Kostenlose Ersteinschätzung
Fragen zum Markenrecht? Kontaktieren Sie uns einfach.
Rechtsanwalt für Markenrecht Thomas Seifried ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Fachbuchautor und hat in über 20 Jahren viele erfolgreiche Verfahren vor Gerichten und den Markenämtern geführt.
Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos.
0 69 91 50 76 0
Hier können Sie uns Ihre Unterlagen senden. Wir behandeln Ihre Anfrage streng vertraulich.
In den Medien
Online, Print und Fernsehen
Rechtsanwalt Thomas Seifried ist in Fragen des Markenrechts Ansprechpartner namhafter Medien:
Markenrecht
Als Markenrecht im engeren Sinn wird das Recht der Marken als waren- oder dienstleistungskennzeichnende Zeichen oder Bezeichnungen verstanden. Im weiteren Sinn werden darunter alle im Markengesetz geregelten Kennzeichen verstanden, also auch beispielsweise Unternehmenskennzeichen, Werktitel und geographische Herkunftsbezeichnungen (z.B. "Made in Germany"). Unter Umständen kann auch eine Domain markenrechtlich geschützt sein.
Arten von Marken
Marken können beispielsweise nach Ihrem geografischen Schutzbereich unterschieden werden, z.B. als
- Eingetragene deutsche Marke
- Deutsche Benutzungsmarke
- Unionsmarke (die "Europäische Marke"; früher: Gemeinschaftsmarke)
- IR Marke, international registrierte Marke
Marken können auch nach ihrem Schutzgegenstand unterschieden werden. So ist unabhängig von der geografische Reichweite eine
ein Zeichen, das Schutz für eine bestimmte Position auf einer Ware beansprucht. Eine
- Gewährleistungsmarke, auch als Unionsgewährleistungsmarke,
wiederum gewährleistet bestimmte Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung.
Marken kann man auch anhand ihrer Elemente unterscheiden:
- Einzelbuchstabenmarken bestehen nur aus einem einzigen Buchstaben. Ihr Schutzumfang ist gering, so dass eine Verwechslungsgefahr bei Einzelbuchstabenmarken nur selten vorliegt.
- Wortmarken bestehen nur aus einem oder mehreren Worten oder Zeichen ohne grafische Bestandteile
- Wort-/Bildmarken (Terminologie des DPMA und der deutschen Rechtsprechung) bzw. Bildmarken (Terminologie des EUIPO, auch bei Marken mit Wortbestandteilen) sind Marken, die neben Worten oder Zeichen grafische Elemente enthalten. Der Schutzumfang von Wort-/Bildmarken ist oft geringer, als deren Inhaber glauben.
- Reine Bildmarken enthalten keine Worte oder Zeichen. Ein Unterfall hiervon sind die 3D-Marken. Bei 3D-Marken ist oft die Schutzfähigkeit problematisch.
Auch nach dem Grad der Bekanntheit kann man Marken unterscheiden. Dabei hat eine
einen wesentlichen weiteren Schutzbereich, als andere Marken.
Anmeldung und Schutz von Marken
Markenrechtsschutz in Deutschland entsteht durch Eintragung eines Zeichens in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Ein mehr oder weniger einheitlicher Markenrechtsschutz in den 27 Mitgliedsstaaten von Europa entsteht durch Registrierung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum - EUIPO.
Durch die Internationale Registrierung einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke bei der WIPO erhält die Marke in den Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens den gleichen Schutz, wie eine Marke des jeweiligen Mitgliedsstaates. Derzeit sind 84 Staaten und Staatenbünde Vertragspartner des Madrider Systems, darunter auch die Europäischen Union.
Eine deutsche Marke kann aber auch allein durch Benutzung entstehen, vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Zeichen "Verkehrsgeltung" erlangt hat. Die Fälle sind praktisch sehr selten.
Der Eintragung geht die Markenanmeldung voraus. Vor der Anmeldung ist eine Markenrecherche unumgänglich. Denn bereits durch die Anmeldung einer mit einer älteren Marke kollidierenden Marke enststeht die Erstbegehungsgefahr einer Markenrechtsverletzung.
