Persönlichkeitsrecht

Anwalt für Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Vermögenswerte und nicht vermögenswerte Bestandteile

Anwalt für Persönlichkeitsrecht

Zum Schutz der Pesönlichkeit gibt es das sogenannte Persönlichkeitsrecht. Es gilt für natürliche Personen. Aber auch Unternehmen haben ein “Unternehmenspersönlichkeitsrecht”. Als Anwalt für Persönlichkeitsrecht vertrete ich Unternehmen auf der Aktivseite gegen eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auf der Passivseite vertrete ich Unternehmen gegen eine Inanspruchnahme wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Schutz vor Verletzung des Ansehens, unzumutbarer Belästigung und ungefragter Nutzung von Bild, Stimme und Name

Filme und Bilder sind heute um einiges schneller erstellt und veröffentlicht, als dies noch früher der Fall war. Schnell werden dadurch Tatsachen verfälscht oder Personen herabgesetzt. Manchmal werden auch Personen in einer Weise dargestellt, die die Abgebildeten nicht dulden müssen, z.B. wenn Fotomodelle entdecken, dass Fotos mit ihrer Abbildung in einem nicht vereinbarten Umfang benutzt werden. 

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Ihr Ansprechpartner: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, hat über 20 Jahre Erfahrung mit Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen.

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Ihren Rechtsanwalt erklärt

Der Begriff des Persönlichkeitsrechts erklärt von einem Anwalt für Persönlichkeitsrecht:

Das Persönlichkeitsrecht für Personen und Unternehmen schützt vor einer den Ruf und das Ansehen einer Person oder eines Unternehmens. Daneben hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Aspekte. Diese sollen es einer Person erlauben, die kennzeichnenden Merkmale seiner Person zu vermarkten, z.B. in der Werbung. Zu diesen kennzeichnenden Mekmale gehören Bild, Stimme und Name einer Person (BGH, Urt. v. 16.5.2024 – I ZR 45/23 - Luftfahrzeugkennzeichen).

Unter anderem umfasst das Persönlichkeitsrecht folgende Aspekte:

  • Recht am eigenen Bild/eigenem Namen
  • Vermögenswerte Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere das Recht, seine Persönlichkeit oder Bekanntheit in der Werbung zu vermarkten
  • Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Schutz vor undifferenzierter pauschaler und unsachlicher Kritik („Schmähkritik“) 
  • Schutz vor unverlangter E-Mail-Werbung ("Unzumutbare Belästigung")

Als Anwalt für Persönlichkeitsrecht unterstütze ich Sie und Ihr Unternehmen bei Konflikten.

Grundsätze der Abbildungen von Personen in der Werbung

Jede fotografierte oder gefilmte Person muss grundsätzlich der Verwendung ihres Bildes im Zuge von Werbemaßnahmen zustimmen. Eine Verwendung ohne Zustimmung der abgebildeten Person wird durch einen Anwalt des Persönlichkeitsrechts als Verletzung ebendiesem gewertet (§ 22 KunstUrhG bzw. als sonstiges Recht im Sinne des §823 I BGB). Eine Einwilligung ist bis 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten nötig, wobei nach dem Tod die Angehörigen einwilligen müssen (§ 22 KunstUrhG). Hier vertrete ich Unternehmen gegen eine Inanspruchnahme von abgebildeten Personen.

Datenschutzrechtliche Einwilligung

Da zudem „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ personenbezogene Daten sind (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), sind alle Fotos, auf denen eine Person zu erkennen ist, als solche zu werten. Für eine Verwertung solcher Fotos im nicht-privaten Bereich (vgl. Art. 2 II c) DSGVO) ist daher auch eine datenschutzrechtliche Einwilligung der abgebildeten Person nötig.

Muster einer solchen Zustimmungserklärung („Model Release“)

Die Sonderfälle des Persönlichkeitsrechts von einem Anwalt erläutert

Gerade, wenn es um Werbekampagnen geht, spielen verschiedene Rechtsgebiete zusammen. Ein Anwalt für Urheberrecht wird auf die persönliche individuelle Form einer Kampagne blicken, ein Anwalt für Markenrecht auf das Branding und als Anwalt für Persönlichkeitsrecht betrachte ich die Besonderheiten aus dem Blickwinkel der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und der Geschäftsehre.

Testimonialwerbung

Bei einer „Testimonialwerbung“ wird der Werbe- oder Imagewert eines Prominenten ausgenutzt und es wird suggeriert, die betroffene Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

Eine prominente Person kann sich eher gegen eine Verwendung in einer Werbeanzeige wehren, wenn die Werbung das Image der abgebildeten Person ausnutzt und die Assoziation erweckt wird, dass Produkt und Person unzertrennlich sind (vgl. BGH v. 29.10.2009 - I ZR 65/07 - Der strauchelnde Liebling).

Die Nutzung von kennzeichnenden Persönlichkeitsmerkmalen in Werbungen

Die Entscheidung, ob und wie kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist ein wesentlicher – vermögenswerter – Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zu diesen Merkmalen gehören Bilder mit Abbildungen des Berechtigten, die Stimme und der Name. Berechtigt können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und Personengesellschaften sein.

