Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Alles was Sie wissen müssen: Zweck, Risiken, Tipps und Muster

Auf einen Blick: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Zweck

Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist üblicherweise als Anlage einer Abmahnung beigefügt. Mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte die Gefahr eines Prozesses wegen eines Unterlassungsanspruchs vermeiden. Die Abgabe und Annahme der stafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt nämlich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserkläriung verspricht der abgemahnte Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe. Wenn die Unterlassungserklärung vom abmahnenden Unterlassungsgläubiger angenommen wird, entfällt die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr: Eine gerichtlicher Antrag auf Unterlassung wäre unbegründet. Dieser Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der eigentliche Zweck der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Inhaltliche Anforderungen

  • Verletzungshandlung = bereits begangene Handlung
  • Verletzungsform = künftige zu unterlassende Handlung, muss “Kernbereich ”umfassen

Wichtig: Die Erklärung darf nicht zu weit gefasst sein, sonst drohen Vertragsstrafen für eigentlich legale Handlungen.

Typische Rechtsgebiete für strafbewehrte Unterlassungserklärungen

Strafbewehrte Unterlassungserklärungen werden typischerweise in Rechtsgebieten gefordert, in denen es um Unterlassungsansprüche geht, also bei 

 

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Wiederholungsgefahr durch Rechtsverletzung

Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

Eine bereits begangene Rechtsverletzung lässt eine "Wiederholungsgefahr" vermuten: Wer einmal ein gewerbliches Schutzrecht verletzt oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, bei dem wird vermutet, dass er es wieder tut. Dem kann er nur abhelfen, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH v. 9.11.1995 – I ZR 212/93 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Diese Grundsätze gelten für alle Unterlassungsansprüche. Die Wiederholungsgefahr gilt erst durch ein Vertragsstrafeversprechen als ausgeräumt. 

Neue Rechtsprechung: Abgelehnte Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen

Aber Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses

Wer eine ernsthafte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, beseitigt die Vermutung der Wiederholungsgefahr aber nur dann, wenn der Abmahnende die (vom Abgemahnten erstellte oder modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ablehnt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BGH v. 1.12.2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Lehnt der Abmahnende die Annahme einer ernstgemeinten Unterlassungserklärung aber ab, kann der Abgemahnte in einem Prozess "sofort anerkennen". Die Folge: Auch wenn der Abgemahnte zur Unterlassung verurteilt wird, muss die Prozesskosten dennoch der Abmahnende bezahlen (vgl. § 93 ZPO).

Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

"Umstände des Einzelfalls"

Fristen in Abmahnungen dürfen kurz bemessen sein. Fristen von wenigen Stunden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kommen selten vor. Solche extrem kurzen Fristen sind meistens unzulässig (Kammergericht, Beschluss v. 18.7.2023 - 10 W 79/23 - Wenige Stunden als Abmahnfrist):

Ob eine Frist angemessen ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu bestimmen: Auf Seiten des Abmahnenden besteht, je nach Schweregrad und Gefährlichkeit des Verstoßes, dabei ein eiliges Bedürfnis an der baldigen Unterbindung weiterer Verstöße. Auf Seiten des Abgemahnten ist für die Fristbemessung hingegen der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit und die Frage von Bedeutung, ob eine innerbetriebliche Rechtsabteilung oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss. Maßgeblich ist die Zeit ab Zugang der Abmahnung. Selbst Fristen von nur wenigen Tagen werden daher als noch angemessen angesehen (siehe auch KG Berlin, Beschl. v. 25.4.2023 – 10 W 94/22 Rn. 5: zwei Tage), besonders. dann, wenn es um Veröffentlichungen im Internet geht. Ist eine Sache „besonders eilbedürftig“, kann in einem besonders gelagerten Einzelfall sogar eine Frist von nur wenigen Stunden noch angemessen sein (LG Hamburg Urt. v. 19.6.2009 – 324 O 190/09; KG Beschl. v. 2.2.1993 – 5 W 6448/92). Ob es so liegt, soll sich nach der „Dringlichkeit“ richten, die wiederum von der „Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße“ abhängen soll (so LG Hamburg Urt. v. 10.11.2017 – 324 O 449/17 Rn. 17; LG Hamburg Urt. v. 19.6.2009 – 324 O 190/09; zB OLG Karlsruhe Beschl. v. 17.2.2009 – 4 W 59/08 Rn. 9 und OLG Hamburg Beschl. v. 7.9.1995 – 3 W 75/95). Die Abmahnfrist muss so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleib. Ihm muss mithin genügend Zeit verbleiben, um zumutbarer Weise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht eine Frist von mindestens sieben Tagen für angemessen (OLG Düsseldorf v. 11.5.2023 - I-20 W 36/23 - Angemessene Reaktionsfrist).

Frist zur Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. 9. 2009 - I ZR 217/07) ist das in der Zusendung einer vorformulierten Unterlassungserklärung liegende Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages in der Regel nicht befristet. Es gibt also keine Annahmefrist des Abmahnenden für eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung des Abgemahnten. Eine abgegebene Unterlassungserklärung muss damit vom Abmahnenden nicht unverzüglich, sondern kann jederzeit angenommen werden.

Die Vertragsstrafeverpflichtung der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Grundsatz: Nur mit Vertragsstrafe wirksam

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung das Versprechen, im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine bestimmte Vertragsstrafe zu bezahlen. Ohne eine solche Verpflichtung wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Das Risiko einer Klage oder einstweilige Verfügung bleibt bestehen.

