Urheberrecht
Entstehung und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes
- Schutzvoraussetzung: Grundsätzlich „Schöpfungshöhe“
- Schutzdauer: Ab Schöpfung bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
- Räumlicher Schutzumfang: Deutschland
- Sachlicher Schutzumfang: „In der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gebrachter Gesamteindruck in seiner schöpferischen Eigenart“ (vgl. RGZ 155, 199, 202 f. - Möbelstoffmuster)
- Problem: Ein textiles Designs ist „angewandte Kunst“: Hier gelten besonders hohe Anforderungen an die Schöpfungshöhe. Das Dessin muss selbst als Kunst angesehen werden
Schutz von Lichtbildern und Lichtbildwerken
Das Urheberrecht unterscheidet zwei Arten von Fotos: Künstlerische Fotos sind Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), nichtkünstlerische Fotos sind „Lichtbilder“ (§ 72 UrhG). Sie unterscheiden sich praktisch nur in der Schutzdauer. Lichbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Der Lichtbildschutz endet bereits 50 Jahr nach dem Tod des Urhebers. Als Lichtbild geschützt ist jedes noch so banale Foto, beispielsweise auch das Foto eines Schinkenkrustenbratens (siehe BGH v. 12.11.2009 - I ZR 166/07 - marions-kochbuch). Urheberrechtlich geschützt ist u. U. sogar das Motiv selbst. Selbst eine Nachstellung des Motivs kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen (LG Düsseldorf v. 8. 3. 2006 - 12 O 34/05 - TV-Man), ebenso das Nachfotografieren eines Motivs aus derselben Perspektive und in derselben Art und Weise (BGH v. 5.6.2003 - I ZR 192/00 - Hundertwasser-Haus). Urheberrechtlich geschützt sind auch Screenshots aus Filmen (Filmstills), nämlich als Lichtbilder (BGH v. 6.2.2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter).
Bilder aus Bilddatenbanken
Wer Bilder aus Bilddatenbanken benutzt, sollte darauf achten, dass der Anbie-ter seriös ist. Die Nutzung eines Bildes aus einer Bilddatenbank schützt nicht vor der Inanspruchnahme wegen einer Urheberrechtsverletzung. Der Nutzer muss hier dem Betreiber der Bilddatenbank vertrauen können, dass er ent-sprechende Nutzungsrechte besitzt und diese auch übertragen darf. Beson-ders bei ausländischen Anbietern ist ein Regress oft nur schwer möglich, vor allem, wenn die Vertragsbedingungen dem Recht eines US-Bundesstaates folgen und der Kunde der Bilddatenbank für alle Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, dessen Kosten er selbst tragen muss.
Abmahnung wegen Verletzung von Rechten an Fotos
Abmahnungen wegen Verletzungen von Rechten an Fotos kommen häufig vor. Hier beanstandet der Abmahnende meistens ein unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet: Außerdem macht er oft die unterbliebene Urhebernennung (§ 13 UrhG) geltend.
Schadenersatz bei Verletzung von Urheberrechten an Produktbildern
Sind die MFM-Empfehlungen anwendbar bei Produktbildern?
Manche Gerichte legen für die Berechnungen des Schadenersatzes bei Verletzung von Rechten an Produktbildern die Empfehlungen der Interssengemeinschaft "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) " zu Grunde. Das ist höchst umstritten. Der BGH hat bereits grundsätzlich Zweifel an deren Anwendbarkeit. Wörtlich heißt es in dem Urteil BGH GRUR 2019, 292 – Sportwagenfoto:
„Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 623 Rn. GRUR Jahr 2010 Seite 623 Randnummer 36 - Rest-wertbörse I)“.
Für einfache Produktbilder ist das Urteil des BGH vom 18.9.2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies - maßgebend. In dem Fall ging es um Produktbilder von Sammelbildern. In diesem Verfahren hatte der Kläger seinen Schadenersatzanspruch nach den MFM-Empfehlungen berechnet. Wörtlich heißt es in dem Urteil des BGH (Rz. 75):
„Der vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechnete Schadensersatzanspruch von 620,00 EUR pro Fotografie ist nach den dazu bislang getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in dieser – vollkommen unverhältnismäßig erscheinenden – Höhe [Hervorhebung durch den Unterzeichner] begründet. Sollte der Kläger, wie das Landgericht angenommen hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es rechtlich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung, wie es das Landgericht getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung für die Internetseite des Klägers abzustellen. Das Landgericht hat diesen Wert mit 10,00 EUR pro Bild bemessen und diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20,00 EUR pro Bild verdoppelt.“
Nur ausnahmsweise hielt in einer neueren Entscheidung das OLG Köln die MFM-Empfehlungen für anwendbar (OLG Köln v. 11.1.2019 – 6 U 10/16 – Palast der Republik). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um Lichtbilder, die der klagende Berufsfotograf von dem inzwischen abgerissenen „Palast der Republik“ erstellt hatte. Darüber hinaus konnte der Kläger auch durch Vorlage von Rechnungen nachweisen, dass er Lizenzzahlungen in ähnlicher Höhe erzielt. Schließlich waren die Bilder auch wegen des Abrisses des Objekts nicht mehr reproduzierbar. Nur vor diesem Hintergrund führte das OLG Köln wörtlich aus:
"Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der angemessenen Lizenz spricht für die Anwendung der MFM-Empfehlungen insbesondere, dass es sich bei dem Kläger um einen ge-werblich tätigen Fotografen handelt und die dem Streit zugrunde liegenden in jeder Hinsicht professionellen Lichtbilder nach Abriss des »Palastes der Republik« nicht mehr reproduzierbar sind. […] Es kommt hinzu, dass der Kläger durch Vorlage von Rechnungen die Höhe einer üblichen Lizenz belegt hat."
Urheberrechtlicher Schutz von Texten und Produktbeschreibungen
Urheberrechtlich schutzfähig sind Sprachwerke (Texte). Elf Worte können genügen (EuGH v. 16.7.2009 - C-5/08 Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening). Sprachwerke sind in aller Regel Beiträge in Zeitungen, aber auch nichtamtliche Normwerke (DIN-Normen). Selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können urheberrechtsfähig sein, wenn sie nicht alltäglich sind (LG München I v. 10.11.1989 - 21 O 6222/89).
Angebotstexte und Produktbeschreibungen („Content Scraping“)
Texte in Prospekten und Onlineangeboten sind grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, wenn sie nicht alltäglich, sondern einigermaßen originell und individuell sind.
Beispiel:
Der Text eines Fondsprospekts zur Beteiligung an Biogasanlagen wurde als urheberrechtlich schutzfähig angesehen, weil der zum Teil technische Sachverhalt strukturiert und kurz, prägnant, sachlich und verständlich dargestellt wurde (LG München I v. 21.2.2007 - 21 O 6894/06 - Biogas Fondsprospekt).
Sie können dann nach dem UrhG geschützt sein, wenn sie originell und individuell sind, also deutlich über das Handwerksmäßige und Alltägliche herausragen. Weil die Schöpfungshöhe hier meistens gering ist, tun sich die Gerichte oft schwer, solchen Texten einen urheberrechtlichen Schutz zuzugestehen.
Beispiel
Als urheberrechtsfähig wurde ein Werbetext für Anwaltsroben angese-hen. Dieser wurde dem Leser in einer bestimmten, von kaufpsychologischen Überlegungen getragenen Reihenfolge präsentiert. Die Überschriften waren jeweils als Frage und das überwiegend in der „Ich-Form“ formuliert. Dem Leser wurde das Gefühl vermittelt, es handele sich um Fragen, die er selber stellen möchte. Mit der gewählten Sprache wurde gezielt eine Käuferschicht angesprochen, die neben Qualität auch auf modische Aspekte, eine transparente Preisgestaltung und eine gehobene Wortwahl achtet (OLG Düsseldorf v. 6.5.2014 - I-20 U 174/12 - Werbetext für Anwaltsroben; anderer Ansicht für die identischen Werbetexte war das LG Stuttgart, Urteil v. 4.11.2010 - 17 O 525/10 - Gebrauchstext).
Auch Produktbeschreibungen können die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Sie sind umso eher urheberrechtsfähig, je länger sie sind. Produktbeschreibungen, die einem einheitlichen Aufbau folgen, in einem ansprechenden Stil gehalten sind und sich so von anderen Produktbeschreibungen abheben, können in ihrer Gesamtheit urheberrechtsfähig sein.
Beispiel
Werbetexte für Onlineangebote von Schuhen, die tabellarisch wiedergegeben und farblich gestaltet sind, haben - zusammen mit elf weiteren gleichartigen Beschreibungen - urheberrechtlichen Schutz:„Der komfortable Schnürstiefel N. aus Rindleder (Bergschuhspalt) ist durch seine Oesen-Schnürung individuell einstellbar. Dabei ist der Knöchel an-genehm weich gepolstert. Der Schnürstiefel N. verfügt über ein Lederfutter, eine Lederbrandsohle und eine Gummiprofilsohle und ist echt zwiegenäht. Die Schafthöhe beträgt ca. 16 cm. Das Gewicht beträgt ca. 1.550 g/Paar. Farbe: Natur. Der Schnürstiefel N. ist lieferbar in den Größen 4,5–12.“
Geschützt ist hier aber nicht die individuelle Produktbeschreibung. Denn für einen Urheberrechtsschutz wäre diese zu kurz. Geschützt ist daher nur die Gesamtheit von zwölf gleichartigen Produktbeschreibungen (OLG Köln v. 30.9.2011 - 6 U 82/11 - Urheberrechtsschutz für Werbetexte).
Kurze Texte: Sprüche und Slogans
Auch kurze Texte können grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Je kürzer ein Text aber ist, umso höhere Anforderungen sind an seine Originalität zu stellen. Daher sind diese in der Praxis meistens nicht geschützt.