Was kann als Marke geschützt werden?
Als Marke schutzfähig sind grundsätzlich Wörter, Namen, Bilder, Buchstabenkombinationen, Zahlen, akustische Tonfolgen, dreidimensionale Formen, Produktverpackungen, Farbkombinationen, Tastmarken, und theoretisch auch Gerüche. Marken müssen allerdings grafisch darstellbar sein. Das ist bei letzteren bisher nicht gelungen. Die Einreichung einer chemischen Formel jedenfalls genügt nicht. Beschreibende Angaben oder andere absolute Eintragsungshindernisse sind nicht als Marke eintragungsfähig. Die Marke darf außerdem nicht über Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen täuschen, gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder amtliche Wappen oder Siegel enthalten. Die Verwendung von amtlichen Wappen, Flaggen, Siegel, Prüfzeichen ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit.
Die Unionsmarke
Die Schutzvoraussetzungen der Unionsmarke:
- Schutzvoraussetzung: Eintragung (fehlende Eintragungshindernisse z.B. absolute Eintragungshindernisse, Art. 7 Unionsmarkenverordnung (UMV), vor allem fehlende Unterscheidungskraft und glatt beschreibende Angaben und relative Eintragungshindernisse, Art. 8 Unionsmarkenverordnung (UMV), entgegenstehende ältere Rechte)
- Schutzdauer: Zehn Jahre ab Anmeldung, mit unbegrenzter Verlängerungsmöglichkeit um jeweils weitere zehn Jahre ("Marken sterben nicht")
- Schutzumfang: Wechselwirkung von Unterscheidungskraft, Markenbekanntheit (= Stärkung der Kennzeichnungskraft), Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und Produkten (Waren- oder Dienstleistungen)
- Probleme im Verletzungsfall: Oft die markenmäßige Benutzung: Wird das Zeichen als Herkunftshinweis ("Herkunftsfunktion der Marke") verstanden oder zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder Unternehmensteils (dann Unternehmenskennzeichen) oder produktgestaltend als dekorativer Gebrauch; Verwechslungsgefahr
Die Herkunftsfunktion der Marke spielt nicht nur bei der Markenanmeldung eine Rolle, sondern auch im Verletzungsfall. Die Hauptfunktion einer Marke ist nach der Rechtsprechung des EuGH ihre Herkunftsfunktion: Eine Marke weist auf die Herkunft der markierten Produkte aus einem ganz bestimmten Unternehmen hin. Ein Zeichen wird daher nach der Rechtsprechung nur dann markenrechtsverletzend benutzt, wenn dieses markenmäßig benutzt wird. (z.B. BGH GRUR 2008, 793 Rillenkoffer). Das Zeichen muss also Marke und nicht nur als Dekoration, Motiv oder Design aufgefasst wird.
Wenn ein schwaches Zeichen also als Marke eingetragen wurde, sei es weil der zuständige Prüfer des Harmonisierungsamtes besonders großzügig oder schlicht nachlässig war, weil z.B. die kritischen Waren von dem Markenanmelder in einem umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis versteckt wurden, dann ist damit noch nicht gesagt, dass das Zeichen auch einen Verletzungsprozess überlebt. Zwar müssen die Gerichte bei eingetragenen Marken von der - zumindest schwachen - Schutzfähigkeit der Marke ausgehen. Typischerweise korrespondiert eine schwache Unterscheidungskraft aber oft mit erhöhten Problemen, wenn es um die "markenmäßige Benutzung" geht.
Die "Seniorität" einer Unionsmarke - Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke
Eine Besonderheit der Unionsmarke ist die "Seniorität" (Art. 39 f. UMV): Der Inhaber einer Unionsmarke, der zugleich Inhaber einer identischen, älteren nationalen Marke ist, kann gegenüber dem EUIPO erklären, dass er die „Seniorität”, d.h. den Zeitrang (Anmelde- oder Prioritätstag), der nationalen Marke in Anspruch nimmt. Der Zweck der Seniorität: Der Markeninhaber soll keinen Nachteil dadurch haben, dass er die nationale Marke nicht verlängert oder auf sie verzichtet. Durch die Seniorität lebt sozusagen die nationale Marke mit deren Anmeldezeitpunkt in der Unionsmarke fort. Dadurch soll ein Mehrfachschutz desselben Zeichens verhindert werden. Das spart dem Markeninhaber Zeit und Kosten. Voraussetzung der Wirkung der Seniorität ist daher, dass der Markeninhaber seine nationale Marke auch tatsächlich aufgibt, d.h. auf die Marke verzichtet oder sie erlöschen (d.h. auslaufen) lässt (vgl. Art. 39 III UMV).
