Markenrecherche

Markenrecherche richtig durchführen

Markenrecherche und Produktnamen finden

Was die Ämter bei einer Markenanmeldung nur prüfen

Ein Zeichen wird von den Ämtern als Marke eingetragen, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG; Art 7 Unionsmarkenverordnung) entgegenstehen. Ob eine angemeldete Marke mit einer schon eingetragenen Marke oder einem anderen Schutzrecht (z.B. einem Unternehmenskennzeichen) kollidieren kann (die sog. relativen Eintragungshindernisse), prüfen die Ämter nicht. Weder das DPMA, noch das EUIPO püfen also im Rahmen einer Markenanmeldung, ob einer Eintragung ältere Rechte entgegenstehen würden.

Warum Sie vor der Anmeldung recherchieren müssen

Der Umstand, dass eine Marke eingetragen wurde, erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass diese ohne Verletzung fremder Rechte benutzt werden kann, auch nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Wer eine Marke anmelden oder ein Kennzeichen benutzen will - gleichgültig, ob eingetragen oder nicht, muss daher vorher recherchieren, ob dadurch nicht fremde Marken oder Kennzeichen verletzt werden. Wer ein Zeichen nutzt, ohne recherchiert zu haben, riskiert eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage wegen einer Markenrechtsverletzung  oder Kennzeichenrechtsverletzung oder die Löschung seiner Marke aus dem Register.

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Rechtsanwalt für Markenrecht Thomas Seifried ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Fachbuchautor und hat in über 20 Jahren viele erfolgreiche Verfahren vor Gerichten und den Markenämtern geführt.

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In den Medien

Online, Print und Fernsehen

Rechtsanwalt Thomas Seifried ist in Fragen des Markenrechts Ansprechpartner namhafter Medien:

Kostenloser Download "Abgemahnt - Die Taschenfibel 2021"

Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen nach neuem UWG, mit Musterformularen

Ratgeber "Rechtssicher werben" - Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise

"Rechtssicher werben" von Thomas Seifried, der Rechtsratgeber zum Werberecht, erschienen im September 2019 im XchangeIP Verlag, 180 S.

Praktikerhandbuch für die Modeindustrie von Thomas Seifried und Dr. Markus Borbach

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

1. Ausgangsüberlegung für die Markenrecherche

Für welche Waren oder Dienstleistungen soll die Marke benutzt werden?

Eine Marke erlaubt es ihrem Inhaber, die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) gerichtlich verbieten  zu lassen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Das schließt die Gefahr ein, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG/Art. 9 Abs. 1 a) bzw. b) Gemeinschaftsmarkenverordnung. Einen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr hat vor allem die originäre Unterscheidungskraft der Marke.

Wer ein "Zeichen" (Name, Bezeichnung, Logo, etc.) als Marke anmelden und registrieren lassen möchte, muss sich also zunächst fragen, für welche Waren und Dienstleistungen er die Marke verwenden möchte.

2. Ausgangsüberlegung für die Markenrecherche

Wo soll die Marke in den nächsten fünf Jahren benutzt werden?

Als nächstes muss sich ein Markenanmelder überlegen, in welchen Ländern oder geografischen Gebieten (z.B. Deutschland, Europäische Union, Benelux-Länder, weitere Länder) die Marke benutzt werden soll. Davon hängt ab, wo die Marke angemeldet werden muss und welche Art von Marke in Betracht kommt (z.B. deutsche Marke, Unionsmarke, Benelux-Marke, IR-Marke). Wegen der fünfjährigen Benutzungsschonfrist muss man fünf Jahre in die Zukunft denken.

Markenrecherche: Identitätsrecherche oder Ähnlichkeitsrecherche?

Warum reine Identitätsrecherchen wertlos sind

 

Eine Markenrechtsverletzung liegt bereits vor, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Im Rahmen einer Markenrecherche müssen Sie daher prüfen, ob das Zeichen (Bezeichnung, Logo, etc.), das man als eigene Marke benutzen möchte, mit einer fremden Marke hinsichtlich der eingetragenen Waren und Dienstleistungen identisch ist oder ob zumindest mit einer fremden Marke eine Verwechslungsfgefahr besteht. Ob das Zeichen, das Sie als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen anmelden möchten mit einer bereits registrierten Marke identisch ist, sagt daher nichts darüber aus, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Denn der Umstand, dass die Marke nicht identisch ist, heißt längst nicht, dass auch keine Verwechslungsgefahr vorliegt.


Mehr Informationen zur Verwechslungsgefahr


Besonderheit: Markenrecherche bei bekannten Marken

Bei bekannten Marken kommt es nocht nicht einmal auf eine Verwechslungsgefahr an.

Reine Identitätsrecherchen sind daher praktisch nutzlos. Die Kosten einer reinen Identitätsrecherche sollte man sich daher sparen.