Ausnahme: Erstbegehungsgefahr

Etwas anderes gilt zunächst bei der sog. „Erstbegehungsgefahr“. Hier ist kein Vertragsstrafeversprechen erforderlich. Es reicht aus, wenn der Abgemahnte erklärt, das beanstandete Verhalten einfach zu unterlassen und es dann auch unterlässt. Er muss zwar keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Er muss aber die Rechtsverletzung einstellen.

Grundsatz: Bedingungsfeindlichkeit

Beispiele unzulässiger und ausnahmsweise zulässiger Bedingungen

Eine Unterlassungserklärung muss ohne Bedingung abgegeben werden (BGH 07.10.1982 - I ZR 120/80 – Vertragsstrafeversprechen). Sie muss uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins sein (BGH, Urteil v. 12.1.2017 – I ZR 117/15 - YouTube-Werbekanal).

Beispiel aus der Rechtsprechung für unzulässige Bedingungen

Unzulässig ist es daher, im Urheberrecht eine Unterlassungserklärung abzugeben unter der

"Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation"

Denn im Urheberecht ist - anders als etwa bei der Verletzung einer eingetragenen Marke - die Aktivlegitimation oft nicht eindeutig zu klären. Außerdem ist unklar, was "Potestativbedingung" bedeutet (OLG Hamburg, Urteil v. 16.10.2014 - 5 U 39/13)

Ausnahmen: Strafbewehrte Unterlassungserklärung bis Änderung der Rechtslage zulässig

Ausnahmsweise darf eine Unterlassungserklärung aber unter dem Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage abgegeben werden (BGH v. 1.4.1993, I ZR 136/91 – Bedingte Unterwerfung). Andere Einschränkungen oder Bedingungen, als solche, die sich auf eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung beziehen, vertragen sich grundsätzlich nicht mit dem Sinn und Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nämlich ohne gerichtliche Inanspruchnahme eine klare Grundlage für die Sanktion künftiger Verstöße zu haben (BGH Urteil v. 07.06.1982 – VIII ZR 139/81; BGH GRUR 1993, 677 – Bedingte Unterwerfung).

 

Grundsatz: Ernsthaftigkeit

Strafbewehrte Unterlassungserklärung im Original oder als PDF?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss ernsthaft sein, damit sie wirksam ist. Ernsthat ist sie, wenn sie mit einer ausreichenden Vertragsstrafe versehen ist (BGH v. 9.11.1995 – I ZR 212/93 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Nicht ernsthaft ist eine Unterlassungserklärung, die ohne Anschrift des Abgemahnten abgegeben wird und dessen Aufenthalt unbekannt ist (vgl. LG Düsseldorf v. 7.6.2013 - 34 O 112/10). 

Kaufleute können strafbewehrte Unterlassungserklärungen auch per Scan übermitteln

Eine Unterlassungspflicht ist höchtstpersönlicher Natur. Der Nachweis einer gefälschten Unterschrift ist nur durch ein Schriftgutachten möglich. Ohne einer Unterschrift im Original kann ein Schriftgutachter eine Unterschrift nur eingeschränkt prüfen. In vielen Abmahnungen fordern die Abmahnenden daher, eine Unterlassungserklärung im Original zumindest nachzureichen. Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit eine Ernsthaftigkeit verneint, wenn ein abgemahnter Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung nur per Kopie oder Fax übersandt und trotz Aufforderung das Original nicht nachgereicht hatte (BGH v. 8.3.1990 - I ZR 116/88 - Unterwerfung durch Fernschreiben; OLG München v. 19.5.1993 - 6 W 1350/93 - Wirksamkeit einer per Telefax übersendeten Unterlassungserklärung). Diese Rechtsprechung hat der BGH nun geändert. Das gilt zumindest für diejenigen Fälle, in denen ein Kaufmann eine Unterlassungserklärung abgibt. Kaufleute können strafbewehrte Unterlassungserklärungen wirksam auch eingescannt als PDF abgeben. Denn unter Kaufleuten gelte bei Abgabe von Unterlassungserklärungen Formfreiheit. Ein durch Abgabe und Annahme einer Unterlassungserklärung enstandene Unterlassungsvertrag ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Schuldanerkenntnisse, die ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes abgibt, sind auch formos wirksam (§ 350 HGB). Die Rechtsprechung der Vergangenheit ist außerdem durch den inzwischen in Kraft getretenen § 126b BGB überholt. Nach dieser Vorschrift reicht zur Wahrung der Textform auch eine einfache E-Mail. Zumindest unter Kaufleuten sei daher die Abgabe einer Unterlssungserklärung auch dann ernstgemeint, wenn diese als eingescanntes PDF per E-Mail übersandt werde (BGH v. 12.1.2023 - I ZR 49/122 - Unterwerfung durch PDF).

Problematische Formulierung: "Verzicht auf den Fortsetzungszusammenhang"

Indiz für Rechtsmissbrauch

Regelmäßig findet man in der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen die Formulierung „unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs“ oder eine ähnliche Formulierung. Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch (BGH v. 15.12.2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgerät; für systematisches Bestehen, auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu verzichten: BGH NJW 1993, 721 - Fortsetzungszusammenhang).

Unwirksamkeit nach AGB-Recht

Der in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geforderte Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs kann aber auch nach AGB-Recht, nämlich nach § 307 BGB, unwirkam sein und die Unwirksamkeit der gesamten strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Folge haben. § 307 BGB gilt auch zwischen Unternehmern (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12 - Haus & Grund). Vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen sind meistens für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und daher Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2023 - 2 U 99/22). Ein Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs benachteiligt einen Abgemahnten unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam. Eine derartige Klausel hat die Unwirksamkeit der gesamten Unterlassungserklärung zur Folge (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2023 - 2 U 99/22 , Rz. 135).

