Wir vertraten die Inhaberin eines Onlineshops. Diese wurde von der Markeninhaberin wegen eines Angebots einer Tasche mit dem Bildnis der Frida Kahlo ab (siehe Bild oben). Die Angebotsüberschrift enthielt den Text
„BOHO SHOPPER TASCHE FRIDA KAHLO WEISS
COACHELLA FESTIVAL“
In der ergänzenden Artikelbeschreibung konnte man lesen:
„Stylische Boho Tasche aus Handschuh weichem Leder, Tragriemen, Innenfach mit Reißverschluss und decorativem Frida Kahlo Print.“
DIe Frida Kahlo Corporation meinte, dies würde die Marke „Frida Kahlo“, eingetragen u.a. für Taschen verletzen. Unsere Mandantin lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab: „FRIDA KAHLO“ würde man hier nicht als Marke auffassen, sondern als Hinweis auf den Aufdruck der Tasche, nämlich das Bild der berühmten mexikanische Malerin Frida Kahlo. Da „Frida Kahlo“ also nicht „markenmäßig benutzt“ werde, was Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung wäre, läge auch keine Markenrechtsverletzung vor.
Die Markeninhaberin beantragte daraufhin bei dem Landgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Inhaberin des Onlineshops die Nutzung der Bezeichnung „Frida Kahlo“ zu verbieten. Das Landgericht bestimmte daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung und gab der Shopbetreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir wiesen zunächst darauf hin, dass eine Markenrechtsverletzung nicht vorliegt und erhoben außerdem die Einrede der Nichtbenutzung der Marke. Denn insbesondere der angebliche Onlineshop der Markeninhaberin existiert nur als nicht funktionierender „Dummy“. Auf die Einrede der Nichtbenutzung behauptete die Markeninhaberin, die Marke würde umfangreich lizenziert, legte aber weder Lizenzverträge vor, noch nannte sie irgendwelche Umsatzzahlen zur Benutzung der Marke.
Das Landgericht Stuttgart wies den Verfügungsantrag zurück. Das angegiffene Angebot verletze mangels „markenmäßiger Benutzung“ die Marke „Frida Kahlo“ nicht. Denn die Bezeichnung „Frida Kahlo“ beschreibe schon „auf den ersten Blick“ den großflächig ausgestalteten Aufdruck der auf der Tasche abgebildeten Person, nämlich der Frida Kahlo. Es sei auch unmöglich, die Bezeichnung „Frida Kahlo“ nicht gleichzeitig mit dem Konterfei der Frida Kahlo wahrzunehmen. Man sei daran gewöhnt, dass im Internet Produkt mit einem ausführlichen Text beworben würden, um die für Suchmaschinen auffindbar zu machen. Überdies müsse eine Marke, die einen bekannten Namen beinhalte, in einem höhren Maße eine zu erwartende beschreibende Nutzung hinnehmen. Denn hier würde die Marke von der Wertschätzung der Malerin Frida Kahlo profitieren. Eine Verwendung als Marke, also eine „markenmäßige Benutzung“ sei daher ausgeschlossen. Auf die Einrede der Nichtbenutzung kam es daher nicht mehr an. Der Verfügungsantrag wurde zurückgewiesen. Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Gegenanwälte teilten diese uns überraschenderweise mit, die Frida Kahlo Corporation in der Sache nicht mehr zu vertreten.