Markenrechtliches Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO und dem DPMA

Widerspruch gegen Markenanmeldung oder Markeneintragung

Inhalt

Widerspruch verhindert Markeneintragung

Mit einem Widerspruch kann der Inhaber einer älteren Marke, eines älteren anderen Zeichens oder eines anderen relativen Eintragungshindernisses die Eintragung einer Marke verhindern. 

Die Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO und dem DPMA unterscheiden sich jedoch in mehrere Hinsicht.

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Widerspruch gegen eine Markenanmeldung oder eine Markeneintragung

Überblick

Mit einem Widerspruch kann jeder, der ein relatives Eintragungshindernis geltend macht, eine Markeneintragung verhindern (bei der Unionsmarke) oder die Löschung einer neu eingetragenen deutschen Marke erreichen. Das wichtigste solche Eintragungshindernis ist das bestehen einer Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke (Art. 8 II UMV bzw. 42 II Nr. 1 MarkenG) oder einem älteren nationalen Unternehmenskennzeichen (Art. 8 III UMV bzw. § 42 II Nr. 4 MarkenG). Hat ein Widerspruch Erfolg, so wird die Marke für diejenige Waren und Dienstleistungen gelöscht, für die das relatives Eintragungshindernis besteht.

Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann mit einem markenrechtlichen Löschungsverfahren die Löschung einer Marke aus dem Register erreicht werden.

 

Das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO

Widerspruchsfrist

Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt drei Monate und beginnt bei der Unionsmarke bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung (Art. 46 I UMV). 

Kosten des Widerspruchs

Die Widerspruchsgebühr vor dem EUIPO beträgt EUR 320,00.

Formale Anforderungen für das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO

Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind zwingend die formalen Anforderungen der Deligierten Verordnung (EU) 2018/625 zu beachten. Die formalen Anforderungen an die Widerspruchsfrist sind in Art. 2 der Deligierten Verordnung (EU) 2018/625 beschrieben. Fehler werden hier oft auch bei der Nicht-)benutzungseinrede gemacht (hierzu unten). 

Ablauf des Widerspruchsverfahrens vor dem EUIPO und „Cooling-off“-Frist

Nach Eingang des Widerspruchs übermittelt das EUIPO diesen an den Anmelder ("anderen Beteiligten"). Das EUIPO prüft, ob der Widerspruch zulässig ist. Wenn das EUPO den Widerspruch für zulässig hält, stellt es diese Entscheidung dem Anmelder zu. Mit Zustellung beginnt die zweimonatige “Cooling-off”-Frist. Die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens können vereinbaren, dass die „Cooling-off“-Frist auf insgesamt 24 Monate verlängert wird. In der die „Cooling-off“-Frist sollen sich die Parteien einigen, z.B. indem der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis begrenzt und der Widersprechende daraufhin den Widerspruch zurücknimmt. Wenn der Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens zurückgenommen wird, erstattet das EUIPO die Widerspruchsgebühr (EUR 320,00).

Begründung des Widerspruchs nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist

Nach Ablauf der “Cooling-off”-Frist muss der Widersprechende seinen Widerspruch substanziieren. Er muss vor allem nachweisen, das das ältere Recht, auf das er seinen Widerspruch stützt, besteht und in Kraft steht. Außerdem muss er nachweisen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs berechtigt ist. Wenn der Widersprechenden beispielsweise eine juristische Person ist, muss er Auszüge aus einem Handelsregister einreichen. Wenn der Widersprechende ein Markenlizenznehmer ist, muss er den Lizenzvertrag einreichen oder den Auszug aus dem Markenregister vorlegen, in dem er als Lizenznehmer eingetragen ist (z.B. nach § 30 VI MarkenG).

Aufforderung zur Stellungnahme

Nach Eingang der Substanziierung des Widerpruchs fordert das EUIPO den Anmelder der angegriffenen Marke auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben.

Nichtbenutzungseinrede

Der Anmelder der angegriffenen Unionsmarke kann eine Nichtbenutzungseinrede erheben. Dann muss derjenige, der sich auf eine ältere Marke beruft, deren Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, die rechtserhaltende Benutzung seiner Marke nachweisen. Die Nichtbenutzungseinrede vor dem EUIPO muss zwingend in der Form des Art. 10 (1) der Deligierten Verordnung (EU) 2018/625 erhoben werden. Andernfalls ist sie unzulässig und wird vom EUIPO nicht beachten.

Rechtsmittel

Gegen eine Widerspruchsentscheidung des EUIPO ist die Beschwerde zulässig. Über diese enstscheidet eine Beschwerdekammer des EUIPO. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer wiederum ist eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) möglich.

 

Das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA

Das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA gegen die Eintragung einer deutschen Marke unterscheidet sich in einigen Punkten vor demjenigen vor dem EUIPO. So muss ein Widersprechender seinen Widerspruch nicht begründen. Weitere Unterschiede gibt es bei den Formen und Fristen und den Kosten:

Widerspruchsfrist

Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine deutsche Marke beträgt drei Monate und beginnt erst mit der Veröffentlichung der Eintragung. 

Kosten des Widerspruchs

Die Widerspruchsgebühr vor dem DPMA beträgt EUR 250,00 und erhöht sich um jeweils EUR 50,00 für jedes weitere Recht (z.B. eine weitere ältere Marke), auf das der Widerspruch gestützt wird. Mit einem Widerspruch kann immer nur eine konkrete Marke angegriffen werden. Ein Widerspruch gegen mehrere Marken in einem Widerspruchsverfahren ist nicht möglich. In den Verfahren vor dem DPMA trägt meistens jeder Beteiligte seine eigenen Kosten. 

Nichtbenutzungseinrede

Auch in den Widerspruchsverfahren vor dem DPMA ist eine Nichtbenutzungseinrede zulässig, allerdings ohne einen dem Verfahren vor dem EUIPO vergleichbaren strengen Formzwang.

Rechtsmittel

Auch gegen eine Widerspruchsentscheidung des DPMA ist die Beschwerde zulässig. Über diese enstscheidet das Bundespatentgericht (BPatG). Gegen Entscheidungen des Bundespatengerichts ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) möglich, wenn das BPatG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
 

 

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Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Markenrecht in Frankfurt am Main und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz