Negative Feststellungsklage

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Die negative Feststellungsklage

Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage

Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht (sog. "Feststellungsinteresse"), weil die Rechtsposition des Klägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Diese Ungewissheit entsteht meistens, wenn sich die Gegenseite eines Anspruchs berühmt. Der klassiche Fall einer solchen "Berühmung" ist die Behauptung von Ansprüchen in einer Abmahnung mit vorfomulierter strafbewehrter Unterlassungserklärung.

Eine negative Feststellungsklage droht also dem, der eine unberechtigte Abmahnung versendet. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, eben diese Ungewissheit auszuräumen, indem der Kläger eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung erlangt, mit dem die Gegenseite dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Rechtsposition gehindert ist (BGH NJW 2006, 2780). Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2006, 2780) feststeht. Schon wenn unklar ist, ob der behauptete Anspruch besteht, muss der negative Feststellungsklage stattgegeben werden. Die Beweislast für das Feststehen des Anspruchs trägt die Beklagte (vgl. BGH NJW 1993, 1716).

Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2006, 2780) feststeht. Schon wenn unklar ist, ob der behauptete Anspruch besteht, muss der negative Feststellungsklage stattgegeben werden. Die Beweislast für das Feststehen des Anspruchs trägt die Beklagte (vgl. BGH NJW 1993, 1716).

Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage

Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (BGH v. 31.10.2018 – I ZR 224/17 – Schneckenköder, Rz. 15).

Verjährung der negativen Feststellungsklage

Zu beachten ist die Verjährung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Denn bei einem verjährten Unterlassungsanspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage (LG Hannover, Urteil vom 28.12.2012 - 24 O 17/12).

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