Beispiele: Urheberrechtlich nicht schutzfähig sind die folgenden Texte:
• „Wenn das Haus nasse Füße hat“ (OLG Köln v. 8.4.2016 - I-6 U 120/15)
• „Alles ist gut, solange du wild bist“ (OLG Hamburg v. 26.4.2010 - 5 U 160/08)
• „Wir fahr'n, fahr'n, fahr'n auf der Autobahn“ (OLG Düsseldorf v. 1.12.1977 - 20 U 46/77)
• „Bild Dir Deine Meinung“ (OLG Hamburg v. 4.6.1998 - 3 U 246/97)
Urheberrechtlich schutzfähig ist jedoch der folgende Text Karl Valentins:
„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.“
Denn durch die Verwendung mehrerer Verben ist der Satz untypisch formuliert. Die Schöpfungshöhe folgt daraus, dass eine einfache Aussage (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) wortakrobatisch verkompliziert wurde (LG München I v. 8.9. 2011 - 7 O 8226/11).
Abmahnung wegen Verletzung von Rechten an Texten
Abmahnungen wegen Verletzungen von Rechten an Texten kommen häufig vor. Hier beanstandet der Abmahnende meistens ein unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet.
Schutz von Designs nach dem Urheberrecht
Urheberrechtlicher Schutz für (Gebrauchs-)Designs schied bis zur "Geburtstagszug"-Entscheidung (BGH v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug) fast immer aus. Von seltenen und nicht zu verallgemeinernden erstinstanzlichen Urteilen abgesehen (LG Leipzig GRUR 2002, 424 – Hirschgewand) hatte es fast immer an der sog. „Schöpfungshöhe“ gefehlt: Für einen urheberrechtlichen Schutz fordert der BGH bei Gebrauchsgegenständen („angewandte Kunst“) nämlich, dass man in diesen eine „künstlerische Leistung“ erkennen kann (vgl. BGH v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug, Rz. 16).
Urheberrechtlicher Schutz von Designs bekannter Künstler
Designs namhafter Künstler sind ohne Zweifel urheberrechtsfähig, beispielsweise die von Andy Warhol entworfenen Textildesigns, die von Lucien Freud oder Pablo Picasso entworfenen Möbelstoffe oder die von Salvador Dali entworfene Muster für Seidenschals und Krawatten.
Die "Geburtstagszug-Entscheidung" des BGH
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug) festgestellt, dass an urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst (Gebrauchskunst) keine höheren Anforderungen zu stellen sind, als an Werke der zweckfreien bildenden Kunst. Es reicht, dass für Kunst empfängliche Kreise von einer künstlerischen Leistung sprechen können. Konkret hat der BGH einen urheberrechtlichen Schutz für den folgenden Entwurf angenommen:

In der nachfolgenden Entscheidung hat der BGH (Az. I ZR 222/14 – Geburtstagskarawane) einen urheberrechtlichen Schutz für den folgenden Entwurf bejaht:

Für den „Kussmund“ der Aida-Kreuzfahrtschiffe hat der BGH nach der „Geburtstagszug-Entscheidung“ ebenfalls einen urheberrechtlichen Schutz angenommen (BGH v. 27.4.2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund).
Auch die Instanzgerichte haben im Anschluss an die „Geburtstagszug-Entscheidung“ die Anforderungen an den Werkcharakter von Gebrauchskunst erheblich abgesenkt und einen solchen bejaht u.a. für die grafische Gestaltung eines Logos nach Art eines Grafittitags (LG München I v. 26.11.2014 – 37 O 28164/13).
Urheberrechtlicher Schutz für Designs ist seit der „Geburtstagszug-Entscheidung“ also durchaus denkbar.
Urhebernennung und Vermutung der Urheberschaft
Ein Urheber hat auch das Recht, bei jeder Nutzung seines Werkes genannt zu werden, § 13 UrhG. Hierauf kann ein Urheber auch verzichten. Ein solcher Verzicht ist oft in Lizenzverträgen enthalten. Wenn ein solcher Verzicht aber nicht existiert, muss der Urheber genannt werden.
Beispiel
In einem Werbeprospekt wird eine DVD mit der Fernsehserie „Meister Eder und sein Pumuckl“ beworben. Das Cover ist versehen mit einem gezeichneten „Pumuckl“. In der Inlay-Card der DVD wird die Klägerin als Künstlerin genannt. In dem Werbeprospekt fehlt ein solcher Hinweis. Die Urheberin hätte aber auch bei der Abbildung des CD-Covers in dem Prospekt genannt werden müssen (OLG München v. 20.5.2010 - 6 U 2236/09 - Pumuckl-Illustrationen III).
Wer an einem Werk oder an einem Lichtbild als Urheber bezeichnet wird, bei dem wird gesetzlich vermutet, dass er der Urheber ist, § 10 I UrhG.
Autor: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz