Negative Feststellungsklage

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"Rechtssicher werben" - Der Praxisratgeber für Werbung und Akquise

Jetzt bestellen und Abmahnungen vermeiden

Wer nicht wirbt, der stirbt, heißt es. Aber auch wer wirbt, generiert nicht immer nur Umsätze. Die Verwendung von nicht lizensierten Medien oder geschützter Bezeichnungen oder Designs kann ebenso teure Abmahnungen verursachen, wie rechtswidrige Werbung. Dieses Buch hilft, Abmahnungen zu vermeiden. Häufige rechtliche Risiken bei der Kreation und Durchführung von Werbekampagnen werden für den Laien verständlich erläutert. Viele Beispiele und Praxistipps machen das Buch zum unverzichtbaren Begleiter für jeden, der wirbt.

Thomas Seifried, Rechtssicher werben, XchangeIP Verlag; Auflage: 1. (13. September 2019), 180 Seiten, ISBN 978-3-00-063110-8.

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

Leseproben:

Inhaltsverzeichnis

Aus KAPITEL 3 - DIE AUSWAHL DES MATERIALS

Aus KAPITEL 4 - INHALT DER WERBUNG

Aus KAPITEL 7 - SUCHMASCHINENWERBUNG (SEARCH ENGINE ADVERTISING - SEA)

Die Abmahnung im Markenrecht

Alles, was Sie über das Instrument der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung wissen müssen

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Alles, was Sie über das Instrument der Abmahnung im Wettbewerbsrecht wissen müssen

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Konsequenzen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Fall einer Markenrechtsverletzung

Kostenloser Download: Ebook über Abmahnungen als ePUB oder PDF

"Abgemahnt - Die erste-Hilfe-Taschenfibel"  - Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Praktikerhandbuch für die Modeindustrie von Thomas Seifried und Dr. Markus Borbach

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

Die negative Feststellungsklage

Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage

Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht (sog. "Feststellungsinteresse"), weil die Rechtsposition des Klägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Diese Ungewissheit entsteht meistens, wenn sich die Gegenseite eines Anspruchs berühmt. Der klassiche Fall einer solchen "Berühmung" ist die Behauptung von Ansprüchen, beispielsweise in einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit vorfomulierter strafbewehrter Unterlassungserklärung.

Eine negative Feststellungsklage droht also dem, der eine unberechtigte Abmahnung versendet. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, eben diese Ungewissheit auszuräumen, indem der Kläger eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung erlangt, mit dem die Gegenseite dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Rechtsposition gehindert ist (BGH NJW 2006, 2780). Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2006, 2780) feststeht. Schon wenn unklar ist, ob der behauptete Anspruch besteht, muss der negative Feststellungsklage stattgegeben werden. Die Beweislast für das Feststehen des Anspruchs trägt die Beklagte (vgl. BGH NJW 1993, 1716).

Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2006, 2780) feststeht. Schon wenn unklar ist, ob der behauptete Anspruch besteht, muss der negative Feststellungsklage stattgegeben werden. Die Beweislast für das Feststehen des Anspruchs trägt die Beklagte (vgl. BGH NJW 1993, 1716).

Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage

Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (BGH v. 31.10.2018 – I ZR 224/17 – Schneckenköder, Rz. 15).

Verjährung der negativen Feststellungsklage

Zu beachten ist die Verjährung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Denn bei einem verjährten Unterlassungsanspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage (LG Hannover, Urteil vom 28.12.2012 - 24 O 17/12).

Wer eine negative Feststellungsklage erhebt, sollte sich aber absolut sicher sein, dass die erhobenen Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Manche Gerichte sehen derartige Prozesse nicht gern, weil hier oft der Rachegedanke im Vordergrund steht und der Gewinner am Ende des Prozesses außer einem Stück Papier nichts gewinnt.

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