Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Seifried
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Abmahnungen und einstweilige Verfügungen

Ab dem 27. September 2026 gelten im deutschen Wettbewerbsrecht neue Vorschriften für Umweltwerbung. Mit der Umsetzung der sog. „EmpCo Richtlinie” werden die Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel erheblich verschärft. Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht oder nicht mehr den hohen Anforderungen des neuen UWG entsprechen sind irreführend.
Unternehmen, die ihre Produkte oder ihr Unternehmen mit Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ bewerben oder unzulässige Nachhaltigkeitssiegel verwenden, sind einem hohen Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ausgesetzt. Die Konsequenzen: Mitbewerber und Verbände werden Abmahnungen im Wettbewerbsrecht versenden. Nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden diese einstweilige Verfügungen beantragen.
Was sind „Umweltaussagen" nach dem neuen UWG?
Definition der „Umweltaussage“
Der Begriff der „Umweltaussage“ ist der zentrale Begriff des neuen UWG. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. wird der Begriff „Umweltaussage“ entsprechend der EmpCo Richtlinie definiert. „Umweltaussage“ ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026 danach
"jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Gewerbetreibende oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Gewerbetreibenden auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;"
Umweltaussagen können demnach auch in Marken, Produktbezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen enthalten sein. Umweltaussagen können vor allem auch in einer Werbung, in einem Onlineangebot, auf dem Produkt selbst oder der Produktverpackung enthalten sein.
Beispiele für Umweltaussagen nach dem UWG
Umweltaussagen sind beipielsweise die Aussagen
„umweltfreundlich“, „grün“, „umweltschonend“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“,
„biologisch abbaubar“ oder „biobasiert“.
„Allgemeine Umweltaussagen” und spezifierte Umweltaussagen
Umweltaussagen sind grundsätzlich „allgemeine Umweltaussagen", es sei denn sie wurden spezifiziert. Allgemeine Umweltaussagen sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. (sog. “schwarze Liste”) nachgewiesen werden, und zwar durch eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung”.
Was ist eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung”?
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. vor, wenn die Anforderungen an europäische, nationale oder regionale Umweltkennzeichen erfüllt sind oder wenn die Voraussetzungen einer besonderen Umweltfreundlichkeit im europäischen Recht selbst definiert sind (z.B. für Lebensmittel in der EU-Öko-Verordnung). Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist beispielsweise
- eine Umweltleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen ("EU Ecolabel")
- eine hervorragende Umweltleistung nach nationalen oder regionalen offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I.
Solche Typ I Umweltzeichen sind Umweltzeichen, die von einem unabhängigen Zertifizierer stammen, beispielsweise
- der „Blaue Engel“,
- das Nordische Umweltzeichen „Nordic Swan“,
- das Green Product Mark von TÜV Rheinland,
- das Österreichische Umweltzeichen
Was sind „Nachhaltigkeitssiegel" im Sinne des neue UWG?
Definition “Nachhaltigkeitssiegel”
Der Begriff “Nachhaltigkeitssiegel” ist definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Danach ist ein Nachhaltigkeitssiegel ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliches Siegel, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, liegt kein Nachhaltigkeitssiegel vor. Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln wird nach dem UWG verboten, wenn diese weder auf einem externen Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
Gegenstand von Abmahnungen wird vor allem die Verwendung von nichtstaatlichen Nachhaltigkeitssiegeln sein, d.h. von solchen Umweltlabeln, die von privaten Unternehmen oder Institutionen herausgegeben werden. Dabei werden die Abmahnenden vor allem die jeweiligen Zertifizierungssysteme untersuchen. Wenn diese nicht den Anforderungen des 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F., ist die Werbung mit einem Nachhaltigkeitssiegel irreführend und unzulässig. Die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. sind hoch.
Besonderheit: Werbung mit „Klimaneutralität"
Werbung mit “klimaneutral” bei Kompensation nach dem UWG n.F. nicht mehr zulässig
Werbung mit Klimaneutralität, die nur auf CO₂-Kompensation durch Zertifikatekauf beruht, wird nach Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG grundsätzlich verboten.
Bereits jetzt unzulässige Werbung mit "klimaneutral"

