Abmahnung

Abmahnungen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Designrecht und Internetrecht

Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung dient dazu, eine rechtliche Auseinandersetzung über eine Markenrechtsverletzung, eine Verletzung eines anderen Schutzrechts oder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ohne gerichtliche Hilfe beizulegen. Sie ist gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags.

Vorherige Abmahnung verhindert Kostennachteile für den Abmahnenden

Eine Abmahnung ist keine zwingende Voraussetzung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wer aber ohne vorherige Abmahnung klagt, dem droht ein "sofortiges Anerkenntnis". In diesem Fall muss meistens der Verletzte die Verfahrenskosten bezahlen, auch wenn er das Verfahren gewonnen hat. Milder als eine Abmahnung ist die Berechtigungsanfrage. Wer eine solche auf den Weg bringt, riskiert im Gegensatz zu einer Abmahnung auch keine negative Feststellungsklage.

Haben Sie Fragen zu einer Abmahnung?

Ihr Ansprechpartner: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Sofortige kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Rufen Sie uns unverbindlich an oder melden Sie sich per Email

0 69 91 50 76 0

info@seifried.pro

Kontaktformular

"Rechtssicher werben - Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise" in 2. Auflage erschienen

Jetzt bestellen und Abmahnungen vermeiden

Der Pratikerratgeber „Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“ ist in 2. neubearbeiteter Auflage erschienen. Dieser Ratgeber soll helfen, Abmahnungen wegen Rechtverletzungen zu vermeiden. Häufige rechtliche Risiken bei der Kreation und Durchführung von Werbekampagnen werden verständlich mit mehreren hundert Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert.

Aus dem Inhalt:
•    Leads generieren mit Gewinnspielen
•    Auswahl von Begriffen, Texten, Medien und Designs
•    Werbung mit fremden Marken
•    Marken- und Designrecherchen durchführen
•    Irreführende und vergleichende Werbung
•    Werbung mit Umwelt- und Klimaschutzbegriffen
•    Preis- und Rabattwerbung nach neuer Preisangabenverordnung
•    E-Mail-Werbung und Telefonakquise
•    Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenwerbung (SEA)
•    Social Media und Influencer-Marketing
•    Affiliate Marketing
•    Datenschutzrecht

Zahlreiche Praxistipps machen das Buch zum unverzichtbaren Begleiter für jeden, der wirbt. Die Rechtsprechnung ist berücksichtigt bis Anfang 2023.

Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“, 2. neubearbeitete Auflage 2023, ISBN 978-3-00-074992-6, 232 Seiten, XchangeIP Verlag

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Thomas Seifried

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Kostenloser Download "Abgemahnt - Die Taschenfibel 2021"

Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen, mit Musterformularen

Praktikerhandbuch Seifried/Borbach

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

Zugang einer Abmahnung

Wer muss Zugang beweisen?

Eine Abmahnung muss dem Abgemahnten zugegangen sein. Eine gerichtliche Entscheidung (einstweilige Verfügung oder Urteil) nach Zustellung sofort anerkennt und dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegen lassen möchte, kann sich zunächst darauf berufen, die Abmahnung sei ihm nicht zugegangen (sog. "einfaches Bestreiten" einer negativen Tatsache). Hierauf muss dann der Antragsteller oder Kläger "qualifiziert" darlegen, weshalb die Abmahnung zugegangen sein muss. Erst jetzt muss der Abgemahnte darlegen und beweisen, dass ihm die Abmahnung nicht zugegangen ist (BGH v. 21.12.2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens).

Abmahnung per E-Mail

Eine als Anhang einer E-Mail-Nachricht versandte Abmahnung ist erst dann zugegangen, wenn der Abgemahnte den Anhang auch geöffnet hat. Denn wegen des bekannten Virenrisikos muss ein Abgemahnter einen Dateianhang nicht öffnen (OLG Hamm v. 09.03.2022 - 4 W 119/20 - E-Mail-Abmahnung). Ein Versand per E-Mail reicht daher nicht aus, um den Kostenachteilen einer gerichtlichen Maßnahme ohne vorherige Abmahnung zu entgehen.

Eine Abmahnung wegen Markenverletzung oder Verletzung anderer Rechte hat typischerweise den folgenden Aufbau:

Darstellung der eigenen Rechtsposition

Zunächst hat der Abmahnende seine eigene Rechtsposition darzustellen. Hier geht es um die sog. "Aktivlegitimation", also darum, ob er die behauptete Rechtsverletzung überhaupt selbst beanstanden darf. Hierzu muss er auch vortragen, auf welches Recht er sich beruft, etwa eine eingetragene deutsche Marke, Unionsmarke oder ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Sachverhaltsdarstellung

In der Sachverhaltsdarstellung der Abmahnung muss die vorgeworfene Rechtsverletzung präzise dargestellt werden. Wem also beispielsweise ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen wird, dem muss genau beschrieben werden, durch welche Handlung er gegen das UWG verstoßen hat. Im Fall einer Markenrechtsverletzung muss der Abmahnende genau wiedergeben, welches Zeichen die Marke verletzt und durch welche Verletzungshandlung dies geschehen sein soll.

Im Designrecht wiederum ist eine sog. „Merkmalsanalyse" aus strategischen Überlegungen beliebt. Hierin wird die Eigenart des Geschmacksmusters und der Unterschied zum vorbekannten Formenschatz in Worten beschrieben. So wird oft möglichen Zweifeln an der Eigenart des angeblich verletzten Designs entgegengewirkt.

Rechtliche Würdigung

Eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts der Abmahnung ist notwendig, weil ohne sie eine Bestimmung des Streitgegenstands oft nicht möglich ist. Wer beispielsweise die rechtsverletzende Benutzung eines Zeichens beanstandet, muss nicht nur angeben, ob das Zeichen eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen verletzt (siehe BGH Beschluss v. 24.03.2011 – I ZR 108/09 – TÜV I und Urteil vom 17.08.2011 – TÜV II). Er muss auch den rechtlichen Grund (z. B. Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder Bekanntheitsausnutzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) angeben (BGH a.a.O. TÜV I). Die Bestimmung des Streitgegenstands ist auch für die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten entscheidend, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist.

Gewöhnlich werden auch die entsprechenden Paragrafen zitiert, aus denen sich die jeweiligen Ansprüche gegen den Abgemahnten (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, evtl. ungerechtfertigte Bereicherung oder Vernichtung, Gebührenerstattung) ergeben (z.B. §§ 14, 15 MarkenG, 3 ff., 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 242 BGB, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG).

Fristen in der Abmahnung

Hintergrund der kurzen Fristen: Die Dringlichkeit in einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Fristen bis zum Eingang der strafbewehrten Unterlassungserklärung werden üblicherweise knapp bemessen. Damit soll zum einen Druck auf den Verletzer ausgeübt werden. Zum anderen muss die „Dringlichkeit" für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Auge behalten werden: Wer nach Kenntnis einer Rechtsverletzung mehr als vier Wochen abwartet, bis er eine einstweilige Verfügung beantragt, dem droht allein deshalb die Zurückweisung des Verfügungsantrags. Diese Dringlichkeitsfrist variiert zwischen den Oberlandesgerichtsbezirken. Grob gesagt gibt es ein Nord-Süd-Gefälle: Oberlandesgerichte im Süden halten u.U. ein längeres Warten als vier Wochen schon für dringlichkeitsschädlich. Beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg schaden hingegen u.U. auch drei Monate nicht.