Ausnahme: Ältere Marke nichtig oder verfallen
Der ältere Zeitrang der nationalen Marke kann aber dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn diese ältere Marke für nichtig oder für verfallen erklärt wird (Art 39 IV UMV).
Wenn ein Markeninhaber auf eine ältere nationale Marke verzichtet oder diese erlöschen lässt, die Marke aber zu diesem Zeitpunkt wegen Nichtbenutzung aber bereits hätte für verfallen erklärt werden können, verliert die Unionsmarke den Zeitrang der älteren Marke, vgl. Art 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (Markenrechtsrichtlinie). Das gleiche gilt, wenn die ältere nationale Marke für nichtig erklärt wird. Der Verfall oder die NIchtigkeit der älteren nationalen Marke muss dabei im Zeitpunkt des Verzichts oder des Erlöschens vorgelegen haben (BGH v. 8.11.2018 - I ZR 126/15 - PUC II; EuGH v. 19.4.2018 - C-148/17 - Peek & Cloppenburg Hamburg/Peek & Cloppenburg Düsseldorf).
Die eingetragene Marke nach dem MarkenG
Beginn des Schutzes und Schutzdauer der deutschen eingetragenen Marke
Ein als eingetragene deutsche Marke geschütztes Zeichen gewährt seinem Inhaber das Recht, anderen die Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens für die im Markenregister eingetragenen oder auch ähnlichen Produkten (Waren oder Dienstleistungen) zu benutzen. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register des DPMA (§ 4 Nr. 1 MarkenG) und beginnt rückwirkend mit dem Anmeldzeitpunkt (§ 47 I MarkenG). Der Schutz dauert 10 Jahre. Die Schutzdauer kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten können Marken ewig leben.
Kurzübersicht über die deutsche eingetragene Marke
- Schutzvoraussetzung: Eintragung (fehlende absolute Eintragungshindernisse, vor allem fehlende Unterscheidungskraft und „beschreibende Angaben“; fehlende relative Eintragungshindernisse, § 9 ff. MarkenG, entgegenstehende ältere Rechte)
- Schutzdauer: Zehn Jahre ab Markenanmeldung (§ 47 I MarkenG), mit unbegrenzter Verlängerungsmöglichkeit um jeweils weitere zehn Jahre
- Schutzumfang: Wechselwirkung von Unterscheidungskraft, Markenbekanntheit, der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und Produkten (Waren- oder Dienstleistungen)
- Typische Probleme bei der Verletzung: Die „markenmäßige Benutzung“: Wird das Zeichen als Herkunftsfunktion verstanden oder produktgestaltend als „dekorativer Gebrauch?“
Die Hauptfunktion einer Marke ist nach der Rechtsprechung des EuGH ihre Herkunftsfunktion: Eine Marke weist auf die Herkunft der markierten Produkte aus einem ganz bestimmten Unternehmen hin. Ein Zeichen wird daher nach der Rechtsprechung nur dann markenrechtsverletzend benutzt, wenn dies „markenmäßig benutzt“ geschieht. (z.B. BGH - I ZR 123/05 = GRUR 2008, 793 – Rillenkoffer). Das ist dann nicht der Fall, wenn das Zeichen gar nicht "markenmäßig", d.h. als Marke, sondern als Dekoration oder Produktgestaltung aufgefasst wird.
