Die formellen Anforderungen an eine Abmahnung sind im Wettbewerbsrecht besonders hoch. Nach § 13 II UWG muss in der Abmahnung ausdrücklich klar und verständlich angegeben werden:
- Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, nämlich inwieweit der Abmahnende Produkte in nicht unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (siehe oben)
- die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
- ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, bzw.
- dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist, wenn die Abmahnung Verstöße betrifft, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien ("Internet") begangen wurden und gesetzliche Informations-
und Kennzeichnungspflichten betreffen oder Datenschutzverstöße von kleinen Unternehmen oder Kleinstunternehmen oder vergleichbare gewerblich tätige Vereine.
Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 13 II UWG: Wer eine Abmahnung ausspricht, die nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Er muss außerdem damit rechnen, dass der Abgemahnte seinerseits ihm gegenüber die Kosten seiner Rechtsverteidigung geltend macht (vgl. § 13 V UWG). Dieser Gegenanspruch des Abgemahnten wird in einem neuen Satz 2 zum Schutz der qualifizierten Wirtschaftsverbände und qualifizierten Einrichtungen, die lediglich einen vergleichsweise geringen Anspruch auf eine Aufwendungspauschale besitzen, auf den Betrag dieser Aufwengungspauschale gedeckelt. Anders als in § 8b III UWG und anders als die bisherige Regelung des § 8 IV UWG hat also der Empfänger einer Abmahnung nicht nur einen Gegenanspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsvereidigungskosten bei einer missbräuchlichen Abmahnung. Er hat diesen Gegenanspruch vielmehr schon dann, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht.
Abgestufte Regelungen für Vertragsstrafen: Ausschluss, feste Grenze, Begrenzung auf das Angemessene, § 13a UWG
Auch bei der Festlegung von Vertragsstrafen sieht das UWG Einschränkungen vor: In einem abgestuften Modell ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe entweder ausgeschlossen (§ 13a II UWG), auf € 1.000, begrenzt (§ 13a III UWG) oder auf eine angemessene Höhe begrenzt (§ 13a V UWG) und zwar auch dann, wenn der Abgemahnte eine feste Vertragsstrafenhöhe versprochen hat (§ 13a IV UWG).
Was als Vertragsstrafe angemessen hoch ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 13 I UWG nach
- Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
- Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
- Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
- wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.
Diese Kriterien hatte die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit zur Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafenhöhe herangezogen (vgl. z.B. BGH GRUR 2009, 982 – Dr. Clauder’s Hufpflege; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2016, 92). Die Mitarbeiterzahl kann auch hier nach § 23 Absatz 1 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz ermittelt werden (siehe oben).
§ 13a II UWG: Ausschluss der Vertragsstrafe bei Verstößen nach § 13 IV UWG
Für eine erstmalige Abmahnung wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und datenschutzrechtliche Informationspflichten nach der DSGVO und BDSG nach § 13 IV UWG (siehe oben) von Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern (§ 13 a II UWG) können Mitbewerber keine Vertragsstrafen mehr vereinbaren. Dadurch soll verhindert werden, dass Abmahnende - wenn sie sich schon nicht durch die Abmahnkosten befriedigen können, sich jedenfalls durch Einnahmen über künftige Vertragsstrafen finanzieren und so das Verfolgen derartiger Verstöße letztendlich dennoch attraktiv bleibt. Solche Verstöße sind beispielsweise Verstöße gegen § 5 TMG („Impressumspflicht“), Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).
§ 13a III UWG: Maximal € 1.000,00 Vertragsstrafe zulässig bei nur geringfügigen Verstößen
Bei nur geringfügigen Verstößen gegenüber Mitbewerbern mit weniger als 100 Beschäftigten ist § 13a III UWG nur eine Vertragsstrafevereinbarung von maximal € 1.000,00 zulässig. Diese Regelung zielt auf Rechtsverletzer mit nur kleiner Geschäftstätigkeit.
§ 13a IV und V: Reduzierung der Vertragsstrafenhöhen auf das Angemessene, auch bei fester Vertragsstrafe
Wenn der Abgemahnte eine unangemessen hohe Vertragsstrafe versprochen hatte, kann nach § 13a IV und V UWG dennoch deren Höhe auf eine angemessene Höhe reduziert werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch versprochen wurde (§13a V UWG), sondern auch dann, wenn eine feste Vertragsstrafenhöhe versprochen wurde. Dies war bisher wegen § 348 HGB nicht möglich.
Kein "fliegenden Gerichtsstandes" für Verstöße im elektronischen Rechtsverkehr und für Ansprüche der Verbände, § 14 UWG
Wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen im Internet konnte man früher am Deliktsort des § 32 ZPO gerichtlich geltend machen. Deliktsort nach § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem die rechtsverletzende Internetseite abgerufen werden kann und das geltend gemachte Recht im Inland geschützt ist (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich). Dieser fliegende Gerichtsstand wird durch § 14 II 3 UWG ausgehebelt. Dieser gilt nicht für
1.Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.“
Nunmehr muss ein Kläger wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr ("Internet") grundsätzlich an dem für den Sitz des Beklagten zuständigen Gericht führen. Die Neuregelung beruht auf einer Evaluiierung einer ähnliche Vorschrift im UrhG. Bereits im Jahr 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht für Urheberrechtsverletzungen gegenüber Privaten abgeschafft (vgl. § 104a UrhG). Dies soll die Zahl der urhebrrechlichen Abmahnungen gegenüber Privaten erheblich reduziert haben. Die nach § 8 III Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Verbände und Organisationen müssen künftig grundsätzlich am Sitz des Beklagten klagen.