Das Landgericht Düsseldorf hat den Hersteller einer Damenjacke wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verurteilt. Das Gericht hat das Anbieten und den Vertrieb verboten und den Hersteller verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, damit er seinen Schadenersatz berechnen und gegen weitere Rechtsverletzer vorgehen kann.
Rechtsbeständigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vermutet
Geklagt hatte eine Modeherstellerin. Sie verkauft seit März 2015 in ihrem Ladenlokal das oben links abgebildete Modell. Entworfen hat die Jacke eine angestellte Designerin. Die Beklagte verkauft das oben rechts abgebildete Modell. Sie meinte, das Schnittmuster sei nicht neu. Es handele sich um einen Kimono, wie er seit Jahrzehnten bekannt sei und auch schon in Zeitschriften veröffentlicht worden sei. Das Landgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass die Rechtsbeständigkeit des klägerischen nicht eingetragenen Geschmacksmusters gesetzlich vermutet wird (Art. 85 II 1 GGV). Denn die Voraussetzungen dieser Norm - Darlegung der Offenbarung (Vertrieb im Ladenlokal seit März 2015) und der Eigenart - habe die Klägerin erfüllt. Die Klägerin habe die Eigenart ihres Geschmacksmusters in einer Merkmalsgliederung beschrieben. Die Entgegenhaltungen der Beklagten hingegen stammten aus Onlineangeboten und seien nicht datiert.
Die Eigenart des Geschmacksmusters nach der Merkmalsgliederung
Die Klägerin hatte in ihrer Merkmalsgliederung aufgeführt, welche Merkmale die Eigenart ihrer Damenjacke ausmachen. Die Eigenart ausmachen würde insbesondere die Gestaltung eine hüftlange Jacke (Merkmal 1) mit einer Kapuze (Merkmal 2), die auf Höhe der mit zwei seitlich angebrachten Bändern mit einer Schleife geschlossen werden kann (Merkmal 4), wobei das unterste Stoffmuster, dessen wiederkehrendes Ornament auf dunkelblauem Hintergrund einem weißen Schneekristall ähnelt, vom Rumpf bis zur Taille reicht und an beiden Ärmeln im Bereich vom Ellenbogen bis zum Ärmelbund verwendet wird (Merkmal 6), das zweite Stoffmuster auf Höhe der Taillle einen rings umlaufenden schmalen weißen Streifen mit abwechselnd dunkelblauen und kobaltblauen Ornamenten ausbildet und sich solche Streifen mit dem zweiten Stoffmuster auch an beiden Ärmeln auf Höhe der Ellenbogen und des Oberarms sowie am Kapuzensaum befinden (Merkmal 7), das dritte Stoffmuster mit weißen, horizontal und vertikal verschränkten Ornamenten auf dunkelblauem Hintergrund von der Taille über den Revers-Kragen bis zur Kapuze reicht und sich auch in einem etwas breiteren Streifen an den Ärmeln im Bereich der Ellenbogen wiederfindet (Merkmal 8) und das vierte Stoffmuster, sich an den Ärmeln vom Oberarm bis zu den Schultern erstreckt und sich auch auf der Kapuze befindet und schneckenförmige Ornamente in kobaltblau auf einem weißen Hintergrund aufweist (Merkmal 9).
Das Landgericht Düsseldorf sah bei der von der Beklagten vertriebenen Damenjacke die Merkmale (1), (2) und (4) identisch und die Merkmale (6) bis (9) nahezu identisch übernommen. Weitere Merkmale seien im Wesentlichen identisch übernommen worden und zwar bis hin zur Anordnung und Gestaltung der Ornamente. Die Abweichungen der Jacke der Beklagten seien hingegen nur geringfügig und könnten den Gesamteindruck nicht prägen. Die anderen Farben seien unterzugewichten. Die Jacke der Beklagten erzeuge daher denselben Gesamteindruck, wie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin, so das Landgericht Düsseldorf.