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Die negative Feststellungsklage
Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage
Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht (sog. "Feststellungsinteresse"), weil die Rechtsposition des Klägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Diese Ungewissheit entsteht meistens, wenn sich die Gegenseite eines Anspruchs berühmt. Der klassiche Fall einer solchen "Berühmung" ist die Behauptung von Ansprüchen, beispielsweise in einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit vorfomulierter strafbewehrter Unterlassungserklärung. Eine solche Berühmung besteht so lange, wie der Abmahnenden nicht förmlich auf den Anspruch verzichtet (OLG Frankfurt v. 16.1.2024 - 6 W 83/23 - Wegfall des Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage)
Eine negative Feststellungsklage droht also dem, der eine unberechtigte Abmahnung versendet. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, eben diese Ungewissheit auszuräumen, indem der Kläger eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung erlangt, mit dem die Gegenseite dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Rechtsposition gehindert ist (BGH NJW 2006, 2780). Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2006, 2780) feststeht. Schon wenn unklar ist, ob der behauptete Anspruch besteht, muss der negative Feststellungsklage stattgegeben werden. Die Beweislast für das Feststehen des Anspruchs trägt die Beklagte (vgl. BGH NJW 1993, 1716).
Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2006, 2780) feststeht. Schon wenn unklar ist, ob der behauptete Anspruch besteht, muss der negative Feststellungsklage stattgegeben werden. Die Beweislast für das Feststehen des Anspruchs trägt die Beklagte (vgl. BGH NJW 1993, 1716).
Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage
Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (BGH v. 31.10.2018 – I ZR 224/17 – Schneckenköder, Rz. 15).
Verjährung der negativen Feststellungsklage
Zu beachten ist die Verjährung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Denn bei einem verjährten Unterlassungsanspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage (LG Hannover, Urteil vom 28.12.2012 - 24 O 17/12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verjährungseinrede auch tatsächlich erhoben wurde (vgl. OLG Frankfurt v. 16.1.2024 - 6 W 83/23 - Wegfall des Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage).
Wer eine negative Feststellungsklage erhebt, sollte sich aber absolut sicher sein, dass die erhobenen Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Manche Gerichte sehen derartige Prozesse nicht gern, weil hier oft der Rachegedanke im Vordergrund steht und der Gewinner am Ende des Prozesses außer einem Stück Papier nichts gewinnt.
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