Angemessene Fristen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmuster, Patentrecht

Im Wettbewerbsrecht bzw. Lauterkeitsrecht werden üblicherweise sieben Tage gewährt. Bei Markenrechtsverletzungen sind sieben Tage bis zwei Wochen üblich. Eine zu kurz bemessene Frist ist für den Abmahnenden an sich ungefährlich. Denn eine zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf. Wer allerdings nach einer zu kurz bemessenen Frist schon gerichtliche Maßnahmen beantragt, dem droht der Verlust des Prozesses, wenn der Abgemahnte sich nach Ablauf der zu kurzen, aber innerhalb einer angemessenen Frist unterwirft. Was angemessen ist bestimmen die „Umstände des Einzelfalls". Im Geschmacksmusterrecht dürften oft zwei Wochen angemessen sein. Im Patentrecht werden auch Fristen bis zu vier Wochen gewährt. Hier braucht der Abgemahnte oft länger, um den Vorwurf der Rechtsverletzung zu prüfen.

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Zentrales Anliegen nach dem Zweck einer Abmahnung ist es, den Abgemahnten aufzufordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn durch die Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Diese kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Außerdem darf die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgelehnt werden. Eine solche Erklärung kann der Abmahnung als Anlage beigefügt sein. Das muss aber nicht so sein. Der Abmahnende kann ebensogut den Abgemahnten auffordern, eine eigene Erklärung abzugeben. Letzteres empfiehlt sich oft.


Lesen Sie hier: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung - Aufbau, Abgabe, modifizierte Abgabe, Rechtsfolgen, Verstöße und Kündigung


Aufforderung, Auskunft zu erteilen

Fast immer wird der Abgemahnte aufgefordert, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung (z.B. Herkunft der rechtsverletzenden Ware und gewerbliche Abnehmer (sog. selbständiger Auskunftsanspruch) zu geben. Außerdem wird er typischerweise aufgefordert,Auskunft zur Berechnung des Schadenersatzes (sog. unselbständiger oder "akzessorischer" Auskunftsanspruch) zu geben. Erst nach Erteilung der Auskunft wird der Abmahnende seinen Schaden berechnen und anschließend den Abgemahnten zu Bezahlung auffordern.

Auskunft und Schadensberechnungsmöglichkeiten bei der Verletzung von Schutzrechten

Üblicherweise berechnet der Verletzte eines Immaterialgüterrechts (Markenrecht, Kennzeichenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht) seinen Schaden nach der Lizenzanalogie oder nach dem Verletzergewinn. Hierfür braucht er die Angaben des Verletzers. Der Abmahnende muss hier angeben, für welche Handlungen er Auskunft verlangt. Wenn er zusätzlich auch Rechnungslegung verlangt, muss er angeben, welche Rechnungen vorgelegt werden sollen. Wenn der Verletzte nur seinen eigenen konkreten Schaden ersetzt verlangt, muss keine Auskunft gegeben werden. Denn diesen Schaden kann der Verletzte ja selbst beziffern.

Erst wenn der Abgemahnte die Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung gegeben hat, kann er seinen Schaden berechnen. Wie der Schadensersatzanspruch besteht der Auskunftsanspruch grundsätzlich nur bei einer schuldhaften Rechtsverletzung des Abgemahnten.

Auskunft und Schadensberechnungsmöglichkeiten im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht kann der Geschädigte nur seinen konkret entstandenen Schaden ersetzt verlangen (Ausnahme: ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz). Hierfür sind Angaben über die Gewinne des Schädigers nicht nötig (OLG Frankfurt v. 22.09.2016 - 6 U 103/15 - Vergleichende Werbung mit Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit und günstigerer Preisgestaltung).

Wie detailliert muss Auskunft gegeben werden?

Grundsätzlich muss der Verletzer über alle beanstandeten Rechtsverletzungen Auskunft geben. Eine zeitliche Begrenzung ab der ersten nachgewiesenen Verletzungshandlung gibt es seit der Entscheidung des BGH vom 19.07.2007, Az. I ZR 93/04 - Windsor Estate, nicht mehr (siehe auch BGH Urteil v. 30.04.2009, Az. I ZR 191/05 - Elektronischer Zolltarif). Der Abgemahnte muss auch grundsätzlich seine Vorlieferanten und seine gewerblichen Abnehmer angeben. Diese Auskunft ist für den Abmahnenden oft besonders interessant. So kann er sich Schritt für Schritt beispielsweise zum Hersteller eines Plagiats vorarbeiten. Oft erhöht auch die anschließende Abmahnung weiterer Glieder der Lieferantenkette die außergerichtliche Einigungsbereitschaft.

Der Abgemahnte muss grundsätzlich auch Rechnungen und sonstige übliche Unterlagen vorlegen über seine Einnahmen und Ausgaben, die die rechtsverletzenden Produkte betreffen. Wie detailliert der Abgemahnte Rechnung legen muss, richtet sich nach dem Einzelfall, insbesondere auch nach der Art des Unternehmens des Verletzers. So muss ein reines Vertriebsunternehmen - anders als der Hersteller eines Plagiats - meistens keine Angaben zu den Herstellungskosten machen.

TIPP: Um zu vermeiden, dass der Abgemahnte dem Abmahner, der zugleich sein Konkurent ist, seine Kunden offenbaren muss, kann der Abgemahnte einen sog. „Wirtschaftsprüfervorbehalt“ beanspruchen.

Der Umfang der Auskunft hängt schließlich auch davon ab, nach welcher Art der Verletzte seinen Schaden berechnen will. Außerdem begrenzen Geheimhaltungsinteressen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Umfang des Auskunftsanspruchs (BGH v. 6.10.2005, I ZR 322/02 – Noblesse, Rz. 14).

Bei der sog. „Drittauskunft“ sind bei offensichtlicher Rechtsverletzung oder nach Klageerhebung auskunftspflichtig unter Umständen auch beispielsweise Spediteure, Lagerhalter oder die Betreiber von Onlineplattformen.

Worüber muss keine Auskunft gegeben werden?

Wer eine Markenrechtsverletzung begangen hat, muss für den selbständigen Auskunftsanspruch (u.U. aber nicht für den akzessorischen, schadensersatzvorberitenden Auskunftsanspruch) keine Auskunft über die Werbemittel oder die Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Anzeige geben. Denn diese Angaben werden in § 19 Abs. 3 MarkenG nicht genannt (BGH v. 14.07.2022 - I ZR 121/21 - Google Drittauskunft). Dies gilt auch im Geschmacksmusterrecht bzw. Designrecht (vgl. § 46 Abs. 3 DesignG). Im Urheberrecht muss der Rechtsverletzer zwar Name und Anschrift der Hersteller der rechtsverletzenden Erzeugnisse nennen (§ 101 Abs. 3 UrhG), nicht aber E-Mailadressen und Telefonnummern (BGH v. 10.12.2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II).

Was passiert bei falscher Auskunft?

Kann der Verletzte nachweisen, dass der Verletzter falsch Auskunft gegeben hat, kann er den Verletzer zwingen lassen, erneut Auskunft zu geben und die Richtigkeit seiner Auskunft nun an Eides Statt zu versichern. Eine erneute Falschauskunft wäre dann strafbar.

Aufforderung, den Schadenersatzanspruch dem Grund nach anzuerkennen

Oft wird der Abgemahnte aufgefordert, den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen (Schadenersatzfeststellung). Gibt der zu Recht abgemahnte eine solche Erklärung nicht ab, kann der Abmahnende eine Schadenersatzfeststellungsklage erheben.

Vernichtung rechtsverletzender Ware

Bei einer Verletzung von Schutzrechten wird oft auch eine Vernichtung der rechtsverletzenden Ware gefordert. Dieser Anspruch ist nur dann durchsetzbar, wenn er im konkreten Fall verhältnismäßig ist.

Aufforderung zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren und evtl. Patentanwaltsgebühren für die Abmahnung

Zu guter letzt wird meistens schon in dem Abmahnschreiben der Abgemahnte aufgefordert, die Abmahnkostenund gegebenenfalls die Patentanwaltskosten zu ersetzen. Nicht selten werden hier überhöhte Gegenstandswerte angesetzt.