Mögliche verletze Rechte: Fremde Marken und Unternehmenskennzeichen

Wieso Sie nicht nur nach Marken, sondern auch nach Unternehmenskennzeichen recherchieren müssen

Wer ein Zeichen oder eine Bezeichnung benutzen möchte, muss nicht nur nach Marken, sondern auch nach Unternehmenskennzeichen recherchieren. Ein Unternehmenskennzeichen kennzeichnet – im Unterschied zur produktkennzeichnenden Marke – ein Unternehmen, z.B. als Firma („Hugo Boss“). Ebenso wie der Inhaber einer Marke gegen die Nutzung dieser Marke als Unternehmenskennzeichen vorgehen kann (siehe § 14 III Nr. 5 MarkenG bzw. Art. 9 III d) UMV), kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens auch gegen eine markenmäßige (d.h. produktmarkierenden) Benutzung vorgehen (BGH v. 27.3.2013 – I ZR 93/12 – Baumann, Rz. 40).

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?

Lesen Sie hier, was Sie nach Erhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unbedingt wissen müssen.

Unsere Erfolge im Markenrecht

Unsere gerichtlichen Erfolge im Markenrecht

Recherchequellen: Markendatenbanken

Als erste Recherchequelle für angemeldete oder eingetragene Marken bietet sich Markendatenbank TMviewan. Hier kann zeitgleich in den Datenbeständen der Ämter der für die folgenden Länder und Gebiete angemeldeten Marken recherchiert werden: Österreich, Bulgarien, der Benelux-Staaten, der Tschechischen Republik, Zypern, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Republik Korea, Litauen, Lettland, Marokko, Malta, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Schweden, Slowenien, Tunesien, Türkei, USA recherchiert werden, außerdem nach beim HABM angemeldeten Gemeinschaftsmarken und nach bei der WIPO angemeldeten International registrierte Marken (IR-Marken).

Anders als etwa im Register des DPMA (s.u.) werden hier auch IR-Marken angezeigt, bei denen die Europäische Union (EM) benannt ist.

Im Register des DPMA sind diejenigen Marken zu finden, die in Deutschland Schutz genießen, also deutsche Marken, Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutz für Deutschland. Ausnahme (s.o.): IR-Marken, bei denen die Europäische Union (EM) benannt ist, werden in der Markendatenbank des DPMA nicht angezeigt, obwohl diese auch in Deutschland Schutz genießen.

Unionsmarken können auch gezielt im Register des EUIPO recherchiert werden.

IR-Marken können im Detail in der Datenbank der WIPO recherchiert werden.

Bildmarkenrecherche - Die Recherche nach kollidierenden Bildmarken und Bildzeichen

Die Wiener Bildklassifikation für Marken

Im Register des EUIPO lassen sich Marken auch anhand der Wiener Bildklassifikation recherchieren:

Wer in den Registern nach bildähnlichen Marken sucht, braucht also ein Grundverständnis der Wiener Bildklassifikation. Die Wiener Klassifikation stellt ein System dar, dass sämtliche Bildbestandteile in Kategorien (1 bis 29), Abschnitte  (1 bis 19) und (Haupt-)Unterabschnitte (1 bis 30) einteilt.

Das System ist hierarchisch und geht vom Allgemeinen zum Besonderen.

Bsp.: Ein „essendes Mädchen“ wäre in Kategorie 2 (Menschen), Abschnitt 5 (Kinder), Hauptunterabschnitt 3 (Mädchen) und Hilfsunterabschnitt 18 (trinkende oder essende Kinder) einzuordnen. Der entsprechende Kode wäre „2.5.3, 18“.

Ähnlichkeitsrecherchen

Nach ähnlichen Marken recherchieren

TMview bietet in „Erweiterte Suche“ auch eine „unscharfe“ Suche an.

Das kann ein erster Einstieg in eine Ähnlichkeitsrecherche sein, eine eigenständige Ähnlichkeitsrecherche aber nicht ersetzen. Denn zum einen orientieren sich die Gerichte nicht an Ähnlichkeitsvorschlägen in Datenbanken. Und zum anderen spielen bei der Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, auch Umstände eine Rolle, die von TMview nicht erfasst werden, beispielsweise die Bekanntheit einer Marke (s.o.)

Nach den (nicht in ein Register eingetragenen) deutschen Unternehmenskennzeichen bietet sich eine Internetrecherche an.

Fachbücher von Rechtsanwalt Thomas Seifried

"Rechtssicher werben - Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise von Rechtsanwalt Thomas Seifried

2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon, ISBN 978-3000749926.

 

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Textil- und Modeindustrie von Rechtsanwalt Thomas Seifried und Patentanwalt Dr. Markus Borbach

Schutzrechte und Rechtsschutz in der Textil- und Modeindustrie - Das Handbuch über Marken, Designs, Patente und Werbung", dfv Mediengruppe, 368 Seiten, ISBN 978-3-86641-297-2

Kostenloser Download "Abgemahnt Die Taschenfibel 2021" von Rechtsanwalt Thomas Seifried als ePUB oder PDF

Das Ebook zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht bzw. Geschmacksmusterrecht und Internetrecht. Dieses Buch beantwortet die für den Abgemahnten wichtigsten Fragen:

  • Erfüllt die Abmahnung die Anforderungen des neuen UWG?
  • Wie wehrt man sich gegen unberechtigte oder missbräuchliche Abmahnungen?
  • Muss man die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen?
  • Was passiert bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?