AMAZON

Wer haftet für Produktbilder und Artikelbeschreibungen auf dem Amazon Marketplace?

Das "Anhängen" an eingestellte Amazon-Angebote

Amazon  erlaubt für jedes angebotene Produkt nur eine Artikelnummer. Die Artikelnummer soll ein Produkt eindeutig identifizieren und dient als Zugriffsschlüssel für die in Datenbanken hinterlegten detaillierten Artikelbeschreibungen und das Produktfoto. Die eindeutige standardisierte Artikelnummer wird entweder als GTIN (Global Trade Item Number, früher: EAN, European Article Number), oder als ASIN-Nummer angegeben. Die GTIN werden in Deutschland von der GS1 Germany GmbH verkauft. Die ASIN ist Amazons eigene Artikelnummer (Amazon Standard Identification Number) und wird von Amzon automatisch generiert. Jede Produktdetailseite hat eine eigene ASIN-Nummer. Merkt Amazon, dass für ein Produkt mehrere Artikelnummern existieren, werden diese zu einer Artikelnummer mit einer Produktdetailseite zusammengeführt.

Das Anhängen an eine bestehende ASIN

Wenn ein Händler auf Amazon ein neues Produkt mit Produktfoto einstellt, eine Produktbeschreibung erstellt, muss er dieses Produkt mit einer eigene EAN/GTIN-Artikelnummer identifizierbar machen und eine solche Nummer kaufen. Amazon verknüpft die zu einer ASIN hochgeladenen Produktbilder automatisch mit der für diesen Artikel genererierten Produktdetailseite. Nachfolgende Anbieter des gleichen Produkts können sich an die in der Amazon-Datenbank hinterlegte Artikelnummer anhängen. Die bereits vorhanden Produktbeschreibung mitsamt Produktfoto wird dann für das neue Angebot übernommen. Die Produktdetailseite einschließlich der eingestellten Produktbilder können nachfolgende Amazon-Händler nicht ohne weiteres ändern. Ein Wiederverkäufer hat nur die Möglichkeit, sich an den Seller Support von Amazon zu wenden, um dort auf eine Änderung der Produktseite hinzuwirken.

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"Rechtssicher werben" - 2. neubearbeitete Auflage 2023 mit neuer PAngV

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Dieses Praktikerhandbuch zum Werberecht hilft, Abmahnungen wegen Rechtverletzungen zu vermeiden. Häufige rechtliche Risiken bei der Kreation und Durchführung von Werbekampagnen werden für den Laien verständlich mit vielen Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert. In der Neuauflage ist die 2022 geänderte Preisangabenverordnung und das 2022 geänderte UWG berücksichtigt. Die Neuauflage enthält außerdem ein neues Kapitel zum Datenschutzrecht und zur Haftung für Rechtsverletzungen. Viele Beispiele aus der Rechtsprechung bis Anfang 2023 mit Praxistipps machen das Buch zum unverzichtbaren Begleiter für jeden, der wirbt.

Inhalt:
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• Auswahl von Begriffen, Texten, Medien und Designs
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• Werberelevantes Datenschutzrecht
• Haftung für Rechtsverletzungen

Thomas Seifried, Rechtssicher werben, XchangeIP Verlag; Auflage: 2. 2023, 232 Seiten, ISBN 978-3000749926

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

 

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Anhängen an ASIN - Muss der Ersteinsteller dulden, dass sein Produktfoto von Mitbewerbern genutzt wird?

OLG Köln v. 19.12.2014 - I-6 U 51/14, 6 U 51/14

Das OLG Köln (OLG Köln v. 19.12.2014 - I-6 U 51/14, 6 U 51/14 ) meint, dass derjenige, der eigene Produktbilder auf Amazon hochlade, wisse, dass identische Produkte zu einer einzigen Produktseite zusammengeführt werden. Er willige daher „schlicht“ in eine Nutzung der Konkurrenten ein, die sich an sein Angebot anhängen. Das Anhängen sei daher keine Urheberrechtsverletzung.