Lesen Sie hier: Welche Abmahnkosten und welche Patentanwaltskosten muss man erstatten?


Besondere Anforderungen an die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

§ 13 II UWG

Die formellen Anforderungen an eine Abmahnung sind im Wettbewerbsrecht besonders hoch. Nach § 13 II UWG muss in der Abmahnung ausdrücklich klar und verständlich angegeben werden:

  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, nämlich inwieweit der Abmahnende Produkte in nicht unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (siehe oben)
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, bzw.
  • dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist, wenn die Abmahnung Verstöße betrifft, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien ("Internet") begangen wurden und gesetzliche Informations-
    und Kennzeichnungspflichten betreffen oder Datenschutzverstöße von kleinen Unternehmen oder Kleinstunternehmen oder vergleichbare gewerblich tätige Vereine.

Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 13 II UWG: Wer eine Abmahnung ausspricht, die nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Er muss außerdem damit rechnen, dass der Abgemahnte seinerseits ihm gegenüber die Kosten seiner Rechtsverteidigung geltend macht (vgl. § 13 V UWG). Dieser Gegenanspruch des Abgemahnten wird in einem neuen Satz 2 zum Schutz der qualifizierten Wirtschaftsverbände und qualifizierten Einrichtungen, die lediglich einen vergleichsweise geringen Anspruch auf eine Aufwendungspauschale besitzen, auf den Betrag dieser Aufwengungspauschale gedeckelt. Anders als in § 8b III UWG und anders als die bisherige Regelung des § 8 IV UWG hat also der Empfänger einer Abmahnung nicht nur einen Gegenanspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsvereidigungskosten bei einer missbräuchlichen Abmahnung. Er hat diesen Gegenanspruch vielmehr schon dann, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 II UWG entspricht.

Abgestufte Regelungen für Vertragsstrafen: Ausschluss, feste Grenze, Begrenzung auf das Angemessene, § 13a UWG

Auch bei der Festlegung von Vertragsstrafen sieht das UWG Einschränkungen vor: In einem abgestuften Modell ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe entweder ausgeschlossen (§ 13a II UWG), auf € 1.000, begrenzt (§ 13a III UWG) oder auf eine angemessene Höhe begrenzt (§ 13a V UWG) und zwar auch dann, wenn der Abgemahnte eine feste Vertragsstrafenhöhe versprochen hat (§ 13a IV UWG).

Was als Vertragsstrafe angemessen hoch ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 13 I UWG nach

  1.  Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
  2.  Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
  3.  Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
  4.  wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

Diese Kriterien hatte die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit zur Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafenhöhe herangezogen (vgl. z.B. BGH GRUR 2009, 982 – Dr. Clauder’s Hufpflege; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2016, 92). Die Mitarbeiterzahl kann auch hier nach § 23 Absatz 1 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz ermittelt werden (siehe oben).

§ 13a II UWG: Ausschluss der Vertragsstrafe bei Verstößen nach § 13 IV UWG

Für eine erstmalige Abmahnung wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und datenschutzrechtliche Informationspflichten nach der DSGVO und BDSG nach § 13 IV UWG (siehe oben) von Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern (§ 13 a II UWG) können Mitbewerber keine Vertragsstrafen mehr vereinbaren. Dadurch soll verhindert werden, dass Abmahnende - wenn sie sich schon nicht durch die Abmahnkosten befriedigen können, sich jedenfalls durch Einnahmen über künftige Vertragsstrafen finanzieren und so das Verfolgen derartiger Verstöße letztendlich dennoch attraktiv bleibt. Solche Verstöße sind beispielsweise Verstöße gegen § 5 TMG („Impressumspflicht“), Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

§ 13a III UWG: Maximal € 1.000,00 Vertragsstrafe zulässig bei nur geringfügigen Verstößen

Bei nur geringfügigen Verstößen gegenüber Mitbewerbern mit weniger als 100 Beschäftigten ist § 13a III UWG nur eine Vertragsstrafevereinbarung von maximal € 1.000,00 zulässig. Diese Regelung zielt auf Rechtsverletzer mit nur kleiner Geschäftstätigkeit.

