Das OLG Köln (OLG Köln v. 19.12.2014 - I-6 U 51/14, 6 U 51/14 ) meint, dass derjenige, der eigene Produktbilder auf Amazon hochlade, wisse, dass identische Produkte zu einer einzigen Produktseite zusammengeführt werden. Er willige daher „schlicht“ in eine Nutzung der Konkurrenten ein, die sich an sein Angebot anhängen. Das Anhängen sei daher keine Urheberrechtsverletzung.
Die „schlichte Einwilligung“ des BGH
Diese „schlichte Einwilligung“ in die Nutzung von Lichtbildern im Internet hatte der BGH in seiner „Vorschaubilder“-Entscheidung (BGH v. 29.4.2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I) erfunden. In der Entscheidung ging es um die Thumbnails der Google-Bildersuche. Der BGH nahm damals an, wer im Internet Bilder veröffentliche und dabei diese nicht gegen ein Auffinden durch die Suchmaschinen-Crawlern schütze, erteile den Suchmaschinenbetreiber eine „schlichte“ Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Bilder als Vorschaubilder. Begründet hatte der BGH die Entscheidung lapidar damit, dass es für den Betreiber einer Suchmaschine nicht zumutbar sei, eine „unübersehbare Menge von Bildern“ auf Einwilligungen der Rechteinhaber zu überprüfen. Dass aber das Konzept der Google-Bildersuche selbst, nämlich kleine Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke wiederzugeben, schon im Kern unzulässig sein könnte, kam dem BGH nicht in den Sinn. Die dogmatische Schwächen der Entscheidungen werden hier ausführlich angesprochen (ab Seite 76 ff.). Unter Berufung auf dieses BGH-Urteil hatte das Landgericht Köln (Az. 14 O 184/13) letztendlich die Klage des Rechteinhabers an den Produktbildern auf Amazon abgewiesen. Die Vewendung dieser Bilder in Verkaufsangeboten des Beklagten sei nicht urheberrechtswidrig. Das OLG Köln hat das Urteil bestätigt.
Überwachungspflicht der Amazon Marketplace-Händler: Verletzung einer Marken, die erst nachträglich eingefügt wurde
BGH v. vom 3.3.2016 - I ZR 140/14 - Angebotsmanipulation bei Amazon:
Der Beklagte bot auf dem Amazon-Marketplace eine "Finger Maus" für Notebooks an. Ursprünglich enthielt die Angebotsseite die Herstellerbezeichnung "Oramics". Später wurde das Angebot geändert in:
"Trifoo [...] Finger Maus [...]"
Die Klägerin wurde erst nach der Angebotseinstellung Inhaberin der Marke "TRIFOO". Das Angebot war dennoch eine Verletzung der Marke „Trifoo“. Der Beklagte haftet als "Störer". Denn das Einstellen auf Amazon ist ein "gefahrerhöhendes Verhalten“: Wer auf dem Marketplace anbiete, muss ständig damit rechnen, dass die Angebotsseite verändert wird und er dadurch fremde Rechte verletzt werden. Ein Marketplace-Händler muss daher "ein bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf [...] überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind".
Beginn und Umfang der Überwachungspflicht auf Amazon
Die Prüfungspflicht eines Marketplace-Händlers beginnt schon mit Einstellung des Angebots. Auch zu den Intervallen der Prüfung nahm der BGH Stellung: Wer sein Angebot zwei Wochen unbeobachtet lasse, verletzt jedenfalls seine Prüfpflicht (BGH v. 3.3.2016 - I ZR 140/14 - Angebotsmanipulation bei Amazon, Rz. 30).
Das nachträgliche Einfügen der eigenen Marke kann aber rechtsmissbräuchlich sein
OLG Frankfurt v. 27.10.2011 – 6 U 179/10
Manchmal ändert ein Anbieter eine Produktseite, indem er selbst seine eigene Marke einfügt. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil v. 27.10.2011 – 6 U 179/10) entschiedenen Fall hatte ein solcher Anbieter anschließend einen Konkurrenten wegen Verletzung seiner Marke verklagt. Zu Unrecht, meinte das OLG: Es läge zwar an sich eine Markenrechtsverletzung vor, weil der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei. Ein solches Vorgehen sei aber rechtsmissbräuchlich. Denn dieser Anbieter habe seinen Konkurrenten bewusst in die Falle laufen lassen. Die Besonderheit des Falls: Über 1 1/2 Jahre lang hätten beide Anbieter nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser Produktseite verkauft. Wenn er nun seine eigene Marke in das Angebot einfüge, müsse er seine Konkurrenten wenigstens darüber informieren, meinte das OLG Frankfurt.
Nachträgliches Einfügen der eigenen Marke kann sogar wettbewerbswidrig sein
LG Frankfurt v. 11.5.2011, Az. 3-08 O 140/10
Noch strenger sah dies das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 11.5.2011 (Az. 3-08 O 140/10). Die Parteien des bereits erwähnten Verfahrens vor dem OLG Hamm stritten in Frankfurt darum, ob nicht selbst wettbewerbswidrig handele, wer nachträglich seine Marke in die Produktseite einfüge, um anschließend gegen Konkurrenten wegen Verletzung dieser Marke vorzugehen. Das Landgericht Frankfurt hatte genau dies angenommen: Wenn über fünf Monate hinweg die Produktseite unverändert geblieben war, könne man nicht plötzlich eine Marke einfügen und mit dieser gegen Mitbewerber markenrechtlich vorgehen. Das sei eine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung.
Die Entscheidung ist nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig. Denn an sich muss ein Amazon-Verkäufer regelmäßig die Produktseiten überprüfen. Das OLG Hamm nimmt an, dass ein Amazon-Händler seine Produktseiten nicht länger als drei Tage aus den Augen lassen dürfe. Die Amazon-AGB selbst sehen sogar eine tägliche Prüfpflicht vor. Nicht selten hängen sich Verkäufer auf Amazon an vorgeschlagene Artikel auch dann an, wenn sie tatsächlich nicht ein identisches, sondern nur ein ähnliches Produkt verkaufen wollen. Das erspart ihnen die mühevolle Erstellung einer eigenen Produktseite. Wer aber ein anderes Produkt liefert, als auf der Amazon-Produktseite dargestellt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (OLG Hamm v. 19.7.2011 – I-4 U 22/11).