Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Markenrecht in Frankfurt am Main und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Thomas Seifried ist Anwalt für Markenrecht und hat über 20 Jahre Erfahrung im Markenrecht und ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er hat viele erfolgreiche Verfahren vor Gerichten und den Markenämtern geführt.
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Gründe und Möglichkeiten des Widerspruchverfahrens im Markenrecht
Mit einem Widerspruch kann jeder, der ein relatives Eintragungshindernis geltend macht, eine Markeneintragung einer Unionsmarke verhindern oder die Löschung einer neu eingetragenen deutschen Marke erreichen. Das wichtigste solche Eintragungshindernis ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke (Art. 8 II UMV bzw. § 42 II Nr. 1 MarkenG) oder einem älteren nationalen Unternehmenskennzeichen (Art. 8 III UMV bzw. § 42 II Nr. 4 MarkenG). Hat ein Widerspruch gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke Erfolg, so wird die Unionsmarkenanmeldung für diejenige Waren und Dienstleistungen, für die das relatives Eintragungshindernis besteht, nicht eingetragen. Bei einer deutschen Marke findet das Widerspruchsverfahren erst nach der Eintragung statt („nachgelagertes Eintragungsverfahren“). Hat der Widerspruch gegen eine deutsche Marke Erfolg, wird die Marke gelöscht für diejenige Waren und Dienstleistungen, für die das relatives Eintragungshindernis besteht
Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann mit einem markenrechtlichen Löschungsverfahren die Löschung einer Marke aus dem Register erreicht werden.
Wie läuft ein Widerspruch gegen die Markenanmeldung ab?
Ablauf des Widerspruchsverfahrens vor dem EUIPO
- Widerspruchseinlegung und Prüfung der Zulässigkeit: Der Widerspruch ist binnen drei Monaten ab Veröffentlichung der Anmeldung einzulegen. Das EUIPO prüft die formalen Voraussetzungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 und übermittelt bei Zulässigkeit den Widerspruch an den Anmelder.
- Cooling-off-Phase: Mit Zustellung der Zulässigkeitsentscheidung beginnt eine zweimonatige Cooling-off-Frist, die der außergerichtlichen Streitbeilegung dient. Sie kann einvernehmlich auf bis zu 24 Monate verlängert werden kann.
- Substantiierung des Widerspruchs: Nach Ablauf der Cooling-off-Phase muss der Widersprechende das Bestehen und die Schutzfähigkeit seiner älteren Rechte sowie seine Berechtigung zur Widerspruchseinlegung substantiieren. Dies umfasst insbesondere den Nachweis der Rechtsinhaberschaft durch entsprechende Register- oder Lizenzvertragsauszüge.
- Stellungnahme des Anmelders: Das EUIPO gewährt dem Anmelder eine zweimonatige Frist zur Stellungnahme. In dieser kann eine Nichtbenutzungseinrede nach Art. 10 der Delegierten Verordnung erhoben werden. Dann muss derjenige, der sich auf eine ältere Marke beruft, deren Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, die rechtserhaltende Benutzung seiner Marke nachweisen.
- Entscheidung und Rechtsmittel: Das EUIPO erlässt eine begründete Widerspruchsentscheidung. Gegen diese ist binnen zwei Monaten Beschwerde bei den Beschwerdekammern des EUIPO möglich. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer ist wiederum eine Klage vor dem EuG möglich.
Ablauf des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA
- Widerspruchseinlegung: Der Widerspruch ist binnen drei Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung einzulegen. Im Gegensatz zum EUIPO-Verfahren bedarf es keiner substanziellen Begründung.
- Prüfung und Übermittlung: Das DPMA prüft die formalen Voraussetzungen und übermittelt den Widerspruch an den Markeninhaber zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
- Cooling-off-Phase: Auf beiderseitigen schriftlichen Antrag gewährt das DPMA den Beteiligten eine Frist zur gütlichen Einigung (Cooling off). Diese Frist beträgt mindestens zwei Monate und kann durch einvernehmliche Vereinbarung verlängert werden.
- Stellungnahme und Nichtbenutzungseinrede: Der Markeninhaber kann Stellung nehmen und gegebenenfalls eine Nichtbenutzungseinrede erheben.
- Entscheidung und Rechtsmittel: Das DPMA entscheidet über den Widerspruch. Rechtsmittel ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht, gegen dessen Entscheidung bei Zulassung eine Rechtsbeschwerde zum BGH möglich ist.
Unterschiede beim Widerspruch gegen die Markenanmeldung: EUIPO vs. DPMA
EUIPO: Das gilt bei Unionsmarken
- Widerspruchsgebühr: EUR 320,00 für das gesamte Verfahren, unabhängig von der Anzahl der geltend gemachten älteren Rechte. Vollständige Erstattung bei Rücknahme vor dem kontradiktorischen Verfahrensteil.
- Cooling-off-Phase: Zwei Monate, verlängerbar auf bis zu 24 Monate.
- Begründungspflicht: Substantiierungszwang nach Ablauf der Cooling-off-Phase mit Nachweis der älteren Rechte und der Berechtigung zur Widerspruchseinlegung.
- Nichtbenutzungseinrede: Strikte Formvorschriften nach Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.
- Rechtsmittel: Beschwerde zur Beschwerdekammer des EUIPO, anschließend Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).
DPMA: Das gilt bei deutschen Marken
- Widerspruchsgebühr: EUR 250,00 Grundbetrag plus EUR 50,00 für jedes weitere ältere Recht desselben Inhabers. In den Verfahren vor dem DPMA trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine eigenen Kosten. Keine Kostenauferlegung bei Einigung während der Cooling-off-Phase.
- Cooling-off-Phase: Mindestens zwei Monate, durch einvernehmliche Vereinbarung verlängerbar.
- Begründungspflicht: Widerspruch muss nicht substantiiert werden; keine detaillierte rechtliche Begründung erforderlich.
- Nichtbenutzungseinrede: Zulässig ab Ablauf der Benutzungsschonfrist, ohne spezielle Formvorgaben.
- Rechtsmittel: Beschwerde zum Bundespatentgericht, bei Zulassung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Mit einem Anwalt für Markenrecht Widerspruch gegen eine Markenanmeldung einlegen
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Meine Betreuung deckt die gesamte Bandbreite des Markenrechts ab. Neben dem Widerspruchsverfahren begleite ich Mandanten auch dabei, wenn sie ihr Logo schützen lassen möchten, eine Markeneintragung planen oder wegen Markenrechtsverletzung gerichtlich vorgehen möchten. Wenn Sie einen erfahrenen Anwalt bzw. eine Kanzlei für einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung bei dem EUIPO oder einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung bei dem DPMA in Deutschland suchen, stehe ich Ihnen jederzeit für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
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