Die „schlichte Einwilligung“ des BGH

Diese „schlichte Einwilligung“ in die Nutzung von Lichtbildern im Internet hatte der BGH in seiner „Vorschaubilder“-Entscheidung (BGH v. 29.4.2010 – I ZR 69/08Vorschaubilder I) erfunden. In der Entscheidung ging es um die Thumbnails der Google-Bildersuche. Der BGH nahm damals an, wer im Internet Bilder veröffentliche und dabei diese nicht gegen ein Auffinden durch die Suchmaschinen-Crawlern schütze, erteile den Suchmaschinenbetreiber eine „schlichte“ Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Bilder als Vorschaubilder. Begründet hatte der BGH die Entscheidung lapidar damit, dass es für den Betreiber einer Suchmaschine nicht zumutbar sei, eine „unübersehbare Menge von Bildern“ auf Einwilligungen der Rechteinhaber zu überprüfen. Dass aber das Konzept der Google-Bildersuche selbst, nämlich kleine Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke wiederzugeben, schon im Kern unzulässig sein könnte, kam dem BGH nicht in den Sinn. Die dogmatische Schwächen der Entscheidungen werden hier ausführlich angesprochen (ab Seite 76 ff.). Unter Berufung auf dieses BGH-Urteil hatte das Landgericht Köln (Az. 14 O 184/13) letztendlich die Klage des Rechteinhabers an den Produktbildern auf Amazon abgewiesen. Die Vewendung dieser Bilder in Verkaufsangeboten des Beklagten sei nicht urheberrechtswidrig. Das OLG Köln hat das Urteil bestätigt.

Haftet ein Amazon-Händler für Rechtsverletzungen auf der von Amazon generierten Produktdetailseite?

Haftung für Wettbewerbsverstöße (z.B. unlautere Werbung)

Ein Händler kann für Angaben einer Verkaufsplattform, der er sich bedient, haften auch wenn nicht er, sondern die Verkaufsplattform diese Angaben eingestellt hat. Das gilt zunächst für wettbewerbsrechtliche Fälle, beispielsweise für Fälle unlauterer Werbung. Beispielsweise haften Amazon-Händler für unrichtige unverbindliche Preisempfehlungen auf Amazon, auch wenn diese die UVP gar nicht eingestellt haben.

Beispiel
Die Beklagte bot auf amazon.de eine Uhr der Marke „Casio“ zu 19,90 Euro an. Über der Preisangabe war der Hinweis angebracht

„Unverb. Preisempf.“ und dahinter die durchgestrichene Angabe „39,90 Euro“.

Die Angabe war falsch. Tatsächlich handelte es sich um ein Auslaufmodell. Im Zeitpunkt des Angebots bestand diese Herstellerpreisempfehlung nicht mehr. Die beanstandete Preisempfehlung hatte Amazon eingestellt. Hierfür haftete dennoch der Händler. Denn die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter (d. h. Amazon) zu haften, ist gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer „internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitge-hende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform“ (BGH v. 3.3.2016 - I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

Haftung für Markenrechtsverletzungen

Ein Onlinehändler, der auf einer Verkaufsplattform anbietet, kann auch für Rechtsverletzungen haften, die dadurch entstehen, dass ein anderer Händler das Angebot ändert. Das Gleiche gilt, wenn dies der Betreiber der Verkaufsplattform, beispielswiese Amazon, tut.

Beispiel
Der Beklagte bot auf dem Amazon-Marketplace eine „Finger Maus“ für Notebooks an. Ursprünglich enthielt die Angebotsseite die Herstellerbe-zeichnung „Oramics“. Später wurde das Angebot geändert in:

„Trifoo [...] Finger Maus [...]“

Die Klägerin wurde erst nach der Angebotseinstellung Inhaberin der Marke „TRIFOO“. Das Angebot war dennoch eine Verletzung der Marke „Trifoo“. Der Beklagte haftet als „Störer“. Denn das Einstellen auf Amazon ist ein „gefahrerhöhendes Verhalten“: Wer auf dem Marketplace anbiete, muss ständig damit rechnen, dass die Angebotsseite verändert wird und er dadurch fremde Rechte verletzt werden. Ein Marketplace-Händler muss daher „ein bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf [...] überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind“ (BGH v. 3.3.2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon).

Haftung für Urheberrechtsverstöße, z.B. Produktbilder

Ob diese Grundsätze auch für Urheberrechtsverletzungen auf Verkaufsplattformen gelten, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen ein Händler lediglich einen Datenfeed an die Verkaufsplattform überträgt, der zahlreiche formatierte Produktattribute enthält (Hersteller-EAN, Artikel-Nummer, Produktkategorie, Größe, Farbe, etc.) Wenn erst bei der Verkaufsplattform (z.B. Zalando) der Datenfeed mit einem Produktbild des Angebots zusammengeführt wird und dieses, von der Plattform bereitgestellte Produktbild fremde Urheberrechte verletzt, ist unklar, ob auch der Händler hierfür haftet. Denn in urheberrechtlichen Fällen kommt es an sich darauf an, in wessen Zugriffssphäre sich das Lichtbild befindet. Die Veröffentlichung eines Lichtbilds im Internet ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Eine Verletzung dieses Rechts nach § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH v. 9.7.2015 – I ZR 46/12 - Die Realität II). Es kommt dabei darauf an, ob der Händler einen Einfluss darauf hat, dass die Bilder auf der Verkaufsplattform der Öffentlichkeit zugänglich bleiben oder nicht (BGH v. 29.4.2010 – I ZR 39/08 – Session-ID).  Das OLG München meinte jdenefalls, dass ein Online-Händler nicht haftet, wenn er keinen Einfluss darauf hat, dass die Bilder auf der Verkaufsplattform (Amazon) veröffentlicht bleiben oder nicht (OLG München v. 10.03.2016 – 29 U 4077/159).

OLG Köln Urteil vom 3.2.2023 - 6 U 137/22 - Kunstmaschinen

Nach Ansicht des Landgerichts Köln sind die vom Bundesgerichtshof für das Markenrecht aufgestellten Grundsätze (siehe oben) jedoch auch auf das Urheberrecht übertragbar (LG Köln v. 22.8.2022 – 14 O 327/21 – Haftung beim „Anhängen“ an Amazon-Angebote).

Der Fall: Die Beklagte ist eine Online-Händlerin für gebrauchte Medien. Sie nutzt hierfür auch das Verkaufsportal amazon.de. Dort verkauft die Beklagte täglich ca. 22.000 Artikel und 7,6 Millionen Artikel jährlich. Etwa 4,65 Millionen ihrer Artikel sind ständig im Angebot bei amazon.de. Die Klägerin ist Fotografin und hat zusammen mit ihrem Lebenspartner den Bildband „Kunstmaschinen: S.“ herausgegeben. Diesen Bildband bot die Beklagte bei amazon.de an, indem sie sich an ein bereits bestehendes Angebot angehängt hatte. Auf der entsprechenden Produktdetailseite auf amazon.de waren Produktfotos des Bildbands wiedergegeben. Diese Produktfotos hatte die Klägerin erstellt. Nutzungsrechte an den Produktbildern hatte die Klägerin weder Amazon (z.B. durch Ersteinstellung des Artikels), noch der Beklagten gewährt.

Das Landgericht Köln hatte die vom Bundesgerichtshof für wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Fälle entwickelten Grundsätze (siehe oben) auf das Urheberrecht übertragen, es sei von einem „Gleichlauf auch im Urheberrecht auszugehen“, so das LG Köln.

