Schutz von Designs nach dem Urheberrecht
Urheberrechtlicher Schutz für (Gebrauchs-)Designs schied bis zur "Geburtstagszug"-Entscheidung (BGH v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug) fast immer aus. Von seltenen und nicht zu verallgemeinernden erstinstanzlichen Urteilen abgesehen (LG Leipzig GRUR 2002, 424 – Hirschgewand) hatte es fast immer an der sog. „Schöpfungshöhe“ gefehlt: Für einen urheberrechtlichen Schutz fordert der BGH bei Gebrauchsgegenständen („angewandte Kunst“) nämlich, dass man in diesen eine „künstlerische Leistung“ erkennen kann (vgl. BGH v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug, Rz. 16).
Urheberrechtlicher Schutz von Designs bekannter Künstler
Designs namhafter Künstler sind ohne Zweifel urheberrechtsfähig, beispielsweise die von Andy Warhol entworfenen Textildesigns, die von Lucien Freud oder Pablo Picasso entworfenen Möbelstoffe oder die von Salvador Dali entworfene Muster für Seidenschals und Krawatten.
Die "Geburtstagszug-Entscheidung" des BGH
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug) festgestellt, dass an urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst (Gebrauchskunst) keine höheren Anforderungen zu stellen sind, als an Werke der zweckfreien bildenden Kunst. Es reicht, dass für Kunst empfängliche Kreise von einer künstlerischen Leistung sprechen können. Konkret hat der BGH einen urheberrechtlichen Schutz für den folgenden Entwurf angenommen:

In der nachfolgenden Entscheidung hat der BGH (Az. I ZR 222/14 – Geburtstagskarawane) einen urheberrechtlichen Schutz für den folgenden Entwurf bejaht:

Urheberrechtlicher Schutz von einfachen Grafiken
Einfache Grafiken, Logos, Bildmotive

Einfachen Grafiken wird in den allermeisten Fällen die Schöpfungshöhe fehlen.
Beispiel (LG Frankfurt am Main v. 14.9.2017 - 2-03 O 416/16)
Urheberrechtlich nicht schutzfähig ist die einfache, von einer Fotografie abgezeichnete Grafik eines Kleckerlatzes.
Das Gleiche gilt für einfache Logos (LG Hamburg v. 1.3.2002 - 308 O 365/01 – Urheberrechtsschutz für Handy-Logos). Für einfache Grafiken und Logos kommt aber ein geschmacksmusterrechtlicher Schutz in Frage. Für gezeichnete Bildmotive kann aber ohne Weiteres ein urheberrechtlicher Schutz entstehen. Urheberrechtlich schutzfähig können beispielsweise gezeichnete Bildmotive von Babys und Kleinkindern sein (vgl. OLG Frankfurt/M. v. 27.5.2014 - 11 U 117/12 - Urheberrechtsschutz für gezeichnete Bildmotive von Babys und Kleinkindern).
Für den „Kussmund“ der Aida-Kreuzfahrtschiffe hat der BGH nach der „Geburtstagszug-Entscheidung“ ebenfalls einen urheberrechtlichen Schutz angenommen (BGH v. 27.4.2017 – I ZR 247/15 – AIDA Kussmund).
Auch die Instanzgerichte haben im Anschluss an die „Geburtstagszug-Entscheidung“ die Anforderungen an den Werkcharakter von Gebrauchskunst erheblich abgesenkt und einen solchen bejaht u.a. für die grafische Gestaltung eines Logos nach Art eines Grafittitags (LG München I v. 26.11.2014 – 37 O 28164/13). Urheberrechtlicher Schutz für Designs ist seit der „Geburtstagszug-Entscheidung“ also durchaus denkbar.
Urheberrechtlicher Schutz von Internetseiten
Auch der Gestaltung einer Website wird in den allermeisten Fällen die Schöpfungshöhe fehlen (Vgl. OLG Hamburg v. 29.2.2012 - 5 U 10/10 - Schutzfähigkeit einer Website). Denn hierfür müsste die Farbauswahl, die Positionierung der Objekte und die Einbindung der Grafiken, Buttons sowie der Farbfelder das Alltägliche überragen. Geschützt sein kann aber natürlich der Content, insbesondere die Texte (siehe oben).
Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Urheberrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz