Unlautere geschäftliche Handlung

Unlautere geschäftliche Handlungen (früher: "Wettbewerbshandlungen")

Unlautere geschäftliche Handlung

Unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten. Das UWG nennt im Anhang zahlreiche solcher – nicht abschließender - Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen.

Wettbewerbshandlung wurde zur geschäftlichen Handlung

Zentraler Begriff des früheren Wettbewerbsrechts war die „Wettbewerbshandlung". Dieser Begriff wurde im UWG am 30.12.2008 ersetzt durch den Begriff der "geschäftlichen Handlung". Die Änderung ist nicht nur Kosmetik, sondern Konsequenzen: Auf ein Handeln in Wettbewerbsabsicht kommt es nicht mehr an. Das Wettbewerbsrecht wurde zum „Lauterkeitsrecht".

Ihr Rechtsanwalt

Kostenlose Ersteinschätzung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Seifried, seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, hat über 20 Jahre Erfahrung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht mit vielen nachweisbaren Erfolgen.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Wir melden uns umgehend

0800 8765544

(gebührenfrei aus dem deutschen Festnetz)

info@seifried.pro

►     Über unser Kontaktformular

Wir behandeln alle Unterlagen streng vertraulich.
Unsere Ersteinschätzung ist stets kostenlos.

 

"Rechtssicher werben - Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise" in 2. Auflage erschienen

Jetzt bestellen und Abmahnungen vermeiden

Der Pratikerratgeber „Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“ ist in 2. neubearbeiteter Auflage erschienen. Dieser Ratgeber soll helfen, Abmahnungen wegen Rechtverletzungen zu vermeiden. Häufige rechtliche Risiken bei der Kreation und Durchführung von Werbekampagnen werden verständlich mit mehreren hundert Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert.

Aus dem Inhalt:
•    Leads generieren mit Gewinnspielen
•    Auswahl von Begriffen, Texten, Medien und Designs
•    Werbung mit fremden Marken
•    Marken- und Designrecherchen durchführen
•    Irreführende und vergleichende Werbung
•    Werbung mit Umwelt- und Klimaschutzbegriffen
•    Preis- und Rabattwerbung nach neuer Preisangabenverordnung
•    E-Mail-Werbung und Telefonakquise
•    Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenwerbung (SEA)
•    Social Media und Influencer-Marketing
•    Affiliate Marketing
•    Datenschutzrecht

Zahlreiche Praxistipps machen das Buch zum unverzichtbaren Begleiter für jeden, der wirbt. Die Rechtsprechnung ist berücksichtigt bis Anfang 2023.

Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“, 2. neubearbeitete Auflage 2023, ISBN 978-3-00-074992-6, 232 Seiten, XchangeIP Verlag

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon.

Inhaltsverzeichnis

Werbebanner Rechtssicher werben in gelb

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Banner Schutzrechte und Rechtsschutz Modeindustrie

Praktikerhandbuch für die Modeindustrie von Thomas Seifried und Dr. Markus Borbach

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

Cover der Abgemahnt Taschenfibel Rechtsstand Dezember 2020

Kostenloser Download "Abgemahnt - Die erste-Hilfe-Taschenfibel 2021" als ePUB oder PDF

Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen

Unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG

"Geschäftliche Handlung" im Sinne des UWG

Zentraler Begriff des Wettbewerbsrechts ist die "geschäftliche Handlung". Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten. Das UWG nennt in §§ 4 ff. UWG und im Anhang zahlreiche solcher – nicht abschließender - Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen. Der praktisch bedeutendste Fall einer unlauterer geschäftlichen Handlungen ist die irreführende Werbung.

Das frühere UWG hatte auf die "Wettbewerbshandlung" abgestellt und nur Handlungen zur Absatzförderung oder Warenbezugsförderung bis zum Vertragsschluss sanktioniert. Das hat sich grundlegend geändert: Auch eine Handlung nach Vertragsschluss eines Unternehmens kann wettbewerbsrechtlich verboten sein.

Eine “geschäftliche Handlung” ist auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet. Eine ausschließlich mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden (z.B. die Tätigkeit eines Tierschutzvereins), ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG (BGH, Urteil vom 2.5.2024 - I ZR 12/23 - Tierschutzverein).

Verstoß gegen die fachlichen Sorgfaltspflichten

Unzulässig sind auch geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, wenn Sie „nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen" und der Verbraucher sich deswegen nicht richtig geschäftlich entscheiden kann. Ein Verstoß gegen die fachlichen Sorgfaltspflichten ist beispielsweise auch die Verwendung von unwirksamen AGB.

Beispiel (BGH GRUR 2010, 1117 – Gewährleistungsausschluss im Internet):
Wer seine Produkte über eBay verkauft und dort in seinen AGB seine Gewährleistung Verbrauchern gegenüber ausschließt, kann nicht nur von den hierzu ermächtigten Verbänden, sondern von jedem Mitbewerber abgemahnt und verklagt werden

Bei Werbung mit Testergebnissen verlangt die Rechtsprechung einen Fundstellenhinweis bereits deutlich auf der jeweiligen Internetseite oder einen deutlichen Sternchenhinweis, der den Verbraucher ohne Weiteres zur Fundstelle des zitierten Tests führt (BGH, Urteil vom 16.7.2009 - I ZR 50/07 - Kamerakauf im Internet). Der Verbraucher soll sich ohne größere Schwierigkeit den Test beschaffen können.