 

Art des Vertragsstrafeversprechens

Feste Vertragsstrafe oder "Hamburger Brauch"?

Als Höhe der Vertragsstrafe haben sich in strafbewehrten Unterlassungserklärungen zwei Formulierungen durchgesetzt. Entweder wird ein fester Betrag je Verstoß gefordert. Oder es wird eine Vertragsstrafe nach dem sog. „Hamburger Brauch" gefordert: Für jeden Verstoß soll der Abgemahnte eine vom Abmahnenden festzusetzende angemessene Vertragsstrafe bezahlen, deren Angemessenheit im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der Vertragsstrafe darf allerdings nicht vom Gericht festgesetzt werden. Das Gericht darf lediglich eine vom Abmahnenden festgesetzte Vertragsstrafe überprüfen (BGH GRUR 1978, 192 - Hamburger Brauch).

Die "modifizierte Unterlassungserklärung"

Warum ist es stets sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben?

Die Abgabe einer modifizierten (geänderten) strafbewehrten Unterlassungserklärung nach Erhalt z.B. einer Abmahnung im Markenrecht oder einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist immer zu empfehlen. Als Abänderung gilt beispielsweise die Herabsetzung einer zu hohen Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß oder die Beschränkung der Verletzungsform auf die tatsächlich begangene Verletzungshandlung. Manche Unterlassungsgläubiger vergessen die Annahme einer modifizierten Unterlassungserklärung. Dann kommt kein Unterlassungsvertrag zustande. Die Folge: Der Unterlassungsgläubiger kann für künftige Verstöße keine Vertragsstrafe fordern.

In welcher Höhe ist eine Vertragsstrafe ernst gemeint?

Wer die versprochene (feste) Vertragsstrafe herabsetzt, riskiert, dass das Vertragsstrafeversprechen nicht ernst gemeint ist. In einem solchen Fall wäre die Wiederholungsgefahr und damit auch das Risiko einer Klage nicht gebannt. Angemessen und ernst gemeint ist in vielen Fällen eine Vertragsstrafe von € 5.001,00, nicht selten aber auch darunter oder darüber. Ein Betrag von über € 5.000,00 wird von vielen Anwälten deswegen gerne genommen, weil ab einem Gegenstandswert von € 5.000,01 auf jeden Fall die Landgerichte zuständig sind, die solche Vertragsstrafestreitigkeiten oft kompetenter entscheiden können, als die Amtsgerichte. Tatsächlich sind für Vertragsstrafestreitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz aber unabhängig vom Gegenstandswert ohnehin die Landgerichte zuständig.

In urherberrechtlichen Streitigkeiten hält die Rechtsprechung jedenfalls Vertragsstrafeversprechen unter € 2.500,00 meistens nicht für ernst gemeint (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss v. 15.12.2022 - 11 U 100/22).

Risiken bei Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung

Die Formulierung einer eigenen „modifizierten“ strafbewehrten Unterlassungserklärung ist für den Abgemahnten eine nicht selten heikle Gratwanderung: Formuliert er zu eng, entfällt u.U. die Wiederholungsgefahr nicht. Er riskiert den teuren Prozess, den er ja durch Abgabe der Unterlassungserklärung gerade vermeiden wollte. Formuliert er zu weit, riskiert er Vertragsstrafen für künftige Handlungen, die nach dem Gesetz nicht zu beanstanden wären.

Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber Dritten?

Die Wiederholungsgefahr kann auch entfallen, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben wird und dieser die Unterlassungserklärung auch annimmt, sog. „aufgedrängte Drittunterwerfung": Hier gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem Abmahner ab, sondern gegenüber einem Dritten, etwa einem Wettbewerbsverband. Hier muss der Empfänger der unverlangten Unterlassungserklärung diese ausdrücklich annehmen, damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wird (OLG Frankfurt, Urteil v. 9.10.2008, Az. 6 U 128/08).

Pflichten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Pflicht zur Unterlassung

Wer eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, sollte also umgehend dafür sorgen, dass die rechtsverletzende Handlung sofort unterlassen und eingestellt wird. Wird z.B. eine Werbeaussage auf einer Website als irreführende geschäftliche Handlung beanstandet, sollte nicht nur diese, sondern unbedingt auch alle ähnlichen Aussagen auf der betreffenden Website entfernt werden. Einmal abgegeben werden Unterlassungsverpflichtungen vom Abgemahnten gerne auch verdrängt oder vergessen. Nicht aber vom Abmahner. Neuerlicher Verstöße nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung sind in der Praxis recht häufig.

TIPP: Unbedingt sollten auch die Mitarbeiter instruiert werden. Auch für deren Verstöße haftet nämlich der Vertragsstrafeschuldner.

Rückrufpflicht

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss nicht nur dafür sorgen, dass er die Rechtsverletzung umgehend einstellt. Wenn er rechtsverletzende Waren verkauft hat, muss er diese auch zurückrufen. Hierfür muss er seine Abnehmer auffordern, die Ware zurückzurufen, wenn anders die Rechtsverletzung nicht beseitigt werden kann  (BGH, Urt. v. 4.5.2017 – I ZR 208/15 - Luftentfeuchter).

Pflicht zur Entfernung aus dem Goolge-Cache

Eine Unterlassungspflicht erstreckt sich auch auf den Verbleib von rechtsverletzenden Einträgen im Google-Cache, soweit der Unterlassungsschuldner hierauf Einfluss ausüben kann (vgl. EuGH vom 2.7.2020 – C 684/19 mk advokaten GbR/MBK Rechtsanwälte GbR).

