Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Designrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang
Das eingetragene Design im Überblick:
- Schutzvoraussetzung: Neuheit, Eigenart, kein Schutz bei Technizität
- Schutzdauer: Fünf Jahre ab Anmeldung mit Verlängerungsmöglichkeiten bis maximal 25 Jahre
- Räumlicher Schutzumfang: Deutschland
- Schutzumfang: Schutz gegen „Übereinstimmung im Gesamteindruck“: Wechselwirkung von Eigenart, Intensität der Übereinstimmung unter Berücksichtigung der Musterdichte und der Gestaltungsfreiheit in der jeweiligen Erzeugnisklasse;
nicht nur Nachahmungsschutz, sondern auch Schutz gegen Parallelentwerfer - Typische Probleme: Neuheit, Eigenart, Gesamteindruck, Gestaltungsfreiheit im vorbekannten Formenschatz der Erzeugnisklasse
Eingetragenes Design ist ungeprüftes Schutzrecht
Das eingetragene Design ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Alleine aus dessen Eintragung kann noch nicht auf dessen Bestand geschlossen werden. Es muss darüber hinaus auch neu und „Eigenart“ haben, d.h. von anderen Designs unterscheidbar sein. Vor der Benutzung oder Anmeldung eines eingetragenen Designs sollte man also unbedingt eine Designrecherche durchführen
Lesen Sie hier: Das eingetragene Design als nahezu ungeprüftes Schutzrecht - Was das Amt im Rahmen seines Prüfungsumfangs bei einer Designanmeldung überhaupt nur prüft
Entstehung des Schutzes als eingetragenes Design
Das eingetragene Design entsteht durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Daneben gibt es das europäische eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Es entsteht durch Eintragung in das Register des Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante. Außerdem gibt es – mit etwas verringertem Schutzumfang – für kurzlebige Designs auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses entsteht durch Veröffentlichung ("Offenbarung").
Unterschied zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das eingetragene Design (früher: deutsches Geschmacksmuster) entsteht durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Es unterscheidet sich vom nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster im räumlichen Schutzbereich (Schutz nur für das deutsche Staatsgebiet) und der längeren Schutzfrist (fünf Jahre ab Anmeldung statt drei Jahre ab Offenbarung). Es unterscheidet sich außerdem dadurch, dass es keinen bloßen Nachahmungsschutz gewährt, sondern auch Schutz gegen Parallelentwürfe.
Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs
Der in der Praxis wichtigste Unterschied zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Die Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) und damit die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs werden gesetzlich vermutet (§ 39 DesignG). Hier muss also in einem Prozess der Verletzer des eingetragenen Designs andere ältere Designs entgegenhalten, um die Neuheit oder Eigenart des Designs des Klägers anzugreifen.
Die Verletzungsgerichte müssen also nach § 39 DesignG (entspricht Art. 85 Abs. 1 GGV) von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs ausgehen. Neuheit und Eigenart werden also beim deutschen eingetragenen Design gesetzlich vermutet. Beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es hingegen nur eine eingeschränkte Rechtsgültigkeitsvermutung (siehe "Karen-Millen"-Entscheidung des EuGH).
Kosten einer Designanmeldung
Die Gebühren des DPMA
Elektronische Einzelanmeldung (Schutzdauer von 5 Jahren) | 60 € |
Papieranmeldung | 70 € |
Sammelanmeldung | |
– Elektronische Anmeldung, Kosten je Design | 6 € mindestens jedoch 60 € |
– Papieranmeldung, Kosten je Design | 7 € mindestens jedoch 70 € |
Beispiel: Eine elektronische Sammelanmeldung mit 20 Designs kostet € 120,00. Die gleiche Papieranmeldung kostet € 140,00.
Hier gibt es einen Gebührenrechner des DPMA für die Anmeldegebühren für Designs.
Weitere Informationen zu Thema:
Was das DPMA nur prüft: Der Prüfungsumfang bei Designanmeldungen
Die Rechtsgültigkleitsvermutung von eingetragenen Designs