Bereits nach aktuellem Recht die Werbung für ein “klimaneutrales”" Produkt unzulässig, wenn die Klimaneutralität auf einem Zertifikatekauf beruht.
Das "Klimaneutral-Urteil" des BGH v. 27.6.2024 – I ZR 98/23 - klimaneutral: Die Werbung mit „Klimaneutralität“ für Fruchtgummi mit dem abgebildeten Logo “Klimaneutral" (ClimatePartner.com) war unzulässig. Der Hinweis auf die „Klimaneutralität“ wurde hier ergänzt durch den Verweis auf eine Internetseite durch einen Link unter der Domain „ClimatePartner.com“ und außerdem durch einen QR-Code (in der Abb. geschwärzt). Auf der verlinkten Seite wurde erläutert, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Das reicht für eine Erläuterung nicht aus. Denn für den Begriff ”klimaneutral" muss schon in der Werbung selbst erläutert werden, ob die Klimaneutralität durch eine CO2-Reduktion erzeugt wird, oder nur durch eine CO2-Kompensation durch einen Zertifikatekauf (BGH v. 27.6.2024 – I ZR 98/23 - klimaneutral).
Neuerungen durch die "EmpCo-Richtlinie"
Nach der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen) sind die folgenden Handlungen stets unzulässig.
> Lesen Sie hier: Die Neuerungen durch die EmpCo-Richtlinie
Welche Verstöße gegen das ab dem 27.9.2026 geltende UWG werden voraussichtlich am häufigsten abgemahnt werden?
Abmahnungen wegen irreführenden Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln
Typische und leicht zu erkennende Verstöße gegen das neue auf der EmpCo Richlinie beruhenden UWG werden vor allem unzulässige Umweltaussagen sein. Abmahnungen werden daher vor allem die folgenden Werbungen mit Umweltaussagen betreffen:
- Umweltaussagen die irreführend sind, weil sie nicht spezifiziert und auch nicht durch Nachweise von anerkannten hervorragenden Umweltleistungen belegt wurden
- Werbungen mit Umweltaussagen, die durch anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden, wenn die beworbenen Umweltaussagen für den Erwerb dieser anerkannten hervorragenden Umweltleistung nicht relevant sind.
Abmahnungen wegen irreführenden Nachhaltigkeitssiegeln
Auch irreführende und gegen das geänderte UWG verstoßende Nachhaltigkeitssiegel (z.B. Umweltlabel, Zertifikate) werden oft leicht zu entdecken sein. Denn ein Nachhaltigkeitssiegel muss auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Die Anforderungen des Zertifizierungssystem müssen öffentlich einsehbar sind. Abmahnungen wegen unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel werden daher vor allem die folgenden Fälle betreffen:
- Die Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln, deren Bedingungen nicht öffentlich einsehbar sind
- Irreführende Nachhaltigkeitssiegel, weil diese nicht auf einem den Anforderungen des geänderten UWG entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen
Abmahnungen wegen Werbung mit “klimaneutral”
Abmahnungen werden auch Werbungen mit “klimaneutral”, “CO2-neutral” oder ähnlichen Begriffen betreffen, wenn die Klimaneutralität lediglich auf dem Kauf von Klimazertifikaten beruht.
Was sollten Unternehmen nach Erhalt einer Abmahnung wegen Umweltaussagen tun?
Nach Erhalt einer Abmahnung empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:
1. Fristen notieren und sofort handeln
Häufig wird nur eine kurze Frist von einer Woche zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt. Wird nicht rechtzeitig reagiert, droht ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren. Warten Sie nicht bis zum Ablauf der Frist, sondern holen Sie sofort den Rat eines Anwalts für Wettbewerbsrecht ein.
2. Werbung dokumentieren
Sichern Sie alle beanstandeten Werbemittel, Webseiten, Social-Media-Beiträge und Produktabbildungen. Stellen Sie Informationen über die beanstandete Umweltaussage und die verwendeten Nachhaltigkeitssiegel zur Verfügung, insbesondere die Zertifizierungsvoraussetzungen.
3. Keine vorschnelle Unterlassungserklärung unterschreiben
Die beigefügte stragbewehrte Unterlassungserklärung dient den Interessen des Abmahners. Oft ist diese zu weit gefasst. Allein aus diesem Grund kann es sich um ein rechtsmissbräuchliche Abmahnung handeln. Ob sie in dieser Form abgegeben werden sollte, bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.
4. Rechtliche Erfolgsaussichten prüfen lassen
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Zu prüfen sind insbesondere
- die Aktivlegitimation des Abmahners,
- die Passivlegitimation
- das Vorliegen des behaupteten Wettbewerbsverstoßes,
- die Reichweite der Unterlassungsansprüche und
- die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.

15.12.2025, 20.15 Uhr - ARD:
“Die Wahrheit über Schnäppchenpreise”
Rechtsanwalt Thomas Seifried über Rabatte, UVP und Sonderaktionen
Abmahnung wegen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln erhalten?
Ab dem 27.9.2026 wird Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln durch Umsetzung der EmpCo Richtlinie in das deutsche UWG erheblich verschärft. Was Sie bei Abmahnungen wegen Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln beachten müsssen