Drittwirkung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr für die konkrete Rechtsverletzung auch gegenüber anderen Unterlassungsgläubigern. Wer für eine Rechtsverletzung abgemahnt wurde und verschweigt, dass er wegen derselben Rechtsverletzung bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben hat, macht sich allerdings schadensersatzpflichtig.

"Dauer" einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Durch eine unverändert abgebene oder eine modifiziert abgegebene und angenommene Unterlassungserklärung kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Ein solcher kann nicht "verjähren". Verjähren können nur Ansprüche, die auf einem solchen Vertrag beruhen.

Unterlassungserklärung 30 Jahre wirksam?

Der im Internet gelegentlich zu lesende Satz, eine Unterlassungserklärung sei „30 Jahre wirksam“ ist daher falsch: Ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen hält theoretisch bis zum "Sankt Nimmerleinstag". Es kann im Fall einer Geschäfts- oder Firmenfortführung sogar den Erwerber des Unternehmens als Rechtsnachfolger binden (OLG Hamm NJW-RR 1995, 608).

"Verjährung" der Unterlassungserklärung?

Der Unterlassungsvertrag selbst „verjährt“ aber nicht. Es verjähren vielmehr die nach Verstoß gegen den Unterlassungsanspruch entstehenden Vertragsstrafeansprüche.

Verjährung

Grundsatz: Drei Jahre ab Kenntnis

Vertragsstrafeansprüche verjähren nach § 199 I BGB in drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umständen und die Person des Schuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren können. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dafür genügt es nicht, dass der Schuldner die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat. Vielmehr muss der Anspruchs auch fällig geworden sein. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger gemäß § 271 BGB die Leistung verlangen und nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung durch Klageerhebung hemmen.

Besonderheiten bei Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch"

Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" wird - anders als ein Anspruch auf Zahlung einer festen Vertragsstrafe - aber nicht schon mit dem Verstoß fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger nach § 315 Abs. 1 und 2 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Schuldner ausgeübt und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat (BGH v. 27.10.2022, I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung).

Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Fälle der Beendigung eines Unterlassungsvertrags

Die Beendigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, d.h. eines Unterlassungsvertrags, ist praktisch nur selten möglich. In Frage kommen nur drei Fälle:

  • Eine Kündigung wegen Änderung von Gesetz oder Rechtsprechung,
  • eine Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs oder (noch seltener)
  • eine Anfechtung des Unterwerfungsvertrags.

Außerordentliche Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund

Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt der Wegfall des dem Unterlassungsvertrag zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs die außerordentliche Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit (BGHZ 133, 316 [321] - Altunterwerfung I). Hierfür gibt es zwei anerkannte Fallgruppen: Eine Gesetzesänderung und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung:

Kündigung wegen Gesetzesänderung

Ein Unterlassungsvertrag kann auch gekündigt werden, wenn der Unterlassungsanspruch dem Gläubiger wegen einer Gesetzesänderung unzweifelhaft nicht mehr zusteht (BGHZ 133, 316 – Altunterwerfung I; BGH, GRUR 2001, 85 [86] – Altunterwerfung IV).

Kündigung wegen Änderung der Rechtsprechung

Einer Gesetzesänderung steht gleich, dass das dem Schuldner untersagte Verhalten auf Grund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig rechtmäßig ist (BGHZ 181, 373 = GRUR 2009, 1096 Rn. 17 ff. – Mescher weis). Maßgeblich dafür ist, dass der Schuldner in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden gerichtlichen Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen kann (BGH v. 8.5.2014 – I ZR 210/12 – fishtailparka).

Fristlose Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs?

Ein fristlose Kündigung des Unterlassungsvertrags ist möglich, wenn der Unterlassungsvertrag auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beruht (BGH v. 14.2.2019 - I ZR 6/17 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung). Der Rechtsmissbrauch muss aber schon im Zeitpunkt der Abmahnung vorgelegen haben. Oft wendet der Unterlassungsgläubiger nämlich ein, das Fordern der Vertragsstrafe sei rechtsmissbräuchlich. Der BGH stellte klar, dass der Rechtsmissbrauch schon im Zusammenhang mit der Abgabe der Unterlassungserklärung bestanden haben muss. Die späteren Vertragsstrafeforderungen sind daher für die Frage des Rechtsmissbrauchs irrelevant, wenn nicht schon die Abmahnung selbst rechtsmissbräuchlich war (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 45/11 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

Anfechtung der Unterlassungserklärung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung

Wenn in einer Abmahnung der Abmahnende über seine Aktivlegitimation täuscht, also eine solche tatsächlich nicht besteht, kann die daraufhin abgegebene Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (OLG Stuttgart v. 11.06.2015 - 2 U 136/14 - Apotheker-Domains; LG Saarbrücken v. 01.02.2007 - 11 S 164/05, nachfolgend BGH v. 10.06.2009 - I ZR 37/07 - Unrichtige Aufsichtsbehörde). Ein Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit des abgemahnten Verhaltens rechtfertigt aber keine Anfechtung. Denn dies ist ein unbeachtlicher Motivirrtum (OLG Hamm v. 22.03.2022 - I-4 U 197/11 - olg hamm I-4 U 194/11; OLG Stuttgart v. 11.06.2015 - 2 U 136/14 - Apotheker-Domains).

