Ein Händler kann für Angaben einer Verkaufsplattform, der er sich bedient, haften auch wenn nicht er, sondern die Verkaufsplattform diese Angaben eingestellt hat. Das gilt zunächst für wettbewerbsrechtliche Fälle, beispielsweise für Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen. Beispielsweise haften Amazon-Händler für unrichtige unverbindliche Preisempfehlungen auf Amazon, auch wenn diese die UVP gar nicht eingestellt haben.
Beispiel
Die Beklagte bot auf amazon.de eine Uhr der Marke „Casio“ zu 19,90 Euro an. Über der Preisangabe war der Hinweis angebracht
„Unverb. Preisempf.“ und dahinter die durchgestrichene Angabe „39,90 Euro“.
Die Angabe war falsch. Tatsächlich handelte es sich um ein Auslaufmodell. Im Zeitpunkt des Angebots bestand diese Herstellerpreisempfehlung nicht mehr. Die beanstandete Preisempfehlung hatte Amazon eingestellt. Hierfür haftete dennoch der Händler. Denn die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter (d. h. Amazon) zu haften, ist gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer „internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitge-hende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform“ (BGH v. 3.3.2016 - I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
Haftung für Markenrechtsverletzungen
Ein Onlinehändler, der auf einer Verkaufsplattform anbietet, kann auch für Markenrechtsverletzungen haften, die dadurch entstehen, dass ein anderer Händler das Angebot ändert. Das Gleiche gilt, wenn dies der Betreiber der Verkaufsplattform, beispielswiese Amazon, tut.
Beispiel
Der Beklagte bot auf dem Amazon-Marketplace eine „Finger Maus“ für Notebooks an. Ursprünglich enthielt die Angebotsseite die Herstellerbezeichnung „Oramics“. Später wurde das Angebot geändert in:
„Trifoo [...] Finger Maus [...]“
Die Klägerin wurde erst nach der Angebotseinstellung Inhaberin der Marke „TRIFOO“. Das Angebot war dennoch eine Verletzung der Marke „Trifoo“. Der Beklagte haftet als „Störer“. Denn das Einstellen auf Amazon ist ein „gefahrerhöhendes Verhalten“: Wer auf dem Marketplace anbiete, muss ständig damit rechnen, dass die Angebotsseite verändert wird und er dadurch fremde Rechte verletzt werden. Ein Marketplace-Händler muss daher „ein bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf [...] überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind“ (BGH v. 3.3.2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon).
Prüfpflicht des Amazon-Händlers alle zwei Wochen
Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Amazon-Händler ein bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot öfter als einmal alle zwei Wochen auf Rechtsverletzungen hin überprüfen (BGH v. 3.3.2016 - I ZR 140/14 - Angebotsmanipulation bei Amazon, Rz. 30). Auch die Beklagte habe überprüfen müssen, welche Lichtbilder mit der ASIN verlinkt waren, um sich zu vergewissern, ob ihr eine Nutzung derselben erlaubt ist, um einer urheberrechtlichen Haftung zu entgehen. Dies sei ihr auch grundsätzlich möglich, da jeder Internetnutzer (also auch Mitarbeiter der Beklagten) in der Lage sei, durch Eingabe einer URL, die die ASIN des Produkts enthält, die hinterlegten Produktinformationen einzusehen.
Das Urteil des OLG Köln steht im Widerspruch zu dem Urteil des OLG München in einem ähnlichen Fall. In diesem hatte das OLG München ein öffentliches Zugänglichmachen des Amazon-Händlers und damit eine Urheberrechtsverletzung verneint (OLG München v. 10.03.2016 – 29 U 4077/159). Das OLG Köln hat daher eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.