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Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen
Einstweilige Verfügung: Vorläufige gerichtliche Eilentscheidung
Eine Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts zur Sicherung eines Anspruchs, der nicht auf Geld gerichtet ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Dringlichkeit. Außerdem darf die Hauptsache nicht vorweggenomen werden. Es können also mit einer einstweiligen Verfügung im Grunde nur vorläufige, nicht aber endgültige gerichtliche Maßnahmen erreicht werden. Eine endgültige Regelung ist dem "Hauptsacheverfahren" vorbehalten. Eine ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung nennt man "Beschlussverfügung". Einstweilige Verfügungen, die bereit vor der Abmahnung erlassen und dem Antragsteller vorliegen, nennt man "Schubladenverfügungen".
Vorteile einer einstweiligen Verfügung
Eine einstweilige Verfügung hat für den Antragsteller eine Reihe von Vorteilen. Der Wichtigste: Es geht schnell. Einstweilige Verfügungen werden in den meisten Fällen ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung erlassen. Sobald die einstweilige Verfügung zugestellt ist, kann der Antragsteller aus ihr vollstrecken, z.B. mit einem Ordnungsmittelantrag (§ 890 ZPO) oder einem Zwangsmittelantrag (§ 888 ZPO). Das geht oft innerhalb weniger Tage. Nur wenn ein Gericht Zweifel am Antrag hat, wird es eine mündliche Verhandlung ansetzen.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren wird oft auch wieder schnell beendet. Hierfür reicht es, wenn der Gegner eine Abschlusserklärung abgibt.
Hier finden Sie das Muster einer Abschlusserklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung.
Ein weiterer Vorteil: Während in einem Klageverfahren der Anspruchsteller für seinen tatsächlichen Vortrag Beweis erbringen muss, reicht ein einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein "Glaubhaftmachen" der behaupteten Tatsachen. Die Richtigkeit muss hierfür nicht erwiesen, sondern nur überwiegend wahrscheinlich sein. Außerdem kann auch eine Person, die in einem Klageverfahren als Zeuge ungeeignet ist, weil sie Partei wäre, Tatsachen glaubhaft machen. Dies geschieht meistens durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Schließlich muss der Antragsteller auch keinen Gerichtskostenvorschuss bezahlen.
Eine vorherige Abmahnung vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist an sich nicht notwendig. Wer allerdings eine einstweilge Verfügung erwirkt, ohne den Gegner zuvor abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert zu haben, dem droht ein "sofortiges Anerkenntnis" der einstweiligen Verfügung. Dann muss der Antragsteller die Verfahrenskosten bezahlen, obwohl er das Verfahren gewonnen hat (§ 93 ZPO).
Nachteile einer einstweiligen Verfügung
Für den Antragsteller birgt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch Nachteile. Der wichtigste Nachteil: Es muss schnell gehen. Zögert der Antragsteller zu lange ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Rechtsverletzung erfährt, entfällt die "Dringlichkeit" (hierzu unten). Außerdem wird eine einstweilige Verfügung nicht durch das Gericht zugestellt. Der Antragsteller muss diese vielmehr selbst im Parteibetrieb dem Gegner oder eventuell dessen Anwalt zustellen. Hierbei gelten strenge Formvorschriften. Wer bei der Zustellung Fehler macht, dem droht allein aus diesem Grund die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Ein weiterer Nachteil ist schließlich die Gefahr eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens. Beendet der Gegner das einstweilige Verfügungsverfahren nicht durch eine Abschlusserklärung, folgt meistens ein zeit- und kostenintensives Hauptsacheverfahren. Kann der Antragsteller die zuvor im Verfügungsverfahren galubhaft gemachten Tatsachen dann nicht beweisen (z.B. weil er selbst Partei ist), droht ihm nicht nur das Unterliegen im Hauptsacheverfahren, sondern auch die Aufhebung der einstweiligen Verfügung in einem Aufhebungsverfahren.
Die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren Ansprüche im gewerblichen Rechtsschutz
Bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (Marken, Designs bzw. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Patente) und beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz können somit Unterlassungsansprüche und Auskunftsansprüche über die Herkunft und den Vertriebsweg vorläufig und schnell geltend gemacht werden. Andere Ansprüche als Unterlassungsansprüche und Auskunftsansprüche können in der Regel nur ausnahmsweise in einem Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.
Gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit im Wettbewerbsrecht und Markenrecht
Besonders gerne wird das Mittel der einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht und Markenrecht benutzt. Denn hier wird die „Dringlichkeit“, also die besondere Eilbedürftigkeit gesetzlich vermutet: Im Wettbewerbsrecht nach § 12 II UWG und im Markenrecht nach § 140 II MarkenG. Die Drinnglichkeit muss daher nicht nachgewiesen ("glaubhaft gemacht") werden.
In der Praxis werden Verfügungsverfahren häufig durch Abgabe einer Abschlusserklärung - oft nach Aufforderung durch ein Abschlussschreiben - beendet, ohne dass es noch zu einem Hauptsacheverfahren kommt.
Die Dringlichkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung wird nur erlassen, wenn das Gericht die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt ansieht und der "Verfügungsgrund" glaubhaft gemacht wird. Dieser Verfügungsgrund ist die Dringlichkeit: Die Sache muss so dringend sein, dass dem Antragsteller ab Kenntnis von der Rechtsverletzung das Abwarten einer Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zugemutet werden kann. Eine Kenntnis des Rechtsanwalts von der Rechtsverletzung kann der Kenntnis des Antragsstellers jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung zugerechnet werden (OLG Hamm, Urteil v. 3.5.2011, Az. 4 U 9/11 - Salve einer Abmahngesellschaft = BeckRS 2011, 16745; OLG Frankfurt am Main v. 31.5.2010, Az. 6 W 50/10 = GRUR-RR 2011, 66 - Sequestrationsanspruch).
Da ein Antragsgegner meistens nicht weiß, ab wann genau ein Antragsteller Kenntnis von den Tatsachen hat, die eine Rechtsverleztzung begründen, genügt es, dass er Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Dann muss der Antrasgateller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (OLG Bamberg v. 9.4.2018 – 3 W 11/18 - Brückentag; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.2.2014 – I-6 U 84/13 - Rücklastschriftkosten).
Gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit im Wettbewerbsrecht und Markenrecht
Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss diese Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen. Im Wettbewerbsrecht wird diese Dringlichkeit gesetzlich widerleglich vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Im Markenrecht geschieht dies nach § 140 Abs. 3 MarkenG. Verfügungsanträge sind im Wettbewerbsrecht und Markenrecht entsprechend populär.
Die Dringlichkeitsfristen in den einzelnen OLG-Bezirken
Die Fristen, die einzelnen Gerichte als noch ausreichend ansehen, damit der nötige Verfügungsgrund (d.h. die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung) vorliegt, unterscheiden sich zwischen den einzelnen Gerichten. Einige Beispiele:
- OLG Köln: Einen Monat (OLG Köln v. 14.07.2017 - 6 U 197/16), aber "Besonderheiten des Einzelfalls" müssen berücksichtigt werden (OLG Köln WRP 2014, 1085 - L-Thyrox)
- OLG Düsseldorf: Meistens auch noch ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung bis zur Antragstellung noch nicht dringlichkeitsschädlich (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2019 - 15 U 48/19)
- OLG Hamm: Einen Monat (OLG Hamm v. 7.2.2019 – I-4 W 12/19 - Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Zuwarten über einen Monat hinaus seit Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes)
- OLG München: Einen Monat (vgl. LG München I, Urteilsverfügung v. 16.01.2018 - 33 O 15848/17)
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Fünf Wochen bei äußerungsrechtlicher Streitigkeit (OLG Hamburg v. 18.08.2017 - 7 U 72/17), in Wettbewerbssachen während der Urlaubszeit u.U. auch länger (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020 – 15 U 124/19 - Affiliate-LInk)
- OLG Frankfurt: Grob sechs Wochen (OLG Frankfurt v. 27.09.2012 - 6 W 94/12)
- Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen: "Gut sechs Wochen" noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenngleich zwei Wochen früher optimaler gewesen wäre (OLG Bremen v. 12.04.2001 - 2 U 18/2001)
- OLG Dresden: Einen Monat (OLG Dresden, Urteil vom 27. November 2018 – 4 U 1282/18)
- OLG Stuttgart: Weniger als ein Monat schadet Dringlichkeit nicht, acht Wochen sind meistens zu lange (OLG Stuttgart v. 12.10.2017 - 2 U 162/16 - Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des UWG; Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten und verzögernde Verfahrensanträge)
- OLG Bamberg: "Üblicherweise" Frist von einem Monat, u.U. etwas länger (vgl. OLG Bamberg v. 3.11.2010 – 3 U 92/10)
- LG Berlin: Zwei Monate (LG Berlin v. 28.10.2014 - 15 O 345/14)
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Kein Wiederaufleben der Dringlichkeit
Was einem Antragsteller nicht dringlich war, kann auch später nicht mehr dringlich werden.