Beendigung des Unterlassungsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (BGH v. 26.09.1996 I ZR 265/95 - Altunterwerfung I). An die Vertragsauflösung auf Grund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung (BGH v. 8.5.2014 – I ZR 210/12 – fishtailparka). Sie kommt daher in der Praxis nicht vor. Denn auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage lässt nur ein Recht zur außerordentlichen Kündigung entstehen und dies auch nur dann, wenn eine Vertragsanpassung nicht zumutbar ist. Bis zur Kündigung besteht die Vertragsstrafeverpflichtung nämlich fort (BGH v. 26.09.1996 I ZR 265/95 - Altunterwerfung I).

Einwände gegen Vertragsstrafeforderung auch ohne Kündigung möglich

Rechtsmissbrauch steht Vertragsstrafeanspruch auch ohne Kündigung entgegen

Der BGH hatte bis zum Jahr 2019 offengelassen, ob ein Rechtsmissbrauch einer Vertragsstrafeforderung auch ohne Kündigung des Unterlassungsvertrags entgegengehalten werden kann (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 45/11 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Das KG Berlin hat dies tatsächlich bejaht. Das KG Berlin hatte Vertragsstrafeansprüche aus einer auf Rechtsmissbrauch beruhenden Unterlassungserklärung auch ohne Kündigung des Unterlassungsvertrags verneint. Es hat dabei auch Umstände berücksichtigt, die erst nach Abgabe der Unterlassungserklärung zu Tage getreten sind, die aber Rückschlüsse zulassen auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Abgabe der Unterlassungserklärung (KG Berlin v. 9.12.2016 - 5 U 163/15, 5 W 27/16 - Vorgeschobene Marktbereinigung II). Der BGH hat dies bestätigt: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung abgegeben wird, kann auch ohne Kündigung "entwertet" werden. Wer eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann der Vertragsstrafeforderung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (BGH v. 14.2.2019, I ZR 6/17 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

Allein der Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche vielfach trotz ausgebliebener Unterlassungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat, lässt noch keinen Rückschluss auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung zu (BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 - Vielfachabmahner II.

Einwand gegen Vertragsstrafeanspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung aufgrund Gesetzesänderung

Ebenfalls ohne Kündigung kann einem vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ausnahmsweise der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anspruch dem Gläubiger wegen einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft nicht mehr zusteht.

Bsp.: Durch Inkrafttreten des geänderten UWG am 1.8.1994 wurde eingeführt, dass Verbände eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden auf demselben Markt haben müssen, wie der Unterlassungsschuldner. Wenn ein Verband diese Anzahl nicht hat und dadurch seine Aktivlegitimation für den gerügten Verstoß verliert, rechtfertigt dies den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (BGH v. 26.09.1996 I ZR 265/95 - Altunterwerfung I).

Wenn das Verhalten, dass der Abgemahnte nach seiner Unterlassungserklärung zu unterlassen versprochen hat, wegen einer Gesetzesänderung erlaubt wird, kann der Abmahnende bei einem Verstoß dennoch nicht die Vertragsstrafe fordern. Auch ein solches Verhalten wäre eine unzulässige Rechtsausübung (BGH v. 15.12.2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät, Rz. 57).

Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Voraussetzung und Höhe der Vertragsstrafe

Verstößt der Abgemahnte schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Voraussetzung: Die Unterlassungserklärung wurde nicht oder nur unwesentlich modifiziert. Sonst muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung angenommen werden, damit die Vertragsstrafe fällig wird. Grundsätzlich bezieht sich das Versprechen einer Vertragsstrafe nicht auf Handlungen vor dem Zustandekommen der Vertragsstrafevereinbarung (BGH, Urteil v. 18.5.2006 - I ZR 32/03 - Vertragsstrafvereinbarung). Vertragsstrafen können daher erst ab Zustandekommen der Vertragsstrafevereinbarung (Unterlassungsvertrag) gefordert werden.

Verstoß gegen Unterlassungserklärung lässt neue Wiederholungsgefahr entstehen

Zweite Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes möglich

Als zweite Konsequenz eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung entsteht die Wiederholungsgefahr erneut Nun muss eine höherer Vertragsstrafe versprochen werden. Erst eine solche beseitigt die erneute Wiederholungsgefahr. Eine Ausnahme gilt für Unterlassungserklärungen, die nach sog. "neuem Hamburger Brauch" (siehe oben) versprochen wurden. Diesen Unterlassungserklärungen wohnt eine höhere Vertragsstrafe bei einem erneuten Verstoß schon inne (BGH v. 1.12.2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).  Diese Wiederholungsgefahr geht jetzt erst dann unter, wenn eine höhere Vertragsstrafe versprochen wird. Es ist also eine zweite Abmahnung wegen des gleichen Grunds mit erhöhter Vertragsstrafeforderung möglich.

Höhe der Vertragsstrafen bei "Hamburger Brauch"

Wenn eine Vertragsstrafe nach modifiziertem "Hamburger Brauch" versprochen wurde, gibt es oft Streit über die Höhe der fälligen Vertragsstrafe. Der Schuldner einer derartigen Verpflichtung kann eine Vertragsstrafeforderung des Unterlassungsgläubigers gerichtlich dahingehend überprüfen lassen, ob der Gläubiger die Höhe angemessen festgesetzt hat. Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ist auch die Art und Größe des Unternehmens des Vertragsstrafeschuldners zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2016, 92). Dementsprechend hatte das OLG Karlsruhe eine Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung in Höhe von € 4.000,00 nur angesichts der Größe des Unternehmens der Vertragsstrafeschuldnerin als angemessen angenommen, weil ein großes umsatzstarkes Unternehmen nur „bei Verhängung empfindlicher Vertragsstra-fen“ zur Einhaltung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe angehalten werden kann. Das dem Sachverhalt zu Grunde liegende Unternehmen erzielte einen Jahresumsatz von € 160.000.000,00. Außerdem spielt die Schwere des Verschuldens (Vorsatz? Fahrlässigkeit? Leichte Fahrlässigkeit?) eine Rolle. Je geringer das Verschulden des Vertragsstrafeschuldners war, desto geringer wird oft auch die angemessene Vertragsstrafe sein.

Mehrere Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

Über Vertragsstrafehöhen bei mehreren Verstößen gegen eine nach "Hamburger Brauch" versprochenen Vertragsstrafe wird ebenfalls oft gestritten. Schematische Multiplikation sind verfehlt. Liegen mehrere gleichartige, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob überhaupt nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt (BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13 – Kopfhörer, Rn 29; Urteil vom 25.01.2001 – I ZR 323/98 – Trainingsvertrag, Rn 29; sämtl. zit. nach juris). In einem solchen Fall wären diese Verstöße rechtlich nur als ein Verstoß zu werten, wenn sie in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind (BGH GRUR 2017, 823 - Luftentfeuchter; BGH GRUR 2015, 2021 - Kopfhörer-Kennzeichnung). Auch wenn mehrere Verstöße nicht als ein einziger Verstoß gewertet werden können, kann die Rechtsprechung bei einem außerordentlichen Missverhältnis der vom Gläubiger geforderten Vertragsstrafe zur Bedeutung der Zuwiderhandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Vertragsstrafe verringern (vgl. BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 - I ZR 168/05 - Kinderwärmekissen).

Vertragsstrafeforderung bei Annahme der Unterlassungserklärung ohne Vollmacht

Wenn eine stafbewehrte Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt angenommen wird, der zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht verfügt, kann für ein Verstoß für die vollmachtslose Zeit eine Vertragsstrafe auch dann nicht gefordert werden, wenn die Annahme später genehmigt wird. Nach § 184 BGB wirkt eine Genehmigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das zu genehmigende Geschäft geschlossen wird. Zwischen dem Zeitpunkt, in dem das Geschäft geschlossen wird (hier: Abschluss des Vertragsstrafevertrags durch Annahme der Unterlassungserklärung) und der Genehmigung hängt der Vertragsstrafevertrag in der Schwebe. In dieser Schwebezeit führt dieser Vertrag zu keinen Verpflichtungen. Vertragsstrafen könnten daher für Verstöße gegen die Unterlassungserklärung während der Schwebezeit nicht gefordert werden (BGH v. 17.11.2014 – I ZR 97/13 – Zuwiderhandlung während der Schwebezeit).

"Kernbereichsrechtsprechung" - Verstöße auch bei gleichartigen Handlungen

Umfang des "Kernbereichs" der Unterlassungsverpflichtung

Besonders gerne unterschätzt wird vom Abgemahnten dabei der Umfang seiner Unterlassungsverpflichtung: Die Rechtsprechung dehnt seine Unterlassungsverpflichtung fast immer über den konkreten Fall hinaus auf „im Kern" vergleichbare Handlungen aus. Das gilt sogar dann, wenn in der Unterlassungserklärung auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen wurde. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bildet keine Grenze für eine Auslegung, wonach auch im Kern gleichartige Verstöße umfasst sein sollen. Denn der Zweck eines Unterlassungsvertrags spricht meistens dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH v. 10.09.2020 - I ZR 237/19 - Zurückweisung der zugelassenen Revision mangels Entscheidungserheblichkeit).

Eine einmal abgegebene Unterlassungsverpflichtung umfasst also nicht nur die ursprünglich beanstandete Handlung. Sie geht vielmehr viel weiter. Vom "Kernbereich" umfasst sind all diejenigen Verstöße, die das charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung beinhalten. Als Faustformel gilt: Alle Handlungen, die den Unwert der ursprünglichen Handlung umfassen, gehören zum „Kernbereich“. Das führt immer wieder zu unliebsamen Überraschungen beim Vertragsstrafeschuldner. 

"Im Kern gleichartig" sind beispielsweise die Veröffentlichung in einer Internetzeitung und die Veröffentlichung in der Printausgabe (BGH v. 18.06.2009 - I ZR 47/07 - Eifel-Zeitung), ebenso eine Printwerbung in einer Zeitung und gleichartige Werbung in Onlinemedien (OLG Stuttgart v. 21.08.2008 - 2 U 41/08).

Nicht vom Kernbereich umfasst ist aber eine Vollstreckung eines Unterlassungsurteils für andere Schutzrechte, die nicht im vorangegangenen Erkenntnisverfahren erwähnt wurden. Denn dies wäre eine unzulässige Titelerweiterung (BGH v. 3.4.2014 - I ZB 42/11 - Reichweite des Unterlassungsgebots).

Ein kerngleicher Verstoß scheidet auch aus bei einem Verbot, das nach § 5 UWG auf das Verständnis der allgemeinen Verkehrskreise gestützt ist, wenn sich die als kerngleich beanstandeten Handlungen ausschließlich an einen Teil der allgemeinen Verkehrskreise (hier fremdsprachige Verkehrskreise in Deutschland), bei dem nicht ohne weiteres dieselbe Relevanz der irreführenden Angaben für die geschäftliche Entscheidung unterstellt werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. April 2024 - 6 W 84/22).

Beispiele für "kerngleiche Verstöße" gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

Nach der Rechtsprechung umfasst eine einmal abgegebene Unterlassungsverpflichtung nicht nur die ursprünglich beanstandete Handlung. Sie geht vielmehr viel weiter. Erfasst werden alle „im Kern gleichartigen“ Verstöße. Das sind all diejenigen Verstöße, die das charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung beinhalten. Als Faustformel kann man sagen: Alle Handlungen, die den Unwert der ursprünglichen Handlung umfassen, gehören zum „Kernbereich“. Das führt immer wieder zu unliebsamen Überraschungen beim Unterlassungsschuldner.

