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Irreführung durch Unterlassen: Das Vorenthalten einer "wesentlichen Information" im Sinn des § 5a II UWG
Nach § 5a II UWG handelt derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter, der einem Verbraucher eine wesentliche Information verschweigt und der Verbraucher sich dadurch ein Geschäft eingehen könnte, das er sonst nicht eingegangen wäre.
Beispiele für Vorenthalten einer "wesentlichen Information" aus der Rechtsprechung:
- Intransparenz: Betreiber eines Preisvergleichsportals verschweigt, dass dieses nur solche Anbieter vergleicht, die dem Betreiber eine Provision bezahlen (BGH v. 27.04.2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)
- Verstoß gegen Pflicht zur Endpreisangabe (§ 6 PAngV): Kraftfahrzeughändler wirbt in Zeitungsanzeige für einen Renault Mégane für € 12.990 und in einer Fußnote "Zzgl. Überführung € 750". € 12.990 war daher nicht der Endpreis (LG Aachen v. 15.11.2017 - 7 HK O 36/17).
- Werbung für Gebrauchtwagen ohne Kilometerangabe (LG Magdeburg v. 6.12.2017 - 36 O 35/17)"
- Werbung für Kosmetikartikel mit einen "Award" ohne Angabe der Vergabekriterien (LG Aachen v. 23.2.2018 - 42 O 118/17). Siehe hierzu auch: Auch Prüfzeichen müssen Fundstellen enthalten – BGH v. 21.7. 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested)"
- Werbung mit "25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles", wenn nicht klar, ist welche Podukte ausgenommen sind (OLG München v. 8.2.2018 - 6 U 403/17)
- Werbung in einem Prospekt mit „19 % MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“ und „+ ZUSÄTZLICH 5 % EXTRARABATT“ verweist für die näheren Bedingungen, in denen bestimmte Waren davon ausgenommen werden, erst auf eine Internetseite. Diese Einschränkungen müssen schon im Prospekt angeben werden (BGH, Urt. v. 27.7.2017 – I ZR 153/16 - 19 % MwSt. GESCHENKT).
- Anrufer nennt in einem Werbeanruf einerTelefonnummer, unter der nur die Warteschleife eines Callcenters erreichbar ist (OLG München, Urteil v. 28.02.2019 – 6 U 914/18 - Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung)
Irreführung wegen fehlende Aufklärung über Datenverarbeitung
Auch eine fehlende Aufklärung über eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann irreführend sein. Nach § 13 Abs. 1 TMG muss ein Telemediendienstanbieter vor der Nutzung des Dienstes über die Verwendung personenbezogener Daten, nämlich der IP-Adresse, informieren. Verkäufe von Samsung Smart TV-Geräten, die eine Verbindung zu einem Samsung-Server hergestellen um u.a. die Region des Nutzers zu identifizieren und um Updates der Firmware bereitzustellen und die auch IP-Adresse des Smart TV übertragen, sind daher irreführend, wenn Verbraucher über diese Datenverarbeitung nicht aufgeklärt werden (OLG Frankfurt vom 5.10.2017 - 6 U 141/16).
Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Rechtsanwalt Markenrecht Thomas Seifried
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