Die Ausnahmen des Persönlichkeitsrechts

Bilder der Zeitgeschichte

Ohne Einwilligung dürfen Bilder verarbeitet werden, wenn das Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt (§ 23 I Nr. 1 KunstUrhG). Der Begriff der Zeitgeschichte beschränkt sich nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung. Er umfasst alles, was die Öffentlichkeit interessieren könnte (BVerfGE 101, 361 – Caroline von Monaco II), auch reine unterhaltende Beiträge (BGH v. 7.7.2020 – VI ZR 250/19).

Person als Beiwerk oder Versammlungsteilnehmer

Ohne Einwilligung dürfen auch Bilder verbreitet werden, in denen die abgebildete Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder an einem Ort ist oder in Bildern von Versammlungen, an denen die Person teilgenommen hat (§ 23 I Nr. 2 und 3 KunstUrhG). Eine Ausnahme besteht dann, wenn Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (§ 23 II KunstUrhG).

Als Ihr Anwalt für Persönlichkeitsrecht mache ich Ihre Rechte geltend

Das Persönlichkeitsrecht ist für Anwälte ein dynamischer Rechtsbereich. Als Teil des Internetrechts müssen kontinuierliche Anpassungen vorgenommen werden, um die Rechte von Unternehmen zu schützen.

Als Anwalt für Persönlichkeitsrecht übernehme ich genau diese Aufgaben und sorge dafür, dass Ihr Unternehmen und Ihr guter Ruf geschützt bleibt. Dafür setze ich auf umfangreiche Expertise im Namensrecht und schütze als Anwalt auch Markenrechte vor rechtswidrigem Missbrauch.

Ich vertrete Sie sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich bei Abmahnungen und strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Kontaktieren Sie mich gern für eine Erstberatung!


Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens? BGH, Urteil v. 16.5.2024 - I ZR 45/23 – Luftfahrzeugkennzeichen

Der Fall: Geklagt hatte eine Firma „KUM ...“. Diese war Halterin eines Learjets, auf dessen Heck das Luftfahrzeugkennzeichen „D-CKUM“ angebracht war. Dabei bedeutet der an erster Stelle des Kennzeichens verwendete Buchstabe D, dass es sich bei dem Flugzeug um ein deutsches Flugzeug handelt. In der aus vier weiteren Buchstaben gebildeten „besonderen Kennzeichnung“ weist der erste Buchstabe C darauf hin, dass das Flugzeug ein Gewicht von 5.700 bis 14.000 Kilogramm hat. Die abschließende Buchstabenkombination KUM ist frei wählbar. Diese Abkürzung KUM bestand im Fall aus den Initialen des Geschäftsführers der Klägerin. Die Klägerin ist über öffentlich zugängliche Internetseiten anhand des Luftfahrzeugkennzeichens als Halterin des Learjets recherchierbar.

Die Beklagte stellt Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz her. Sie führte im Juli 2017 aus Anlass einer Präsentation von neuen Modellen der „S-Klasse“ auf einem Flughafen eine Fahrveranstaltung für Journalisten durch. Dabei ließ sie drei Fotografien herstellen, die sie im Jahr 2018 im Internet zum Herunterladen bereitstellte und die als Abfolge von einzelnen Lichtbildern zum Bestandteil von zwei über die Plattform YouTube abrufbaren Videoclips wurden. Eine dieser Fotografien ist oben abgebildet.

Auf den Fotografien war im Vordergrund jeweils ein Fahrzeug der „S-Klasse“ und unmittelbar dahinter der Learjet der Klägerin zu sehen. Auf zwei dieser Fotografien war das auf dem Flugzeugheck angebrachte Luftfahrzeugkennzeichen D-CKUM erkennbar. Eine Einwilligung zur Erstellung und Nutzung der Fotografien durch die Beklagte hat die Klägerin nicht erteilt. Die Klägerin hat die Nutzung der Fotografien als Verletzung ihres (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts in Form einer unzulässigen Ausbeutung ihres Namens zu Werbezwecken beanstandet.

Die Befugnis einer juristischen Person oder Personengesellschaft, mit ihrem Namen oder Firmenbestandteilen zu werben und über Art und Umfang des Gebrauchs des Namens oder von Firmenbestandteilen durch andere Bestimmungen zu treffen, ist vermögenswerter Bestandteil ihres Persönlichkeitsrechts. Voraussetzung ist aber zunächst ein Gebrauch des Namens. Bereits diese Voraussetzung hatte der BGH verneint. Er hat zwar zugestanden, dass grundsätzlich auch Namenskürzel (KUM) eine schutzfähige Namensfunktion haben können. Es hat aber bereits eine Erkennbarkeit des Namenskürzels „KUM“ verneint. Denn dieses war nur als Teil des Luftfahrzeugkennzeichens D-CKUM erkennbar. Dass Luftfahrtinteressierte die Identität des Halters ermitteln können, ändert daran nichts. Ein Namensgebrauch schied außerdem auch aus, weil im Fokus der Bilder die abgebildeten Fahrzeuge standen, nicht der Learjet mit Kennzeichnung. Voraussetzung einer Namensrechtsverletzung ist aber vor allem eine Nutzung, die den Werbe- und Imagewert des Namensträgers ausnutzt. Dafür fehlte im Fall jeder Anhaltspunkt. Der BGH hatte daher eine Namensrechtsverletzung und damit eine Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts verneint.

Beiträge von Rechtsanwalt Thomas Seifried zum Domainrecht auf heise.de

Autor: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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