Beispiel OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - 6 U 161/16 - Zauberwaschmittel - Kerngleicher Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung durch Kundenbewertung:

Die abgemahnte Unterlassungsschuldnerin vertrieb ein „Zauberwaschmittel“, das angeblich Waschmittel spare. Sie gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wonach sie sich verpflichtet,

es […] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben:
„Spart Waschmittel“

Auf der Website der Unterlassungsschuldnerin war eine Kundenbewertung zu lesen:

„Funktioniert wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr und der Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und man spart Geld!“

Die Unterlassungsschuldnerin wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt. Die Begründung: Auch Kundenbewertungen seien Werbung und vom Kernbereich der Unterlassungserklärung umfasst.

Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.9.2021 - 6 W 76/21 - Bullshit - Kerngleicher Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung durch Auslassung:

Der Unterlassungsschuldnerin, einer Influencerin, wurde es verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen. Eine Wiederholung, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellte, war im Kernbereich des Verbots.

Beispiel OLG Köln, Urteil vom 10.06.2016 - 6 U 143/15 - Weiterempfehlungsfunktion - Kein kerngleicher Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung durch Amazon-Weiterempfehlung:

Der abgemahnte Unterlassungsschuldner hatte auf dem Amazon-Marketplace Sonnenschirme angeboten, und dabei eine Weiterempfehlungsfunktion im eigenen Onlineshop benutzt, aufgrund derer Werbeemails versandt werden. Nach seiner Unterlassungserklärung verpflichtete er sich, es

„… zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Sonnenschirmen, im Internet zu Zwecken des Wettbewerbs,
Waren und/oder Dienstleistungen mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn wie auf der Plattform www. …. .de [es folgte die Internetadresse des eigenen Onlineshops des Abgemahnten] geschehen"

Der Abgemahnte nutzte danach eine entsprechende Weiterempfehlungsfunktion auf dem Amazon-Marketplace. Dies war kein kerngleicher Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Denn zwischen den Weiterempfehlungsfunktionen in dem eigenen Onlineshop und der Weiterempfehlungsfunktion auf dem Amazon-Marketplace gab es erhebliche Unterschiede.

Mehrere Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

Gewöhnlich fassen die Gerichte in Vertragsstrafeprozessen mehrere ähnliche Verstöße zu einem oder zumindest weniger als den geltend gemachten Verstößen zusammen (z.B. OLG Koblenz Urteil vom 29.08.2012 - 5 U 283/12). In einem Fall (BGH GRUR 2009, 181 - Kinderwärmekissen) konnte der BGH eine Vielzahl von Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt € 53.680.000,00 nur noch aus Billigkeitsgründen auf € 200.000,00 reduzieren.

Besonderheiten für bestimmte Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht: Beschränkungen des § 13a UWG

Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht sind Besonderheiten zu beachten: Das UWG sieht in § 13a UWG Beschränkungen bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht vor, die die Vereinbarung einer Vertragsstrafe betreffen: Bei unwesentlichen Verstößen darf die Vertragsstrafe € 1.000,00 nicht überschreiten. Für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien ("Internet") kann eine Vertragsstrafe überhaupt nicht mehr wirksam vereinbart werden.

Urheberrecht: Anforderungen des § 97a UrhG

Vorformulierte Unterlassungserklärungen im Urheberrecht fordern nicht selten ein Unterlassen auch für solche Fälle, die gesetzlich nicht gerechtfertigt sind. Nicht selten ist dies dem Abmahnenden selbst nicht bewusst. Wenn in einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung ein solches Unterlassen gefordert wird, muss der Abmahnende hierauf ausdrücklich hinweisen, § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG. Sonst ist die Abmahnung unwirksam, § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG.

Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht

Beispiel: Unwahre Tatsachenbehauptung nach § 4 Nr. 2 UWG

Firma … GmbH
- Schuldnerin-

verpflichtet sich gegenüber der

Firma …
- „Gläubigerin“ -

1. es als geschäftliche Handlung zu unterlassen, [nun folgt die sogenannte "Verletzungsform":] gegenüber Dritten zu behaupten, die Gläubigerin würde [Unwahre Tatsachenbehauptung] wenn es geschieht wie am [Datum] gegenüber Herrn … geschehen;

2. für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 beschriebenen Handlung eine Vertragsstrafe an die Gläubigerin zu bezahlen, deren Höhe von der Gläubigerin zu bestimmen ist und die von der Schuldnerin von dem zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit hin überprüft werden kann und

3. der Gläubigerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen Verletzungshandlung;

4. der Gläubigerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1 beschriebenen Verletzungshandlung entstanden ist oder noch entstehen wird;

5. die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … entstanden sind, nach Maßgabe einer 1,3 -Gebühr gemäß VV 2300 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von € 25.000,00  zu tragen.


