret ging es um u.a. um eine Emailnachricht des Herstellers an den Onlinehändler. Darin hieß es:

„ ..., auf Ihrer aktuellen Seite im Internet ist mir aufgefallen, dass Sie nach wie vor den ...Sessel und den ... Tisch zum Sonderpreis anbieten.

Diese Verkaufaktion ist von uns zum 31.12.2013 beendet worden.

Selbstverständlich können Sie noch vorhandene Lagerbestände zu diesem Preis verkaufen. Bei Neubestellungen können wir Ihnen diesen Sonderpreis jedoch nicht mehr bestätigen.“

Hierin sah das OLG Düsseldorf weder eine kartellrechtswidrige Aufforderung zur Preisanpassung, noch konnte das Gericht eine Drohung mit einem Nachteil erkennen. Im Gegenteil: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass für sich alleine die Bitte des Hersteller, dessen Preisinteressen zu berücksichtigen, kartellrechtlich unbedenklich ist. Wörtlich führte es aus:

„Wer einen anderen lediglich darum bittet, bei der Preisfestsetzung auch auf seine Belange Rücksicht zu nehmen, repektiert dessen Preissetzungshoheit und wirkt nicht in einer nach §21 II GWB verbotenen Art und Weise auf die Preisbildung

15.12.2025, 20.15 Uhr - ARD: “Die Wahrheit über Schnäppchenpreise”

Rechtsanwalt Thomas Seifried über Rabatte, UVP und Sonderaktionen

Autor: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Bewertungen

SEIFRIED IP Kanzlei Markenrecht Wettbewerbsrecht Designrecht Urheberrecht - Über 20 Jahre Erfahrung
5

Basierend auf 11 Bewertungen

Ultimatrix
Ultimatrix
08.10.2025

Ich hatte eine sehr hilfreiche Erstberatung bei Herrn Seifried. Er hat sich Zeit genommen, alles verständlich zu erklären, und wirkt sehr erfahren. Klare Empfehlung!

Sascha
Sascha
22.09.2025

Ich hatte eine Frage zum Thema Urheberrecht im Online- und Medienbereich und habe mich dazu vertrauensvoll an Seifried IP gewandt. Herr Seifried konnte mir schnell, professionell und vor allem zielführend weiterhelfen.

Raphael Zimmer
Raphael Zimmer
04.09.2025

Sehr kompetent, schnelle Antwort