Beispiel: Im Jahr 2020 veröffentliciht die Antragsgegnerin im Internet verschiedene Äußerungen, die die Antragstellerin erst im Mai 2021 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich verbieten lassen möchte. Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit ab. Anschließend veröffentlicht die Antragsgegnerin die vorprozessual von der Antragstellerin übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der diese Äußerungen wiedergegeben werden. Durch diese Wiederholung der Äußerung konnte die Dringlichkeit nicht wieder aufleben, weil die Äußerungen sich nicht von denjenigen Unterschied, die die Antragstellerin nicht dringlich genug hat verbieten lassen wollen (OLG Brandenburg, Urteil v. 19.7.2021 - 1 W 23/21).
Ordnungsgemäße Zustellung?
Eine einstweilige Verfügung wird nicht vom Gericht zugestellt. Sie muss vielmehr "im Parteibetrieb" vom Antragsteller oder Verfügungskläger zugestellt werden. Hier werden viele Fehler gemacht. Wir kennen die unterschiedlichen Anforderungen der Gerichte an eine ordnungsgemäße Zustellung und haben für unsere Mandanten bundesweit viele Verfügungsverfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten erfolgreich geführt.
Die Abschlusserklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Abschlussschreiben
Das Abschlussschreiben ist die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Abschlusserklärung
Mit einer Abschlusserklärung wird üblicherweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren beendet. Mit der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner bzw. der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung an. Ein auf das Verfügungsverfahren folgendes Hauptsacheverfahren ist dann nicht mehr möglich. Einer solchen Klage würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Eine Abschlusserklärung lässt das Rechtsschutzbedürfnis aber nur dann entfallen, wenn sie dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entspricht (BGH GRUR 2005, 692 – „statt“-Preise).
Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung
Die von der Rechtsprechung entwickelte Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung beträgt 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Zustellung der einstweilgen Verfügung. Nur wenn er diese Frist einhält, kann der Antragsteller von dem Antragsgegner auch die Kosten für das Abschlussschreiben erstattet verlangen (BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 59/14 - Kosten für Abschlussschreiben II).
Muster einer Abschlusserklärung
Eine Abschlusserklärung hat üblicherweise den folgenden Inhalt:
Abschlusserklärung
Die Unterzeichner erklären als Geschäftsführer der Firma ... GmbH, ...:
1. Wir erkennen die einstweilige Verfügung des Landgerichts ... vom ... (Az: ... O .......) als zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche, endgültige Regelung an, die in ihren Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht.
2. Wir verzichten auf alle weiteren Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung, insbesondere der Fristsetzung zur Hauptsacheklage, § 926 ZPO, der Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO sowie darauf, die Unrichtigkeit der einstweiligen Verfügung durch Feststellungsklage, negative Feststellungsklage, Inzident-Feststellungsklage oder Einwendung in ei-nem Rechtsstreit geltend zu machen.
Ort, Datum
…………………………………
Für die Firma ....... GmbH
Höhe der Gebühren für ein Abschlussschreiben
Streit gibt es immer wieder über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, die der Antragsteller der einstweiligen Verfügung für das Abschlussschreiben erstattet verlangen kann. Der 6. Zivilsenat des BGH geht davon aus, dass grundsätzlich eine Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens des Nr. 2300 RVG VV, nämlich zwischen 0,5 bis 2,5, erstattet verlangt werden kann (BGH Urteil v. 22.03.2011, Ziff. 24 - VI ZR 63/10). Im Streitfall hatte der BGH eine Gebühr in Höhe einer 1,3-Gebühr als angemessen angesehen. Anderer Ansicht ist der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige 1. Zivilsenat: Hier hatte der BGH in dem Urteil vom 4.2.2010 - I ZR 30/08 - Kosten für Abschlussschreiben) - im konkreten Fall ein Abschlussschreiben als "Schreiben einfacher Art" behandelt und nur eine 0,3-Gebühr für erstattungsfähig angesehen.
Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Rechtsanwalt Markenrecht Thomas Seifried