Eingetragenes Design

Das frühere deutsche Geschmacksmuster

Das (deutsche) eingetragene Design

Früher: Geschmacksmuster

Das eingetragene Design ist ein gewerbliches Schutzrecht und umfasst den Schutz von zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen von industriellen oder handwerklichen Gegenständen. Das eingetragene Design entsteht durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Es entspricht im Wesentlichen dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit dem Unterschied, dass der Schutzbereich des eingetragenen Designs auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist.

"Design" ist Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder Erzeugnisteils

Design" ist im Designrecht die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, § 1 Nr. 1 DesignG.

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Rechtsanwalt Thomas Seifried hat über 20 Jahre Erfahrung im Designrecht und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Fachbuchautor und hat viele erfolgreiche Verfahren vor Gerichten und den Ämtern geführt.

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„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang

Das eingetragene Design im Überblick:

  • Schutzvoraussetzung: Neuheit, Eigenart, kein Schutz bei Technizität
  • Schutzdauer: Fünf Jahre ab Anmeldung mit Verlängerungsmöglichkeiten bis maximal 25 Jahre
  • Räumlicher Schutzumfang: Deutschland
  • Schutzumfang: Schutz gegen „Übereinstimmung im Gesamteindruck“: Wechselwirkung von Eigenart, Intensität der Übereinstimmung unter Berücksichtigung der Musterdichte und der Gestaltungsfreiheit in der jeweiligen Erzeugnisklasse;
    nicht nur Nachahmungsschutz, sondern auch Schutz gegen Parallelentwerfer
  • Typische Probleme: Neuheit, Eigenart, Gesamteindruck, Gestaltungsfreiheit im vorbekannten Formenschatz der Erzeugnisklasse

Eingetragenes Design ist ungeprüftes Schutzrecht

Das eingetragene Design ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Alleine aus dessen Eintragung kann noch nicht auf dessen Bestand geschlossen werden. Es muss darüber hinaus auch neu und „Eigenart“ haben, d.h. von anderen Designs unterscheidbar sein. Vor der Benutzung oder Anmeldung eines eingetragenen Designs sollte man also unbedingt eine Designrecherche durchführen


Lesen Sie hier: Das eingetragene Design als nahezu ungeprüftes Schutzrecht - Was das Amt im Rahmen seines Prüfungsumfangs bei einer Designanmeldung überhaupt nur prüft


Entstehung des Schutzes als eingetragenes Design

Das eingetragene Design entsteht durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Daneben gibt es das europäische eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Es entsteht durch Eintragung in das Register des Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante. Außerdem gibt es – mit etwas verringertem Schutzumfang – für kurzlebige Designs auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses entsteht durch Veröffentlichung ("Offenbarung").

Unterschied zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das eingetragene Design (früher: deutsches Geschmacksmuster) entsteht durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Es unterscheidet sich vom nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster im räumlichen Schutzbereich (Schutz nur für das deutsche Staatsgebiet) und der längeren Schutzfrist (fünf Jahre ab Anmeldung statt drei Jahre ab Offenbarung). Es  unterscheidet sich außerdem dadurch, dass es keinen bloßen Nachahmungsschutz gewährt, sondern auch Schutz gegen Parallelentwürfe.

Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs

Der in der Praxis wichtigste Unterschied zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Die Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) und damit die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs werden gesetzlich vermutet (§ 39 DesignG). Hier muss also in einem Prozess der Verletzer des eingetragenen Designs andere ältere Designs entgegenhalten, um die Neuheit oder Eigenart des Designs des Klägers anzugreifen.

Die Verletzungsgerichte müssen also nach § 39 DesignG (entspricht Art. 85 Abs. 1 GGV) von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs ausgehen. Neuheit und Eigenart werden also beim deutschen eingetragenen Design gesetzlich vermutet. Beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es hingegen nur eine eingeschränkte Rechtsgültigkeitsvermutung (siehe "Karen-Millen"-Entscheidung des EuGH).

Kosten einer Designanmeldung

Die Gebühren des DPMA

Elektronische Einzelanmeldung (Schutzdauer von 5 Jahren)60 €
Papieranmeldung70 €
Sammelanmeldung 
– Elektronische Anmeldung, Kosten je Design6 €
mindestens jedoch 60 €
– Papieranmeldung, Kosten je Design7 €
mindestens jedoch 70 €

Beispiel: Eine elektronische Sammelanmeldung mit 20 Designs kostet € 120,00. Die gleiche Papieranmeldung kostet € 140,00.

Hier gibt es einen Gebührenrechner des DPMA für die Anmeldegebühren für Designs.

Weitere Informationen zu Thema:

Was das DPMA nur prüft: Der Prüfungsumfang bei Designanmeldungen

Die Rechtsgültigkleitsvermutung von eingetragenen Designs