[Ort], den


(Schuldnerin)
 

Muster einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung im Markenrecht

Firma … GmbH
- “SCHULDNERIN“ -

verpflichtet sich gegenüber der

Firma …
- „GLÄUBIGERIN“ -

1. es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, [nun folgt die sogenannte "Verletzungsform":] Textilien anzubieten, einzuführen, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die mit der Bezeichnung „[MARKE XY]“ gekennzeichnet sind, sofern diese Textilien nicht mit Zustimmung der ... GmbH in die Europäische Union oder in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, insbesondere wenn es sich um T-Shirts handelt, wie in der nachfolgend Darstellung wiedergegeben
[es folgt eine Abbildung eines T-Shirts der Aufschrift „[MARKE XY]“];

2. für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 beschriebene Handlung eine von der Gläubigerin zu bestimmende und von dem zuständigen Landgericht im Streitfall auf deren Angemessenheit hin zu überprüfende Vertragsstrafe an die Gläubigerin zu bezahlen und

3. gegenüber der Gläubigerin Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Textilien über Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer; Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Ware bestimmt war; die Anzahl der angebotenen, eingeführten, in Verkehr gebrachten Textilien, deren Einkaufs- und Verkaufspreise und der Gestehungskosten; die erzielten Nettoerlöse und den erzielten Gewinn
und zwar durch Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheinen der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer und von Kopien von geeigneten Bank-, und Finanz- unterlagen;

4. der Gläubigerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1 beschriebenen Verletzungshandlung entstanden ist oder noch entstehen wird;

5. Alle widerrechtlich gekennzeichneten Textilien unverzüglich zurückzurufen und bis spätestens  .... - eingehend bei den Unterzeichnern – den Rückruf in geeigneter Form nachzuweisen;

6. Alle noch im Besitz der Schuldnerin befindenden Textilien gemäß Ziff. 1 und solche Textilien, deren Besitz sie durch den Rückruf wieder erlangt hat, unverzüglich zu vernichten und dies der Gläubigerin nachzuweisen;

7. die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … entstanden sind, nach Maßgabe einer 1,3 -Gebühr gemäß VV 2300 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von € 100.000,00  zu tragen.
[Ort], den


(Schuldnerin)

Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Geschmacksmusterrecht und Designrecht

Beispiel: Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Fall: Jacken)

Firma … GmbH
- “SCHULDNERIN“ -

verpflichtet sich gegenüber der

Firma …
- „GLÄUBIGERIN“ -

1.     es ab sofort zu unterlassen, in der Gemeinschaft 

Jacken, [es folgen diejenigen Verletzungshandlungen für die zumindest eine Wiederholungsgefahr vorliegen muss] anzubieten, zu verkaufen, oder sonst in Verkehr bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen [Anmerkung: Ob man in einem eventuell nachfolgenden gerichtlichen Antrag bereits im Antrag die eingenartsbestimmende Merkmale angibt, hängt von dem anzurufenden Gericht ab. Es gibt Gerichte, die halten Merkmalsangaben im Antrag für eine Einschränkung des Schutzumfangs]:

(1)    [es folgt Gestaltungsmerkmal 1]
(2)    [es folgen weitere Gestaltungsmerkmale]
(3)   
(4)    
(5)   
(6)   

wenn diese wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:
            
 [es folgt die konkrete Verletzungsform]
 
2.    für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen eine unter Ziffer 1 genannte Verpflichtung verpflichtet sich die Schuldnerin jeweils zur Zahlung einer Vertrags-strafe in Höhe von € 5.100,00 an die Unterlassungsgläubigerin [Anmerkung: Hier kann auch ein Vertragsstrafeversprechen nach "modifiziertem Hamburger Brauch" formuliert werden];

3.    vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und die Menge der bestellten, erhaltenen und verkauften Jacken sowie über die Preise, die für die betreffenden Bekleidungsstücke bezahlt wurden und schließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des dabei erzielten Gewinns;

4.    die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Bekleidungsstücke gem. Ziff. 1 zum Zweck der Vernichtung an die Gläubigerin oder einen von der Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben;

5.    alle verbreiteten Bekleidungsstücke gem. Ziff. 1 zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen;

6.    zum Ersatz sämtlichen Schadens der aufgrund der Handlungen unter Ziffer 1 bisher entstanden sind und noch entstehen werden, insbesondere auch zur Zahlung der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe der Geschäftsgebühr 2300 VV RVG, bei einem Ansatz von 1,3 aus einem Gegenstandswert von € 200.000,00 zzgl. Auslagenpauschale.



......................................, den ………………….




…………………………………………………………………………………….
(Schuldnerin)

Praktische Tipps für Abgemahnte

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - Das müssen Sie beachten

  • Nie ungeprüft eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben!
  • Stets eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einschalten
  • Fristen einhalten, um teure Prozesse zu vermeiden

FAQ zur strafbewehrten Unterlassungserklärung

1. Was passiert, wenn ich nicht unterschreibe?

Dann droht eine einstweilige Verfügung oder Klage.

2. Wie hoch sollte die Vertragsstrafe sein?

Das hängt von der Art der Rechtsverletzung ab. Eine Höhe, die nach dem “Hamburger Brauch” bestimmt wird, ist immer angemessen.

3. Kann ich die Unterlassungserklärung kündigen?

Nur bei Gesetzesänderung, Rechtsprechungsänderung oder Rechtsmissbrauch.

4. Gilt die Erklärung unbegrenzt?

Ja, sie ist grundsätzlich dauerhaft wirksam.

5. Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?

Je nach Gegenstandswert können mehrere tausend Euro Anwaltskosten anfallen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

6. Was bedeutet „Hamburger Brauch“?

Der Abmahner setzt die Vertragsstrafe fest, das Gericht prüft die Angemessenheit.

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Ultimatrix
Ultimatrix
08.10.2025

Ich hatte eine sehr hilfreiche Erstberatung bei Herrn Seifried. Er hat sich Zeit genommen, alles verständlich zu erklären, und wirkt sehr erfahren. Klare Empfehlung!

Sascha
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22.09.2025

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Raphael Zimmer
Raphael Zimmer
04.09.2025

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