Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Designrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Über 20 Jahre Erfahrung im Designrecht
Rechtsanwalt Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Designrecht und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Fachbuchautor und hat viele erfolgreiche Verfahren vor Gerichten und den Ämtern geführt.
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Ist die Abmahung wegen Designverletzung berechtigt?
Nie vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben
Viele Abmahnungen wegen Verletzung von Designs oder Geschmacksmustern sind tatsächlich unberechtigt, weil eine Designverletzung nicht vorliegt. Oft schätzen die Inhaber von Designs oder Geschmacksmustern ihr Schutzrecht falsch ein: Entweder glauben Sie, sie könnten aus ihrem eingetragenen Design, ihrem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ihrem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rechte herleiten, obwohl ein Schutz tatsächlich nicht existiert. Denn Designs und Geschmacksmuster werden von den Ämtern bei der Designanmeldung nicht geprüft. Oder sie irren sich über den Schutzumfang ihres Designs oder Geschmacksmusters.
Wer eine Abmahnung im Designrecht oder Geschmacksmusterrecht erhalten hat, sollte also sorgfältig prüfen, ob er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Was wir für Sie tun:
Wir beraten und vertreten bei Verletzung von
- nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern,
- eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern,
- eingetragenen Designs,
- im ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz) und bei
- urheberrechtlich geschützten Designs.
Jahrelange Erfahrung und Nachweisbare Erfolge
Wir haben jahrelange Erfahrung und nachweisbare Erfolge im Design- und Geschmacksmusterrecht.
Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Geschmacksmusterrecht und Designrecht
Beispiel: Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Fall: Jacken)
Firma … GmbH
- “SCHULDNERIN“ -
verpflichtet sich gegenüber der
Firma …
- „GLÄUBIGERIN“ -
1. es ab sofort zu unterlassen, in der Gemeinschaft
Jacken, [es folgen diejenigen Verletzungshandlungen für die zumindest eine Wiederholungsgefahr vorliegen muss] anzubieten, zu verkaufen, oder sonst in Verkehr bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen [Anmerkung: Ob man in einem eventuell nachfolgenden gerichtlichen Antrag bereits im Antrag die eingenartsbestimmende Merkmale angibt, hängt von dem anzurufenden Gericht ab. Es gibt Gerichte, die halten Merkmalsangaben im Antrag für eine Einschränkung des Schutzumfangs]:
(1) [es folgt Gestaltungsmerkmal 1]
(2) [es folgen weitere Gestaltungsmerkmale]
(3)
(4)
(5)
(6)
wenn diese wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:
[es folgt die konkrete Verletzungsform]
2. für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen eine unter Ziffer 1 genannte Verpflichtung verpflichtet sich die Schuldnerin jeweils zur Zahlung einer Vertrags-strafe in Höhe von € 5.100,00 an die Unterlassungsgläubigerin [Anmerkung: Hier kann auch ein Vertragsstrafeversprechen nach "modifiziertem Hamburger Brauch" formuliert werden];
3. vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und die Menge der bestellten, erhaltenen und verkauften Jacken sowie über die Preise, die für die betreffenden Bekleidungsstücke bezahlt wurden und schließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des dabei erzielten Gewinns;
4. die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Bekleidungsstücke gem. Ziff. 1 zum Zweck der Vernichtung an die Gläubigerin oder einen von der Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben;
5. alle verbreiteten Bekleidungsstücke gem. Ziff. 1 zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen;
6. zum Ersatz sämtlichen Schadens der aufgrund der Handlungen unter Ziffer 1 bisher entstanden sind und noch entstehen werden, insbesondere auch zur Zahlung der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, bei einem Ansatz von 1,3 aus einem Gegenstandswert von € 200.000,00 zzgl. Auslagenpauschale.
......................................, den ………………….
…………………………………………………………………………………….
(Schuldnerin)