Vorteile der eingetragenen (deutschen) Marke gegenüber der Unionsmarke
Die deutsche eingetragene Marke hat gegenüber der Unionsmarke für den Inhaber einige Vorteile, besonders wenn es sich um eine "schwache" Marke mit nur geringer Unterscheidungskraft handelt. Wer beispielsweise aus einer eingetragenen deutschen Marke gegen einen Markenrechtsverletzer vorgeht, muss nicht fürchten, dass der Markenrechtsverletzer in einem Prozess die Marke mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen fehlender Unterscheidungskraft angreift. Eine solche, im Fall einer Verletzung einer Unionsmarke vorgesehene Möglichkeit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Fehlens der Unterscheidungskraft (vgl. Art. 59 I a UMV), gibt es im MakenG nicht. Der Inhaber einer deutschen Marke muss nur ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA fürchten. Ein solches allerdings wird in den meisten Fällen auf einen Markenrechtsverletzungsprozess keinen Einfluss haben, weil die Gerichte nur in seltenen Fällen den Prozess bis zu einer Entscheidung des DPMA aussetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren muss der Inhaber einer schwachen deutschen Marke überhaupt keinen Nichtigkeitsantrag mehr fürchten (vgl. § 50 II MarkenG). Eine vergleichbare Vorschrift wiederum fehlt für die Unionsmarke.
Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG
Es gibt auch eine nicht eingetragene Marke, die sog. "Benutzungsmarke" (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Sie enststeht alleine durch Benutzung "innerhalb beteiligter Verkehrskreise", soweit sie "Verkehrsgeltung" erworben hat. Gemeint ist damit eine gewisse Bekanntheit innerhalb Deutschlands. Die Benutzungsmarke ist praktisch bedeutungslos, weil deren Entstehung meistens nicht nachweisbar ist und weil ein Berufen auf ein anderes Benutzungszeichen mit geringeren Entstehungsvoraussetzungen, nämlich auf das "Unternehmenskennzeichen", meistens mehr Erfolg verspricht.
Nachweis der Verkehrsgeltung bei Benutzungsmarken
Ob eine Marke dadurch, dass sie Verkehrsgeltung erlangt hat, entstanden ist, ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung lehnt feste Prozentsätze ab. Unter Umständen reichen schon Prozentsätze unterhalb von 30 % der relevanten Verkehrskreise. Das sind in aller Regel diejenigen, die als Käufer der mit der Marke gekennzeichneten Produkte in Frage kommen. Der Nachweis, dass eine Marke durch Benutzung entstanden ist, scheitert vor den Gerichten regelmäßig.
International registrierte Marke (IR Marke)
Internationale Markenschutz nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) bzw. nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
Eine IR Marke ist eine international registrierte Marke. Der internationale Markenschutz kann entweder nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und/oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) bei den diesen Abkommen beigetretenen Staaten erlangt werden. In ersteren Fall ist eine eingetragene Basismarke Voraussetzung. Nach dem PMMA reicht eine angemeldete Basismarke aus. Das Gesuch auf Schutz in einem dieser Staaten wird bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) über die jeweilige nationale Behörde des Markenanmelders eingereicht.
Es ist nur ein Antrag notwendig, auch wenn Schutz für mehrere Länder beantragt werden soll. Die jeweilige internationale Registrierung gewährt in dem bezeichneten Staat denselben Schutz den die Marke hätte, wenn sie unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet und eingetragen worden wäre.
Die Kommunikation mit der World Intellectual Property Organization findet auf Englisch oder Französisch statt. Der Schutz wird für einzelne Länder gewährt, die man im Antrag angeben muss. Anders als die Unionsmarke ist die IR-Marke eine Bündelung nationaler Einzelschutzrechte. Die einzelnen nationalen Behörden prüfen und entscheiden unabhängig voneinander, ob oder ob nicht für ihr jeweiliges Land der IR-Marke Schutz gewährt wird. Sollte ein avisiertes Land die Anmeldung zurückweisen, so hat dies keine Auswirkung auf die Anmeldungen in den anderen Ländern. Der Schutz einer IR-Marke kann zudem auch nachträglich auf weitere Länder erstreckt werden.
Notwendig für die Registrierung einer IR Marke: Die Basismarke
Notwendig für die Anmeldung der IR-Marke ist eine sogenannte Basismarke aus dem Ursprungsland des Anmelders. Hierzu kann entweder die (eingetragene) deutsche Marke aber auch die (angemeldete oder eingetragene) Unionsmarke dienen.
