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Gesetzliche Definition geografischer Herkunftsangaben
Der Schutz geografischer Herkunftsangaben ist im deutschen Markengesetz durch die §§ 126 bis 128 MarkenG geregelt. § 126 MarkenG definiert geografische Herkunftsangaben als Bezeichnungen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen.
Geografische Herkunftsbezeichnungen sind rechtlich vor missbräuchlicher Verwendung geschützt. Maßgebliche Schutzvorschrift ist § 127 MarkenG, der das Irreführungsverbot konkretisiert:
- Täuschung über die Herkunft: Geografische Herkunftsangaben dürfen nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen, sofern eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht
- Täuschung über besondere Eigenschaften oder Qualität: Verfügen die durch eine geografische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen über besondere Eigenschaften oder Qualitäten aufgrund ihrer Herkunft, darf die Angabe nur verwendet werden, wenn die beworbenen Produkte diese spezifischen Eigenschaften tatsächlich aufweisen.
- Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs: Genießt eine geografische Herkunftsangabe besonderen Ruf, ist ihre Verwendung für Waren anderer Herkunft untersagt, wenn dadurch der Ruf oder die Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Schutzarten geografischer Herkunftsangaben in der EU
Neben dem markenrechtlichen Irreführungsverbot auf nationaler Ebene gelten für bestimmte Produktkategorien eigenständige Schutzsysteme der Europäischen Union. Diese betreffen Agrar- und Lebensmittelprodukte sowie künftig auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
Rechtsgrundlage ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse derzeit die Verordnung (EU) 2024/1143 und für industrielle und handwerkliche Produkte ab dem 1. Dezember 2025 die Verordnung (EU) 2023/2411. Voraussetzung für den Schutz ist, dass zwischen dem geografischen Ursprung und bestimmten qualitäts- oder rufprägenden Produkteigenschaften ein nachweisbarer Zusammenhang besteht.
Schutzkategorien unionsrechtlich eingetragener geografischer Angaben:
- Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.): Erfasst Agrarerzeugnisse und Weine, bei denen sämtliche Produktionsschritte im definierten Herkunftsgebiet erfolgen müssen. Die Eigenschaften des Produkts müssen maßgeblich auf diese Herkunft zurückzuführen sein.
- Geschützte geografische Angabe (g.g.A.): Schützt handwerkliche, industrielle Erzeugnisse, Agrarerzeugnisse und Weine, bei denen lediglich ein wesentlicher Produktionsschritt im Herkunftsgebiet erfolgt. Auch hier muss ein qualitativer oder rufbezogener Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung bestehen, die Anforderungen sind jedoch weniger strikt als bei der g.U.
- Geografische Angaben (g.A): Schützt Spirituosen, wenn deren Qualität Ansehen oder andere Eigenschaften auf ihrem geografischen Ursprung beruhen.
Wann dürfen geografische Herkunftsangaben verwendet werden?
Geografische Herkunftsangaben dürfen grundsätzlich nur dann im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn die beworbenen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich aus dem bezeichneten geografischen Gebiet stammen oder wenn zumindest ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen Herkunft und Produktqualität besteht.
In der Praxis ergeben sich hier jedoch zahlreiche Grauzonen. Gerade bei mehrstufigen Produktionsprozessen mit Teilfertigungen im Ausland stellt sich die Frage, welcher Arbeitsschritt für die Herkunftsbezeichnung prägend ist. Auch kann schon die bloße Anlehnung an eine eingetragene geografische Angabe unzulässig sein.
Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz unterstütze ich Mandanten umfassend bei der rechtssicheren Verwendung geografischer Herkunftsangaben und der Entwicklung entsprechender Schutzstrategien.
Anwaltliche Unterstützung bei geografischen Herkunftsangaben
Meine Kanzlei begleitet Unternehmen und Markeninhaber bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um geografische Herkunftsangaben. Wenn Sie eine Herkunftsangabe strategisch einsetzen möchten oder sich gegen rechtliche Angriffe verteidigen müssen, unterstütze ich Sie in allen Phasen kompetent und vorausschauend.
