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Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen
Ausnahme: Belästigung oder Behinderung
Kunden dürfen beim Abwerbeversuch aber weder belästigt (§ 7 UWG) noch behindert werden.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler verteilt in der Vorweihnachtszeit an Autofahrer, die auf dem Weg zu einem Konkurrenten in dessen Einfahrt einem Rückstau standen, Handzettel mit Werbung für sein 400 m entferntes Geschäft. Hier wurde eine unzumutbare Belästigung angenommen, weil die Autofahrer sich wegen des Staus der Zettelverteilung nicht entziehen konnten (OLG Frankfurt v. 6.10.2016 - 6 U 61/16 - Unlautere Behinderung eines Mitbewerbers durch Verteilung von Handzetteln an Kunden im Bereich der Zufahrt).
Auch kleinere Geschenke machen Abwerben von Kunden nicht unlauter
Die Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm v. 14.1.2010 - 4 U 199/09) nimmt aber oft großzügig: Hier sollen auch kleinere Geschenke ein Abwerben nicht unlauter machen, solange der potenzielle Kunde nicht selbst belästigt wird, indem er z.B. am Weggehen gehindert wird.
Abwerben unter Verwendung von mitgenommenen Kundenadressen
Die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers kann unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter sein, wenn hierzu wertvolles Adressmaterial verwendet wird, das dem Abwerbenden anvertraut worden war. Als anvertrautes Adressmaterial in diesem Sinn sind jedoch nicht Adressen von Unternehmen anzusehen, die öffentlich zugänglich sind und – wenn auch mit gewissem Aufwand – über das Internet abrufbar sind (OLG Frankfurt/M. v. 21.1.2016 – 6 U 21/15 - Unlauteres Abwerben von Kunden).
Abwerben von Mitarbeitern
Das Abwerben von Mitarbeitern per Email oder Telefon ist nach dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich zulässig. Das ist nach der Rechtsprechung (Nachweise siehe unten) auch am Arbeitsplatz erlaubt, solange es nur um eine erste Kontaktaufnahme geht.
Abwerben per Telefon
Der Anrufer, der einen Mitarbeiter abwerben möchte, muss aber dabei die Störung des derzeitigen Arbeitgebers so gering wie möglich halten. Er darf den Arbeitnehmer anrufen, sein Anliegen mitteilen, die angebotene Stelle kurz beschreiben und Kontaktdaten für eine spätere Kontaktaufnahme hinterlassen. Keinesfalls aber darf er den Arbeitnehmer Daten zu seinem bisherigen beruflichem Lebenslauf vorhalten oder den Betrieb des Arbeitnehmers ausforschen, etwa indem er nach wechselwilligen Kandidaten fragt.
Wettbewerbsrechtlich unlauter ist es auch, sich Zutrit zu den Geschäftsräumen des Kunden zu beschaffen, um dort Mitarbeiter abzuwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 137/07).
Rechtsprechung zum Abwerben von Mitarbeitern:
- BGH, Urteil vom 4. 3. 2004 - I ZR 221/01 - Direktansprache am Arbeitsplatz I
- BGH, Urteil vom 9.2.2006 - I ZR 73/02 - Direktansprache am Arbeitsplatz II
- BGH, Urteil vom 22. 11. 2007 - I ZR 183/04 - Direktansprache am Arbeitsplatz III
Vertragliche Abwerbeverbote
Vertragliche Abwerbeverbote zwischen zwei Unternehmen sind meistens nach § 75f HGB unwirksam. Ausnahmsweise sind Abwerbeverbote wirksam, wenn das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, deren Verbot nach den Vorschriften des UWG beansprucht werden kann (OLG Köln, Urteil vom 3.9.2021 - 6 U 81/21; BGHZ 201, 205 – Abwerbeverbot).
Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Rechtsanwalt Markenrecht Thomas Seifried
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