Anders als die Unionsmarke ist die IR-Marke (sollten mehrere Länder avisiert werden) eine Bündelung nationaler Einzelschutzrechte. Die einzelnen nationalen Behörden prüfen und entscheiden unabhängig voneinander, ob oder ob nicht für ihr jeweiliges Land der IR-Marke Schutz gewährt wird. Sollte ein avisiertes Land die Anmeldung im Ganzen oder teilweise zurückweisen, so hat dies keine Wirkung auf die Anmeldungen in den anderen Ländern.
Nachteil: Die Abhängigkeit der IR Marke von der Basismarke
Die IR Marke ist jedoch für die ersten fünf Jahre abhängig vom Bestand der Basismarke. Sollte die Basismarke in dieser Zeit gelöscht werden, so entfällt auch der Schutz aus der internationalen Registrierung.
Kosten einer IR-Marke
Die Kosten der jeweiligen Anmeldung divergieren. Für die internationale Registrierung entstehen Gebühren der Ursprungsbehörde z.B. dem deutschen Patent und Markenamt (DPMA), der WIPO sowie (bei der internationalen Registrierung nach PMMA) zusätzliche individuelle Gebühren der Staaten, in denen Schutz gewährt wird. Es gibt unterschiedlich hohen Gebühren die die einzelnen Mitgliedsstaaten für die Anmeldung und Registrierung aufrufen. Die amtlichen Kosten der WIPO für eine Markenanmeldung können auf der Website der WIPO eingesehen werden. Dort gibt es für die Anmeldegebühren auch einen WIPO-Gebührenrechner.
Ausländische nationaler Marken
Ein Markenschutz im Ausland ist aber auch durch Anmeldung einzelner nationaler Marken bei den jeweiligen nationalen Behörden möglich. Diese Variante ist meist mit höheren Kosten verbunden, bietet jedoch oft den Vorteil eines schnelleren Eintragungsverfahrens. Auch dann, wenn die Basismarke angegriffen werden könnte, empfiehlt sich die Anmeldung nationaler Marken in den einzelnen betreffenden Ländern.
Positionsmarken
Bedeutung und Schutzumfang
Als Positionsmarken werden Marken bezeichnet, die sich durch eine bestimmte räumliche Beziehung zur Ware auszeichnen. Positionsmarken werden in der Regel als dreidimensionale Marken, Bildmarken oder sonstige Marken angemeldet, häufig in einer abstrahierenden Darstellung zusammen mit gestrichelten Linien.
Gewährleistungsmarke und Unionsgewährleistungsmarke
§§ 106a MarkenG ff. bzw. Art. 83 ff. Unionsmarkenverordnung

Mit einer deutsche Gewährleistungsmarke oder einer europäische Unionsgewährleistungsmarke kann der Markeninhaber bestimmte Eigenschaften der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen gewähren. Solche Eigenschaften können sein: Das Material, die Art der Herstellung oder der Erbringung der Dienstleistung, die Qualität, oder die Genauigkeit. Eine geografische Herkunft kann nicht gewährleistet werden. Auch eine Gewährleistungsmarke muss freilich Unterscheidungskraft haben und geeignet sein, als Herkunftshinweis zu dienen (vgl. EuG v. 13.07.2018 - T-825/16 - Pallas Halloumi, nicht rechtskräftig).
Neutralität des Inhabers einer Gewährleistungsmarke
Inhaber einer Gewährleistungsmarke kann nur werden, wer hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die die Marke beanspruchen soll, neutral ist. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Gewährleistungsmarke selbst diese Waren oder Dienstleistungen nicht anbieten und keine wirtschaftliches Interesse auf dem betreffenden Markt haben. Er darf auch nicht mit dem Hersteller der Waren oder Erbringer der Dienstleistungen wirtschaftlich verbunden sein. Diese Voraussetzungen prüfen die Ämter (DPMA bzw. EUIPO) selbständig.