Das Oberlandesgericht Köln setzte sich in der Berufungsinstanz genauer mit den Voraussetzungen einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG auseinander. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich das urheberrechtlich geschützte Werk in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befinden muss, um eine Handlung nach § 19a UrhG anzunehmen (vgl. nur BGH a.a.O. - Die Realität II). Dieser „Vorhaltende“ ist aber allein der Inhaber der fremden Internetseite. Denn nur dieser entscheidet darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. In dem zu entscheidenden Fall war dies Amazon und nicht die Beklagte. Mit der Begründung des Landgerichts konnte das Oberlandesgericht eine Urheberrechtsverletzung in Form eines unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens nach § 19a UrhG nicht bejahen. Erst wenn das Einstellen des Angebots durch die Beklagte auf amazon.de sich in einem ersten Schritt einer urheberrechtlich relevanten Nutzungsart zuordnen ließe, wäre eine Verletzung von Urheberrechten anzunehmen. Denn nicht das Einstellen des Angebots des Bildbands stand im Streit, sondern nur die Nutzung der Fotografien der Klägerin auf der Produktdetailseite von Amazon.

Der „Trick“ des OLG Köln - Unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe

Das OLG Köln konnte die Veröffentlichung der Produktbilder auf amazon.de nicht als ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG bewerten, weil die Beklagte nicht darüber entscheiden konnte, ob die Produktbilder für die Öffentlichkeit zugänglich bleiben oder nicht. Das konnte allein Amazon. Auch ein anderes in § 15 Abs. 2 UrhG ausdrücklich benanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (Vortrags- und Aufführungsrecht, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, Recht der Wiedergabe von Funksendungen) war nicht einschlägig. Das OLG Köln hatte dennoch eine rechtsverletzende Handlung der beklagten Onlinehändlering angenommen. Es behalf sich mit einem in § 15 Abs. 2 UrhG nicht genannten Recht der öffentlichen Wiedergabe. § 15 Abs. 2 UrhG nennt die einzelnen Wiedergaberechte des Urhebers nur beispielhaft. Diese Vorschrift sei nach Art. 3  Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) auszulegen, meinte das OLG Köln. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie steht den Urhebern das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke ort- und zeitunabhängig zu erlauben oder zu verbieten. Ein solcher Fall liege hier vor.

Das OLG Köln hat somit in § 15 Abs. 2 UrhG ein dort nicht ausdrücklich genanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe eingefügt. Eine solche öffentliche Wiedergabe liege im Fall darin, dass die Beklagte durch das Einstellen des Angebots des Buchs „Kunstmaschinen“ auf amazon.de unter der bereits bestehenden ASIN eine Verknüpfung der Produktfotos der Klägerin mit dem von ihr angebotenen Produkt bewirkt hat. Das Einstellen des Angebots durch die Beklagte, das infolge der Nutzung einer ASIN eine automatischen Verlinkung mit den Bildern der Klägerin bewirkte, sei eine solche in § 15 Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich genannte Wiedergabe. Denn hierdurch würde ein neues Produkt eingestellt, das wiederum Nutzer von amazon.de dazu animieren sollte, sich die Produktseite und damit zugleich die zugehörigen Fotografien anzusehen. Genau mit einer solchen Bebilderung rechnete die Beklagte, weil dies gerade die allgemein bekannte Funktionsweise von Amazon sei. Auf die konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Bildern komme es - anders als im Rahmen von § 19a UrhG - nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen, so das OLG Köln.

Prüfpflicht des Amazon-Händlers alle zwei Wochen

Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Amazon-Händler ein bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot öfter als einmal alle zwei Wochen auf Rechtsverletzungen hin überprüfen (BGH v. 3.3.2016 - I ZR 140/14 - Angebotsmanipulation bei Amazon, Rz. 30). Auch die Beklagte habe überprüfen müssen, welche Lichtbilder mit der ASIN verlinkt waren, um sich zu vergewissern, ob ihr eine Nutzung derselben erlaubt ist, um einer urheberrechtlichen Haftung zu entgehen. Dies sei ihr auch grundsätzlich möglich, da jeder Internetnutzer (also auch Mitarbeiter der Beklagten) in der Lage sei, durch Eingabe einer URL, die die ASIN des Produkts enthält, die hinterlegten Produktinformationen einzusehen.