Meine Leistungen im Bereich geografische Herkunftsangaben umfassen:
- Rechtliche Beratung zur rechtssicheren Verwendung geografischer Herkunftsangaben in Werbung, Produktkennzeichnung und Markenstrategie
- Vertretung in streitigen Verfahren: Abwehr von Abmahnungen, Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Verteidigung in gerichtlichen Auseinandersetzungen
- Prüfung werblicher Aussagen und Etikettierungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit unter Berücksichtigung nationaler und unionsrechtlicher Vorgaben
Als Anwalt für Markenrecht unterstütze ich Sie darüber hinaus auch in angrenzenden Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Ich begleite Unternehmen dabei, eine Unionsmarke anzumelden und ihr Logo schützen zu lassen. Ebenso übernehme ich die Verteidigung gegen Abmahnungen im Markenrecht und setze Ansprüche in markenrechtlichen Streitigkeiten konsequent durch.
Beispiele für irreführende geographische Herkunftsangaben
Die Werbung für ein „Himalaya Salz“ ist unzulässig, wenn das Salz tatsächlich nicht im Himalaya-Massiv abgebaut wurde, sondern in einer deutlich niedrigeren Mittelgebirgsebene (BGH, Urteil v. 31.3.2016 – I ZR 86/13 – Himalaya-Salz).
Beispiele für geschützte geographische Herkunftsangaben sind auch:
Geografische Herkunftsangaben sind beispielswweise:
- Aachener Weihnachtsleberwurst/Oecher Weihnachtsleberwurst
- Allgäuer Sennalpkäse
- Altbayerischer Senf
- BAYERISCHE BREZE / BAYERISCHE BREZN / BAYERISCHE BREZ’N / BAYERISCHE BREZEL
- Bayerischer Honig / Honig aus Bayern
- Bayerischer Leberkäs
- Bayerischer Meerrettich / Bayerischer Kren
- Bayerisches Bier
- Berliner Currywurst
- Blattsalate von der Insel Reichenau
- Bremer Klaben
- Dithmarscher Kohl
- Dresdner Christstollen, Dresdner Stollen, Dresdner Weihnachtsstollen
- Düsseldorfer Senf
- „EICHSFELDER FELDGIEKER“ / „EICHSFELDER FELDKIEKER“
- Erfurter Schittchen
- "Frankfurter Grüne Soße“ / “Frankfurter Grie Soß“
- Gögginger Bier
- Hessischer Apfelwein
- Hessischer Handkäse, Hessischer Handkäs
- Kieler Sprotten
- Kołocz śląski / Kołacz śląski
- Münchner Weißwurst
- Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste
- Obazda / Obatzter
- Oktoberfestbier
- Schwarzwälder Schinken
- Schwäbische Maultaschen / Schwäbische Suppenmaultaschen
- Spreewälder Gurken
- Wernesgrüner Bier
Auf der Website des DPMA findet man eine Liste Geografische Herkunftsangaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
In der Database of Origin and Registration (DOOR) der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission findet man alle in der Europäischen Union produzierten Lebensmittel mit geschützten Herkunftsbezeichnungen.
Geschützte geographische Herkunftsbezeichnungen für Weine
Auch viele Bezeichnungen für Weine sind geschützt nach Art. 107 der Verordnung (EU) 1308/2013 für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.).
Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) sind beispielsweise:
- Rheingauer Landwein
- Atlantique
- Bianco des Sillaro
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) sind beispielsweise:
- Alsace
- Hessische Bergstraße
- Barbaresco
Recherchemöglichkeit nach geschützten geographischen Herkunftsbezeichnungen für Weine – „E-Bacchus“
Nach solchen geschützten Bezeichnungen kann in der „E-Bacchus“-Datenbank der Europäischen Kommission recherchiert werden.
Verbände können Verletzungen von geographischen Herkunftsangaben verfolgen
Für Verletzungen von geographischen Herkunftsangaben sind nach dem Markengesetz auch Verbänden mit Verbandsklagebefugnis aktivlegitmiert, § 128 I 1 MarkenG, § 135 MarkenG.
Autor: Thomas Seifried, Anwalt Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