Bsp.: Wer eine Unionsmarke für "Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle" (in Nizza-Klasse 42) eintragen lassen möchte, darf weder selbst, noch durch Dritte bestimmte Waren oder Dienstleistungen zertifizieren (vgl. Art. 83 II UMV).
Anmeldung einer Gewährleistungsmarke
Wer eine deutsche Gewährleistungsmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke anmeldet, muss eine Markensatzung einreichen. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung eine Markensatzung der Geährleistungsmarke vorlegt, weist das Amt die Abmeldung zurück (§ 106 e I MarkenG bzw. Art. 85 II UMV). Die MArkensatzung wird im Markenregister veröffentlicht.
Inhalt der Markensatzung
In der Markensatzung muss der Anmelder einer Unionsgewährleistungsmarke die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen definieren. Die Markensatzung muss auch die Bedingungen für die Benutzung enthalten und diejenigen Personen nennen, die die Gewährleistungsmarke benutzen dürfen. Das beeinhaltet auch, dass die Markensatzung präzise Sanktionen für Verstöße gegen die Markensatzung festlegen muss (vgl. § 106d II Nr. 6 MarkenG bzw. Art. 84 II 2 UMV).
Verletzung von Marken
Ob die Benutzung eines Zeichens eine Markenrechtsverletzung ist, hängt von vielen Voraussetzungen ab. Erste Voraussetzung ist die "markenmäßige Benutzung". Diese Voraussetzung ist oft bei Modellbezeichnungen zweifelhaft. Oft ist die Nutzung fremder Marken auch erlaubt, insbesondere wegen des sog. "Erschöpfungsgrundsatzes". Ob eine Marke verletzt wird, hängt in vielen Fällen auch davon ab, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Was wir für Sie tun können
Wir beraten und vertreten im gesamten Markenrecht, Kennzeichenrecht und Domainrecht. Wir recherchieren nach kollidierenden Marken und Kennzeichen und beraten und vertreten ständig in Verletzungsfällen vor Landgerichten und in Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten sowie in Anmelde-, Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA, dem EUIPO, dem Bundespatentgericht und dem Gericht der Europäischen Union.
Tätigkeiten eines Markenanwalts
Hier kann Ihnen eine Rechtsanwalt für Markenrecht helfen:
- Beratung und Vertretung bei Markenrechtsverletzungen, Markenpiraterie
- Beratung und Vertretung bei Verletzungen von Unternehmenskennzeichen, Firmennamen und Werktiteln und Kennzeichenverletzungen durch Google-Adwords oder Suchmaschinenoptimierung (SEO)
- Beratung und Vertretung bei geographischen Herkunftsbezeichnungen (z.B. "Made in Germany")
- Vertretung bei Abmahnungen im Markenrecht, Abwehr unberechtigter Abmahnungen oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen,
- Vertretung bei Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung (Vertragsstrafeforderungen) nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Vertrretung in markenrechtlichen Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren vor den Ämtern (DPMA, EUIPO), dem Bundespatentgericht und dem Gericht der Europäischen Union (EuG)
- Litigation / Prozessführung im Markenrecht in Klageverfahren und einstweilige Verfügungsverfahren
Kosten eines Anwalts für Markenrecht
Unsere Kosten hängen ab von dem konkreten Fall und orientieren sich an dem Aufwand. In jedem Fall ist die Erstberatung kostenlos. In deren Rahmen können wir Ihnen auch die Kosten für Ihren konkreten Fall nennen. Kontaktieren Sie uns einfach: Telefon +49699150760 oder per Kontaktformular
Als Rechtsanwalt für Markenrecht in den Medien:
Rechtsanwalt Thomas Seifried ist in Fragen des Markenrechts, Wettbewerbsrechts und Internetrechts Ansprechpartner namhafter Medien.
Markenverletzung
Lesen Sie hier, wann eine Markenrechtsverletzung vorliegt.
Verletzung einer bekannten Marke
Lesen Sie hier, wann eine bekannte Marke verletzt wird.
Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?
Lesen Sie hier, was Sie nach Erhalt einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung unbedingt wissen müssen.
Unsere Erfolge im Markenrecht
Unsere gerichtlichen Erfolge im Markenrecht