Autor: Thomas Seifried, Anwalt Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Titelschutz - Der Schutz von Werktiteln
Ein Werktitel ist im Markenrecht eine geschäftliche Bezeichnung für ein konkretes Produkt. Dieser wird nicht durch Registrierung erworben, sondern entsteht mit der Benutzungsaufnahme sofern er Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung besitzt. Auch Werktitel müssen unterscheidungskräftig sein, damit sie Schutz genießen. Die Rechtsprechung fordert auch hier zumindest eine geringe Unterscheidungskraft, ist bei Werktiteln aber großzügiger als bei Marken (vgl. BGH v. 18.06.2008 - I ZR 47/07, Rn. 14 – EIFEL-ZEITUNG).
Schutzfähig als Werktitel: Zeitschriften, Filme, Bühnenstücke, Software, Apps
Als Werktitel können beispielsweise Bezeichnungen von Druckschriften („Der Spiegel“), Filmen („Der 7. Sinn“), Bühnenwerke oder auch von Software („Powerpoint", Apps) geschützt werden.
Schutzumfang von Werktiteln
Werktitel sollen ein Werk von einem anderen Werk unterscheiden. Geschützt ist ein Wertitel also nur gegen eine Verletzung durch einen anderen Titel. Nur im Falle eines Titels, der bekannt ist, nimmt die Rechtsprechung an, dass einem solchen Werktitel ein weitergehender Schutz auch gegen die Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 266 = WRP 2005, 213 - Das Telefon-Sparbuch; BGH, GRUR 2012,1265 Rn. 23 - Stimmt's?).
Schutzfähig sind zwar grundsätzlich auch Titel für einzelne Rubriken einer Tageszeitung. So ist für die Zeit-Kolumne "Stimmt's" zwar ein Titelschutz möglich (BGH v. 22.03.2012 - I ZR 102/10 - Stimmt's?). Eine Verwechslungsgefahr mit einer gleichnamigen Kolumne auf web.de scheidet aber wegen des geringen Schutzumfangs des Titels und der fehlenden Ähnlichkeit der Werkkategorien (Kolumne einer Qualitätszeitung auf der einen Seite, Boulevardinformationen eines Internetportals auf der anderen Seite) aus (BGH a.a.O.)
Vorverlagerung des Schutzes durch Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger
Der Titelschutz kann unter Umständen durch Veröffentlichung im Titelschutzanzeiger vorverlagert werden. Der Titel muss aber anschließend auch veröffentlicht werden. Allein eine Ankündigung im Titelschutzanzeiger kann einen Titelschutz nicht entstehen lassen.
Bezeichnungen für Veranstaltungen als Werktitel
Auch die Bezeichnungen von Veranstaltungen (Fußball-Weltmeisterschaft) können als Werktitel schutzfähig sein (BGH GRUR 2010, 642 – WM-Marken).
Historische Begebenheiten und Schlagworte hierfür als Werktitel
Historische Begebenheiten einschließlich der für sie - von wem auch immer - geprägten und damit selbst in die Geschichtswissenschaft eingegangenen Schlagworte können grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes geschützt werden. Wenn für ein bestimmtes historisches Ereignis ein bestimmtes Schlagwort geprägt wird, dieses Schlagwort in der Folge als - zusammengefasste, eben schlagwortartige - Beschreibung für dieses historische Ereignis benutzt wird, fehlt es bereits an einer Unterscheidungskraft dieses Schlagwortes für diese Erfassung in einem Werk (z.B. einem Buchtitel.
Beispiel (KG v 25.03.2022 - 5 U 1032/20 - Curveball):
Die Bezeichnung "Curveball" ist für ein Enthüllungsbuch über den Irakkrieg, dass die (wahre) Geschichte eines Informanten des BND mit dem Decknamen "Curveball" erzählt, nicht schutzfähig. Denn dieser Begriff wird - dank umfangreicher Presseberichterstattung (u.a. des Spiegel) - für die Ereignisse rund um diesen Informanten im Vorfeld des Irakkrieges 2003 benutzt. Die Bezeichnung ist daher beschreibend für die Ereignisse selbst.