Autor: Thomas Seifried, Anwalt Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Titelschutz - Der Schutz von Werktiteln
Ein Werktitel ist im Markenrecht eine geschäftliche Bezeichnung für ein konkretes Werk. Dieser wird nicht durch Registrierung erworben, sondern entsteht mit der Benutzungsaufnahme sofern er Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung besitzt. Auch Werktitel müssen unterscheidungskräftig sein, damit sie Schutz genießen. Die Rechtsprechung fordert auch hier zumindest eine geringe Unterscheidungskraft, ist bei Werktiteln aber großzügiger als bei Marken (vgl. BGH v. 18.06.2008 - I ZR 47/07, Rn. 14 – EIFEL-ZEITUNG).
Schutzfähig als Werktitel: Zeitschriften, Filme, Bühnenstücke, Software, Apps
Als Werktitel können beispielsweise Bezeichnungen von
- Druckschriften („Der Spiegel“),
- Filmen („Der 7. Sinn“), Bühnenwerke, aber auch
- Software, Web-Anwendungen, Cloud-Anwendung und Apps
geschützt sein.
Schutzumfang von Werktitel
Schutz meistens nur gegen titelmäßige Benutzung
Werktitel sollen ein Werk von einem anderen Werk unterscheiden.
Beispiel:
Schutzfähig sind zwar grundsätzlich auch Titel für einzelne Rubriken einer Tageszeitung. So ist für die Zeit-Kolumne "Stimmt's" zwar ein Titelschutz möglich (BGH v. 22.03.2012 - I ZR 102/10 - Stimmt's?). Eine Verwechslungsgefahr mit einer gleichnamigen Kolumne auf web.de scheidet aber wegen des geringen Schutzumfangs des Titels und der fehlenden Ähnlichkeit der Werkkategorien (Kolumne einer Qualitätszeitung auf der einen Seite, Boulevardinformationen eines Internetportals auf der anderen Seite) aus (BGH a.a.O.).
Ein Werktitelschutz gewährt einen Schutz aber meistens nur gegen eine titelmäßige Benutzung, d.h. einer Unterscheidung eines Werkes von einem anderen (BGH, Urteil v. 29.4.1999, I ZR 152796 – SZENE). Werktitel sind also meistens nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (BGH, Urt. v. 7.5.2025 – I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung).
Ausnahme: Vorstellung einer betriebliche Herkunft und Bekanntheit des Werktitels
Ausnahmsweise kann ein Werktitel aber auch gegen eine Benutzung als Unternehmenskennzeichen schützen ("unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn"). Das ist der Fall, wenn man annehmen kann, dass es wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien gibt. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet. Erforderlich hierfür ist ein bestimmte Bekanntheit des Titels. Außerdem ist ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem infrage stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich. Bei dem Erfordernis einer hinreichenden Bekanntheit einerseits und eines gewissen sachlichen Zusammenhangs zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem infrage stehenden Titel veröffentlichten Werk andererseits handelt es sich um kumulative Voraussetzungen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind (BGH, Urt. v. 7.5.2025 – I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung).
Vorverlagerung des Schutzes durch Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger
Der Titelschutz kann unter Umständen durch Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger vorverlagert werden. Der Titel muss aber anschließend auch veröffentlicht werden. Allein eine Ankündigung im Titelschutzanzeiger kann einen Titelschutz nicht entstehen lassen.
Bezeichnungen für Veranstaltungen als Werktitel
Auch die Bezeichnungen von Veranstaltungen (Fußball-Weltmeisterschaft) können als Werktitel schutzfähig sein (BGH GRUR 2010, 642 – WM-Marken).
Historische Begebenheiten und Schlagworte hierfür als Werktitel
Historische Begebenheiten einschließlich der für sie - von wem auch immer - geprägten und damit selbst in die Geschichtswissenschaft eingegangenen Schlagworte können grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes geschützt werden. Wenn für ein bestimmtes historisches Ereignis ein bestimmtes Schlagwort geprägt wird, dieses Schlagwort in der Folge als - zusammengefasste, eben schlagwortartige - Beschreibung für dieses historische Ereignis benutzt wird, fehlt es bereits an einer Unterscheidungskraft dieses Schlagwortes für diese Erfassung in einem Werk (z.B. einem Buchtitel.
Beispiel (KG v 25.03.2022 - 5 U 1032/20 - Curveball):
Die Bezeichnung "Curveball" ist für ein Enthüllungsbuch über den Irakkrieg, dass die (wahre) Geschichte eines Informanten des BND mit dem Decknamen "Curveball" erzählt, nicht schutzfähig. Denn dieser Begriff wird - dank umfangreicher Presseberichterstattung (u.a. des Spiegel) - für die Ereignisse rund um diesen Informanten im Vorfeld des Irakkrieges 2003 benutzt. Die Bezeichnung ist daher beschreibend für die Ereignisse selbst.