Beispiele: Unlautere geschäftliche Handlungen

Als Beispiele unlauterer geschäftliche Handlungen enthält das UWG Fallgruppen, die unzulässig sind. Für den Bereich der Werbung am wichtigsten sind die irreführenden geschäftlichen Handlungen (früher: Irreführende Werbung").


Lesen Sie hier: Die Grundlagen des Werberechts - Welche irreführende Werbung ist unzulässig


Druckausübung

Verboten ist es, Druck oder unangemessenen und unsachlicher Einfluss auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer auszuüben; in menschenverachtender Weise oder sonst übertrieben unangemessen und unsachlich zu werben.  „Gefühlsbetonte" Werbung ist allerdings im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung ausdrücklich erlaubt.

Verboten ist es auch, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen oder die Angst oder eine Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.

Verschleierte Werbung

Verboten ist es, eine Werbung zu verschleiern. Eine Anzeige muss als solche erkennbar sein und mit dem Begriff „Anzeige" gekennzeichnet werden.Gekaufte "redaktionelle" Berichterstattung ist daher unlauter. Denn wer redaktionelle Berichterstattung liest, geht von einer weitgehend objektiven Meinung aus. Auch "Influencer Marketing" muss als Werbung gekennzeichnet werden.

Rabatte

Rabatte und Zugaben sind grundsätzlich zulässig. Es gilt aber in jedem Fall das Transparenzgebot: Es muss stets angegeben werden, wann genau der Kunde die Zugabe oder das Werbegeschenk erhält. Muss er beispielsweise einen Vertrag abschließen und wenn ja, welchen? Bei Rabatten muss die Höhe des Rabatts genau angeben werden, z.B. durch einen Prozentsatz vom Normalpreis.

Lesen Sie hier mehr zu Werbung mit Rabatten und Rabattaktionen

Bedingungen für Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen eindeutig angegeben werden.

Beispiel (OLG Frankfurt v. 31.10.2001, 6 W 181/01 - Gratis Traumreise):
Das Angebot „Eine Woche Traumreise gratis" beim Kauf von Möbeln beispielsweise ist unlauter. Denn der Kunde kann den Wert der Traumreise mangels näherer Angaben nicht abschätzen.

Wurde bei Preisnachlässen der ursprüngliche Preis auch tatsächlich und nicht nur kurzfristig (sog. „Mondpreiswerbung") gefordert? Mondpreiswerbung ist nicht erlaubt. Werden Begriffe wie „Geschenk" oder „gratis" verwendet? Dann darf das Geschenk nicht an den Abschluss eines Vertrags gekoppelt werden. Ein Geschenk muss auch tatsächlich ein Geschenk, d.h. vollkommen kostenfrei sein.

Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen

Waren oder Dienstleistungen von Wettbewerbern dürfen nicht nachgeahmt werden. Häufig ist das Anbieten von Plagiaten ohnehin eine Verletzung einer Marke oder eines anderen Schutzrechts. Siehe hierzu

  • Nachahmungsschutz ohne Schutzrecht? Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen Plagiate: OLG Frankfurt, Urteil v. 01.12.2011 – 6 U 251/10 (für eine Bottega Veneta-Tasche) und OLG Köln, Urteil v. 13.01.2012 – 81 O 6/11 (für einen Einkaufswagen)

Gezielte Behinderung

Unlauter ist es auch, Mitbewerber gezielt und individuell zu behindern.

Beispiel:
Werbeflyer werden direkt vor den Niederlassungen der Konkurrenz verteilt.

Verstöße gegen Marktverhaltensregeln

Unlauter kann es auch sein, wer gegen ein Gesetz verstößt. Längst nicht jeder Gesetzesverstoß ist aber wettbewerbswidrig. Es muss eine sog. "Marktverhaltensregel" sein, gegen die verstoßen wird.

Verächtlichmachen von Wettbewerbern oder deren Produkten

Mitbewerber dürfen weder verächtlich gemacht, noch dürfen Unwahrheiten über diese oder deren Produkte behauptet werden.

Bewertungen

SEIFRIED IP Kanzlei Markenrecht Wettbewerbsrecht Designrecht Urheberrecht - Über 20 Jahre Erfahrung
5

Basierend auf 7 Bewertungen

Niklas Horstmann
Niklas Horstmann
15.09.2023

Dankeschön

Jan Ruthard
Jan Ruthard
09.02.2023

Schnelle & professionelle Erstinformation. Sehr empfehlenswert.

Tobias
Tobias
24.09.2021

Besten Dank für die telefonische Beratung zu meiner Markenanmeldung. Sie haben sofort für Klarheit gesorgt und waren sehr hilfsbereit. Schön, so etwas in der heutigen Zeit zu erleben.