Das Urteil des OLG Köln steht im Widerspruch zu dem Urteil des OLG München in einem ähnlichen Fall. In diesem hatte das OLG München ein öffentliches Zugänglichmachen des Amazon-Händlers und damit eine Urheberrechtsverletzung verneint (OLG München v. 10.03.2016 – 29 U 4077/159). Das OLG Köln hat daher eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Das nachträgliche Einfügen der eigenen Marke kann rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig sein

OLG Frankfurt v. 27.10.2011 – 6 U 179/10

Manchmal ändert ein Anbieter eine Produktseite, indem er selbst seine eigene Marke einfügt. In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil v. 27.10.2011 – 6 U 179/10) entschiedenen Fall hatte ein solcher Anbieter anschließend einen Konkurrenten wegen Verletzung seiner Marke verklagt. Zu Unrecht, meinte das OLG: Es läge zwar an sich eine Markenrechtsverletzung vor, weil der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei. Ein solches Vorgehen sei aber rechtsmissbräuchlich. Denn dieser Anbieter habe seinen Konkurrenten bewusst in die Falle laufen lassen. Die Besonderheit des Falls: Über 1 1/2 Jahre lang hätten beide Anbieter nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser Produktseite verkauft. Wenn er nun seine eigene Marke in das Angebot einfüge, müsse er seine Konkurrenten wenigstens darüber informieren, meinte das OLG Frankfurt.

LG Frankfurt v. 11.5.2011, Az. 3-08 O 140/10

Noch strenger sah dies das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 11.5.2011 (Az. 3-08 O 140/10). Die Parteien des bereits erwähnten Verfahrens vor dem OLG Hamm stritten in Frankfurt darum, ob nicht selbst wettbewerbswidrig handele, wer nachträglich seine Marke in die Produktseite einfüge, um anschließend gegen Konkurrenten wegen Verletzung dieser Marke vorzugehen. Das Landgericht Frankfurt hatte genau dies angenommen: Wenn über fünf Monate hinweg die Produktseite unverändert geblieben war, könne man nicht plötzlich eine Marke einfügen und mit dieser gegen Mitbewerber markenrechtlich vorgehen. Das sei eine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung. Die Entscheidung ist nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig. Denn an sich muss ein Amazon-Verkäufer regelmäßig die Produktseiten überprüfen. Das OLG Hamm nimmt an, dass ein Amazon-Händler seine Produktseiten nicht länger als drei Tage aus den Augen lassen dürfe. Die Amazon-AGB selbst sehen sogar eine tägliche Prüfpflicht vor. Nicht selten hängen sich Verkäufer auf Amazon an vorgeschlagene Artikel auch dann an, wenn sie tatsächlich nicht ein identisches, sondern nur ein ähnliches Produkt verkaufen wollen. Das erspart ihnen die mühevolle Erstellung einer eigenen Produktseite. Wer aber ein anderes Produkt liefert, als auf der Amazon-Produktseite dargestellt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (OLG Hamm v. 19.7.2011 – I-4 U 22/11).

Sie haben eine markenrechtliche oder kennzeichenrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn der Abmahnende eine Verletzung seiner Marke oder seines Unternehmenskennzeichens durch das "Anhängen" an eine existierende Produktseite behauptet, kommt es darauf an, ob der beanstandete Markenbestandteil überhaupt geschützt ist und ob dann eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Oft ist bei Wortbildmarken der Wortbestandteil überhaupt nicht schutzfähig. Es kommt auch darauf an, wie genau die Marke oder das Kennzeichen benutzt wurde. Es kommt auch darauf an, ob der Abmahnende aus einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke vorgeht.

Aufbau, Diktion und vor allem die vorformulierte Unterlassungserklärung verraten uns, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt und durchsetzbar sind und der Gegenanwalt auf der Höhe der aktuellen Rechtsprechung ist. Wir haben jahrelange Erfahrung und nachweisbare Erfolge im Marken- und Kennzeichenrecht, auch in komplizierten Markenrechtsfällen.

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