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Ihr Markenrechtsexperte: Anwalt für Markenrecht Thomas Seifried, seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, hat über 20 Jahre Erfahrung im Markenrecht mit vielen nachweisbaren Erfolgen.
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1. Ausgangsüberlegung für die Markenrecherche
Für welche Waren oder Dienstleistungen soll die Marke benutzt werden?
Eine Marke erlaubt es ihrem Inhaber, die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) gerichtlich verbieten zu lassen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Das schließt die Gefahr ein, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG/Art. 9 Abs. 1 a) bzw. b) Gemeinschaftsmarkenverordnung. Einen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr hat vor allem die originäre Unterscheidungskraft der Marke.
Wer ein "Zeichen" (Name, Bezeichnung, Logo, etc.) als Marke anmelden und registrieren lassen möchte, muss sich also zunächst fragen, für welche Waren und Dienstleistungen er die Marke verwenden möchte.
2. Ausgangsüberlegung für die Markenrecherche
Wo soll die Marke in den nächsten fünf Jahren benutzt werden?
Als nächstes muss sich ein Markenanmelder überlegen, in welchen Ländern oder geografischen Gebieten (z.B. Deutschland, Europäische Union, Benelux-Länder, weitere Länder) die Marke benutzt werden soll. Davon hängt ab, wo die Marke angemeldet werden muss und welche Art von Marke in Betracht kommt (z.B. deutsche Marke, Unionsmarke, Benelux-Marke, IR-Marke). Wegen der fünfjährigen Benutzungsschonfrist muss man fünf Jahre in die Zukunft denken.
Markenrecherche: Identitätsrecherche oder Ähnlichkeitsrecherche?
Warum reine Identitätsrecherchen wertlos sind
Eine Markenrechtsverletzung liegt bereits vor, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Im Rahmen einer Markenrecherche müssen Sie daher prüfen, ob das Zeichen (Bezeichnung, Logo, etc.), das Sie als eigene Marke benutzen möchte, mit einer fremden Marke hinsichtlich der eingetragenen Waren und Dienstleistungen identisch ist oder ob zumindest mit eine Verwechslungsfgefahr besteht. Ob das Zeichen, das Sie als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen anmelden möchten mit einer bereits registrierten Marke identisch ist, sagt daher nichts darüber aus, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Denn der Umstand, dass die Marke nicht identisch ist, heißt längst nicht, dass auch keine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Mehr Informationen zur Verwechslungsgefahr
Besonderheit: Markenrecherche bei bekannten Marken
Bei bekannten Marken kommt es nocht nicht einmal auf eine Verwechslungsgefahr an.
Reine Identitätsrecherchen sind daher praktisch nutzlos. Die Kosten einer reinen Identitätsrecherche sollten Sie sich daher sparen.
Mögliche verletze Rechte: Fremde Marken und Unternehmenskennzeichen
Wieso Sie nicht nur nach Marken, sondern auch nach Unternehmenskennzeichen recherchieren müssen
Wer ein Zeichen oder eine Bezeichnung benutzen möchte, muss nicht nur nach Marken, sondern auch nach Unternehmenskennzeichen recherchieren. Ein Unternehmenskennzeichen kennzeichnet – im Unterschied zur produktkennzeichnenden Marke – ein Unternehmen, z.B. als Firma („Hugo Boss“). Ebenso wie der Inhaber einer Marke gegen die Nutzung dieser Marke als Unternehmenskennzeichen vorgehen kann (siehe § 14 III Nr. 5 MarkenG bzw. Art. 9 III d) UMV), kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens auch gegen eine markenmäßige (d.h. produktmarkierenden) Benutzung vorgehen (BGH v. 27.3.2013 – I ZR 93/12 – Baumann, Rz. 40).
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Recherchequellen für Ihre Markenrecherche: Markendatenbanken
Als erste Recherchequelle für angemeldete oder eingetragene Marken bietet sich die Markendatenbank „TMview“ an. Hier kann zeitgleich in den Datenbeständen der Ämter der für die folgenden Länder und Gebiete angemeldeten Marken recherchiert werden: Österreich, Bulgarien, der Benelux-Staaten, der Tschechischen Republik, Zypern, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Republik Korea, Litauen, Lettland, Marokko, Malta, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Schweden, Slowenien, Tunesien, Türkei, USA recherchiert werden, außerdem nach beim EUIPO angemeldeten Gemeinschaftsmarken und nach bei der WIPO angemeldeten International registrierte Marken (IR-Marken). Anders als etwa im Register des DPMA (s.u.) werden hier auch IR-Marken angezeigt, bei denen die Europäische Union (EM) benannt ist.
Im Register des DPMA sind diejenigen Marken zu finden, die in Deutschland Schutz genießen, also deutsche Marken, Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutz für Deutschland. Ausnahme (s.o.): IR-Marken, bei denen die Europäische Union (EM) benannt ist, werden in der Markendatenbank des DPMA nicht angezeigt, obwohl diese auch in Deutschland Schutz genießen.
Nach Unionsmarken kann man auch gezielt im Register des EUIPO recherchieren.
Nach IR-Marken kann im Detail in der Datenbank der WIPO recherchiert werden.
Bildmarkenrecherche - Die Recherche nach kollidierenden Bildmarken und Bildzeichen
Die Wiener Bildklassifikation für Marken
Im Register des EUIPO lassen sich Marken auch anhand der Wiener Bildklassifikation recherchieren:
Wer in den Registern nach bildähnlichen Marken sucht, braucht also ein Grundverständnis der Wiener Bildklassifikation. Die Wiener Klassifikation stellt ein System dar, dass sämtliche Bildbestandteile in Kategorien (1 bis 29), Abschnitte (1 bis 19) und (Haupt-)Unterabschnitte (1 bis 30) einteilt.
Das System ist hierarchisch und geht vom Allgemeinen zum Besonderen.
Bsp.: Ein „essendes Mädchen“ wäre in Kategorie 2 (Menschen), Abschnitt 5 (Kinder), Hauptunterabschnitt 3 (Mädchen) und Hilfsunterabschnitt 18 (trinkende oder essende Kinder) einzuordnen. Der entsprechende Kode wäre „2.5.3, 18“.
Ähnlichkeitsrecherchen
Nach ähnlichen Marken recherchieren
TMview bietet in „Erweiterte Suche“ auch eine „unscharfe“ Suche an.
Das kann ein erster Einstieg in eine markenrechtliche Ähnlichkeitsrecherche sein, eine eigenständige Ähnlichkeitsrecherche aber nicht ersetzen. Denn zum einen orientieren sich die Gerichte nicht an Ähnlichkeitsvorschlägen in Datenbanken. Und zum anderen spielen bei der Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, auch Umstände eine Rolle, die von TMview nicht erfasst werden, beispielsweise die Bekanntheit einer Marke (s.o.).
Nach den (nicht in ein Register eingetragenen) deutschen Unternehmenskennzeichen bietet sich eine Internetrecherche an.
Autor: Thomas Seifried, Anwalt Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz