Frida Kahlo Marke Abmahnung

Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung der Marke Frida"

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Abmahnung der Frida Kahlo Corporation wegen angeblicher Verletzung der Marke "Frida"

Benutzungen von "FRIDA" und "FRIDA KAHLO" werden umfangreich abgemahnt

Die Frida Kahlo Corporation aus Panama ist Inhaberin mehrere Marken mit der Bezeichnung "Frida" oder "Frida Kahlo". Sie lässt angebliche Verletzungen der Marken "Frida" oder "Frida Kahlo" umfangreich durch Rechtsanwälte abmahnen. In den Abmahnungen werden hohe Abmahnkosten gefordert. In vielen Fällen geht es um eine Benutzung als Modellbezeichnungen.


Lesen Sie hier, ob die Nutzung einer Modellbezeichnungen (z.B. "Frida") eine Markenrechtsverletzung ist.


Angeblich hat sich die Frida Kahlo Corporation "der Erinnerung und des Wirkens an die Malerin Frida Kahlo" verschrieben. In einer Beschreibung wird der gesetzliche Vertreter der Frida Kahlo Corporation beschrieben als jemand, der schlicht und einfach die Idee hatte, die Bezeichnung „FRIDA KAHLO zu kommerzialisieren. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (siehe unten) behauptete die Frida Kahlo Corporation, sie sei „von einem venezolanischem Geschäftsmann und Isolda Pinedo Kahlo, Fridas Nichte und Erbin, die kurz darauf starb“ bzw. „von Kahlos Familie und der Firma Casablanca Distributors“ gegründet worden und verwies als "Nachweis" auf zwei Zeitungsartikel in der Süddeutschen Zeitung und der Frankfurter Rundschau.

    Die Frida Kahlo Corporation ist Inhaberin der folgenden Unionsmarken (Wortmarken) "FRIDA":

    • 017824905 (für Produkte der Nizza-Klassen 16, 25, 28, 41)
    • 017988404 (für Produkte der Nizza-Klassen 03, 21)
    • 018012874 (für Produkte der Nizza-Klassen 03, 18)
    • 018250916 (für Produkte der Nizza-Klassen 03, 09, 14, 18, 21, 33)

    Die Frida Kahlo Corporation ist außerdem Inhaberin der folgenden Unionsmarken (Wortmarken) "FRIDA KAHLO":

    • 004413803 (für Produkte der Nizza-Klassen 03, 09, 14, 16, 18, 25, 33)
    • 015085517 (für Produkte der Nizza-Klassen 20, 24, 27, 32, 35)
    • 015589179 (für Produkte der Nizza-Klasse 41)
    • 017352352 (für Produkte der Nizza-Klasse 45)
    • 017493305 (für Produkte der Nizza-Klassen 30, 43)
    • 018073216 (für Produkte der Nizza-Klassen 20, 44)
    • 004589181 (für Produkte der Nizza-Klasse 28)
    • 018110212 (für Produkte der Nizza-Klasse 21)
    • 018243379 (für Produkte der Nizza-Klassen 05, 08, 09, 10, 12, 15, 26, 29)

    Außerdem sind noch verschiedene Bildmarken und Wortbildmarken für die Frida Kahlo Corporation eingetragen (siehe das abgebildete Beispiel).

    Unter bestimmten Voraussetzung dürfen als Marke geschützte Begriffe benutzt werden, wenn die Marke (oder ein ähnliches Zeichen) gar nicht "markenmäßige benutzt wird." Ob dies in den "Frida Kahlo"-Fällen der Fall ist, ist oft zweifelhaft, wenn in dem beanstandeten Angebot die Bezeichnung "Frida" als Modellbezeichnungen genutzt oder auf die mexikanische Malerin Frida Kahlo hingewiesen wird.

    Ein Fall aus unserer Praxis: Keine Verletzung der Marke "Frida Kahlo" durch Angebot einer Tasche mit Bild der Frida Kahlo

    Wir vertraten die Inhaberin eines Onlineshops. Diese wurde von der Markeninhaberin wegen eines Angebots einer Tasche mit dem Bildnis der Frida Kahlo ab (siehe Bild oben). Die Angebotsüberschrift enthielt den Text

    „BOHO SHOPPER TASCHE FRIDA KAHLO WEISS
    COACHELLA FESTIVAL“

    In der ergänzenden Artikelbeschreibung konnte man lesen:

    „Stylische Boho Tasche aus Handschuh weichem Leder, Tragriemen, Innenfach mit Reißverschluss und decorativem Frida Kahlo Print.“

    DIe Frida Kahlo Corporation meinte, dies würde die Marke „Frida Kahlo“, eingetragen u.a. für Taschen verletzen. Unsere Mandantin lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab: „FRIDA KAHLO“ würde man hier nicht als Marke auffassen, sondern als Hinweis auf den Aufdruck der Tasche, nämlich das Bild der berühmten mexikanische Malerin Frida Kahlo. Da „Frida Kahlo“ also nicht „markenmäßig benutzt“ würde, läge auch keine Verletzung der Marke "Frida Kahlo" vor.

    Die Markeninhaberin beantragte daraufhin bei dem Landgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Inhaberin des Onlineshops die Nutzung der Bezeichnung „Frida Kahlo“ zu verbieten. Das Landgericht bestimmte daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung und gab der Shopbetreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir wiesen zunächst darauf hin, dass eine markenmäßige Benutzung nicht vorlag und erhoben außerdem die Einrede der Nichtbenutzung der Marke. Denn insbesondere der angebliche Onlineshop der Markeninhaberin existierte nur als nicht funktionierender „Dummy“. Auf die Einrede der Nichtbenutzung behauptete die Markeninhaberin, die Marke würde umfangreich lizenziert, legte aber weder Lizenzverträge vor, noch nannte sie irgendwelche Umsatzzahlen zur Benutzung der Marke.

    Das Landgericht Stuttgart (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.07.2021 - 17 O 559/21) wies den Verfügungsantrag zurück. Das angegiffene Angebot verletze mangels „markenmäßiger Benutzung“ die Marke „Frida Kahlo“ nicht. Denn die Bezeichnung „Frida Kahlo“ beschreibe schon „auf den ersten Blick“ den großflächig ausgestalteten Aufdruck der auf der Tasche abgebildeten Person, nämlich der Frida Kahlo. Es sei auch unmöglich, die Bezeichnung „Frida Kahlo“ nicht gleichzeitig mit dem Konterfei der Frida Kahlo wahrzunehmen. Man sei daran gewöhnt, dass im Internet Produkt mit einem ausführlichen Text beworben würden, um die für Suchmaschinen auffindbar zu machen. Überdies müsse eine Marke, die einen bekannten Namen beinhalte, in einem höhren Maße eine zu erwartende beschreibende Nutzung hinnehmen. Denn hier würde die Marke von der Wertschätzung der Malerin Frida Kahlo profitieren. Eine Verwendung als Marke, also eine „markenmäßige Benutzung“ sei daher ausgeschlossen. Auf die Einrede der Nichtbenutzung kam es daher nicht mehr an. Der Verfügungsantrag wurde mangels Markenrechtsverletzung zurückgewiesen. Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Gegenanwälte teilten diese uns überraschenderweise mit, die Frida Kahlo Corporation in der Sache nicht mehr zu vertreten.

     

    Laden Sie sich hier das "Frida Kahlo"-Urteil des Landgerichts Stuttgart herunter

    Streitwert bzw. Gegenstandswerte in Verfahren der Frida Kahlo Corporation

    Warum die angesetzen Gegenstandswerte wegen Verletzungen der Marke "Frida" zu hoch sind

    Das Landgericht Stutgart hatte anfänglich in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Frida Kahlo Corporation einen Streitwert von € 165.000,00 angesetzt. Inzwischen setzt es die Streitwerte geringer an. In einem einstweilgen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Stuttgart nur noch € 75.000,00 angesetzt (LG Stuttgart v. 06.04.2022 - 17 O 61/22). Da das LG Stuttgart für Verfügungsverfahren die Streitwerte um 1/4 gegenüber den Hauptsacheverfahren reduziert, ergibt sich hier ein Streitwert für die Hauptsacheklage in Höhe von € 100.000,00. Dieser Streitwert entspricht auch dem Gegenstandswert, aus dem die Abmahnkosten zu berechnen wären. Selbst wenn Abmahnungen wegen angeblicher Verletzungen der Marken "Frida" oder "Frida Kahlo" berechtigt wären, waren die von der Frida Kahlo Corporation angesetzten Abmahnkosten in den uns vorliegenden Fällen immer zu hoch angesetzt worden.

    Unsere Erfolge in den "Frida"-Fällen

    Wir haben umfangreiche Erfarung in den "Frida-Kahlo-Fällen". Die von uns vertretenen Mandanten haben in den meisten Fällen nichts an die Frida Kahlo Corporation bzw. an deren Rechtsanwälte bezahlt. Rufen Sie uns an unverbindlich an und erfahren Sie, wie wir auch Ihnen in Ihrem "Frida"-Fall helfen können.

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    Ihr Ansprechpartner: Thomas Seifried

    Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?

    Lesen Sie hier, was Sie nach Erhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unbedingt wissen müssen.

    Unsere Erfolge im Markenrecht

    Unsere gerichtlichen Erfolge im Markenrecht

    Markenrechtsverletzung durch Modellbezeichnung?

    Lesen Sie hier, wann die Nutzung eines Begriffs oder Namens als Modellbezeichnung eine Markenrechtsverletzung ist.

    Fachbücher von Rechtsanwalt Thomas Seifried

    "Rechtssicher werben - Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise von Rechtsanwalt Thomas Seifried

    2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon, ISBN 978-3000749926.

     

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    Schutzrechte und Rechtsschutz in der Textil- und Modeindustrie - Das Handbuch über Marken, Designs, Patente und Werbung", dfv Mediengruppe, 368 Seiten, ISBN 978-3-86641-297-2

    Kostenloser Download "Abgemahnt Die Taschenfibel 2021" von Rechtsanwalt Thomas Seifried als ePUB oder PDF

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    • Erfüllt die Abmahnung die Anforderungen des neuen UWG?
    • Wie wehrt man sich gegen unberechtigte oder missbräuchliche Abmahnungen?
    • Muss man die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen?
    • Was passiert bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?