Auch Prüfzeichen und Gütesiegel, z.B. „OEKO-TEX Standard 100“, müssen Fundstellenangaben enthalten. Denn der Verbraucher interessiert sich wie bei Testergebnissen (siehe oben) auch bei Prüfzeichen für die jeweiligen Prüfkriterien. Wer mit Prüfzeichen wirbt, ohne wenigstens – beispielsweise durch einen Link – anzugeben, wo im Internet kurze Zusammenfassungen über die Prüfkriterien zu finden sind, handelt wettbewerbswidrig.
Beispiel(BGH v. 21.7.2016 – I ZR 26/15 – LGA tested):
Ein Einzelhändler warb im Internet für einen Haarentferner mit zwei Prüfzeichen:
„LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“.
Tatsächlich hatte das Gerät auch Prüfungen durchlaufen. Weder die Werbung, noch die Prüfzeichen selbst enthielten Hinweise zu den Zertifizierungen. Das war wettbewerbswidrig. Denn der Verbraucher muss wissen, was und wie geprüft wurde.
Man muss daher dem Verbraucher wenigstens eine Internetadresse nennen, unter der er sich über den wesentlichen Inhalt der Prüfbedingungen zusammengefasst informieren kann. Diese Informationen muss der Verbraucher schon in der Werbung mit dem Prüfzeichen finden. Es reicht nach dem BGH nicht aus, die Prüfbedingungen erst unmittelbar vor dem Kauf (z.B. in einem Geschäft) zur Verfügung zu stellen (BGH v. 21.7.2016 – I ZR 26/15 – LGA tested). Denn nach der Rechtsprechung ist schon der Entschluss, ein Geschäft zu betreten (ohne notwendigerweise schon kaufen zu wollen), eine „geschäftliche Entscheidung“ (EuGH v. 19.12.2013 – C-281/12 – Trento Sviluppo).
Konkret heißt das: Idealerweise befindet sich schon auf dem Prüfsiegel selbst eine Internetadresse, unter der zusammengefasst die Prüfkriterien abrufbar sind. Diese Pflicht trifft jeden, der mit einem Prüfsiegel wirbt.
Vergabe des Prüfsiegels durch neutrale Prüfstelle?
Ein Prüfzeichen oder Gütesiegel suggeriert aber auch, dass das Zeichen oder Siegel durch eine neutrale Stelle vergeben wurde. Neutral ist eine Stelle, wenn dort die Qualität der Produkte geprüft und die Nutzung des Prüfsiegels überwacht wird (BGH v. 4.7.2019 - I ZR 161/19 - IVD-Gütesiegel, nachfolgend OLG Düsseldorf v. 9.7.2020 - I-20 U 123/17, 20 U 123/17 - IVD-Gütesiegel). Dass für das Prüfsiegel Gebühren erhoben werden oder ein solches nur an Mitglieder eines Industrieverbands vergeben werden, muss einer Neutralität nicht entgegenstehen (BGH v. 4.7.2019 - I ZR 161/19 - IVD-Gütesiegel).