§ 13a IV und V: Reduzierung der Vertragsstrafenhöhen auf das Angemessene, auch bei fester Vertragsstrafe

Wenn der Abgemahnte eine unangemessen hohe Vertragsstrafe versprochen hatte, kann nach § 13a IV und V UWG dennoch deren Höhe auf eine angemessene Höhe reduziert werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch versprochen wurde (§13a V UWG), sondern auch dann, wenn eine feste Vertragsstrafenhöhe versprochen wurde. Dies war bisher wegen § 348 HGB nicht möglich.

Kein "fliegenden Gerichtsstandes" für Verstöße im elektronischen Rechtsverkehr und für Ansprüche der Verbände, § 14 UWG

Wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen im Internet konnte man früher am Deliktsort des § 32 ZPO gerichtlich geltend machen. Deliktsort nach § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem die rechtsverletzende Internetseite abgerufen werden kann und das geltend gemachte Recht im Inland geschützt ist (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich). Dieser fliegende Gerichtsstand wird durch § 14 II 3 UWG ausgehebelt. Dieser gilt nicht für

1.Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder

2.Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.“

Nunmehr muss ein Kläger wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr ("Internet") grundsätzlich an dem für den Sitz des Beklagten zuständigen Gericht führen. Die Neuregelung beruht auf einer Evaluiierung einer ähnliche Vorschrift im UrhG. Bereits im Jahr 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht für Urheberrechtsverletzungen gegenüber Privaten abgeschafft (vgl. § 104a UrhG). Dies soll die Zahl der urhebrrechlichen Abmahnungen gegenüber Privaten erheblich reduziert haben. Die nach § 8 III Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Verbände und Organisationen müssen künftig grundsätzlich am Sitz des Beklagten klagen.

Berechtigungsanfrage bzw. Schutzrechtshinweis

Milder als eine Abmahnung

Die Berechtigungsanfrage oder der Schutzrechtshinweis ist eine im Vergleich zur Abmahnung mildere Form des Schreibens an einen potenziellen Verletzer eines gewerblichen Schutzrechts. Mit ihr wird lediglich angefragt, wodurch sich ein Nutzer eines Rechts berechtigt fühlt. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird nicht gefordert.

Eine Berechtigungsanfrage kann im Gegensatz zur unberechtigten Abmahnung keine Schadensersatzanspüche oder die Gefahr einer negativen Feststellungsklage auslösen. Sie empfiehlt sich bei nicht eingetragenen Schutzrechten (nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder bei zwar eingetragenen, aber ungeprüften Schutzrechten (eingetragenes Design, eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Gebrauchsmuster).

Lesen Sie hierzu: Prüfungsumfang des DPMA und des EUIPO - Was die Ämter bei Anmeldungen von Geschmacksmustern und Designs nur prüfen

Abmahnung Markenverletzung erhalten?

Lesen Sie hier, was Sie nach Erhalt einer Abmahnung wegen Markenverletzung unbedingt wissen müssen.

"Frida"-Abmahnung erhalten?

Warum längst nicht alle Abmahnung wegen Verletzung der Marke "Frida" berechtigt sind.

Unsere Erfolge im Markenrecht

Unsere gerichtlichen Erfolge im Markenrecht

"Rechtssicher werben" - Der Ratgeber für Werbung und Akquise, 2. Auflage 2023, XchangeIP Verlag

Erhältlich bei Amazon, ISBN 978-3-00-074992-6

Kostenloser Download "Abgemahnt? Die Taschenfibel 2021" als ePUB oder PDF

Dieses Buch beantwortet die wichtigsten Fragen:
Erfüllt die Abmahnung die gesetzlichen Anforderungen?
Ist die Abmahnung unberechtigte oder missbräuchlich?
Muss man die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?
Muss man die Kosten bezahlen?