Abwerben

Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern wettbewerbwidrig?

Abwerben von Kunden grundsätzlich wettbewerbsrechtlich erlaubt

Das Abwerben von Kunden ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Das Abwerben von Kunden gehört vielmehr zum Wesen des freien Mitbewerber, selbst wenn der Wettbewerber zielbewusst und systematisch abgewirbt (BGH GRUR 2002, 548 (549) – Mietwagenkostenersatz). Schon die ältere Rechtsprechung (BGH v. 27.02.1986 - I ZR 210/83 – Handzettelwerbung) war da zurückhaltend.

Verteilen von Flyern vor dem Konkurrenten

Auch das Verteilen von Flyern vor den Geschäftsräumen der Konkurrenz ist an sich nach dem Wettbewerbsrecht nicht zu beanstanden, wenn keine weiteren unlauteren Umstände (auf Passanten Druck ausüben oder am Weggehen hindern) hinzukommen. Es musste für ein wettbewerbswidriges Verhalten ein „Abfangen“ der Kunden vorliegen. Das war nach dem BGH nur dann der Fall, wenn sich der Mitbewerber unmittelbar so zwischen den Kunden des Betroffenen stellt, dass der Kunde statt des beabsichtigen Vertragsschluss mit dem Betroffenen mit dem Wettbewerb einen Vertrag schließt.

Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht oder Werberecht?

Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben Sie uns:

Kostenlose Ersteinschätzung

Unsere telefonische Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos.

SEIFRIED IP
Eschersheimer Landstraße 60 - 62
60322 Frankfurt am Main

0 69 91 50 76 0

info@seifried.pro

Upload über Kontaktformular

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtsicher werben", 180 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Praktikerhandbuch Seifried/Borbach

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

Kostenloser Download "Abgemahnt - Die erste-Hilfe-Taschenfibel 2021" als ePUB oder PDF

Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen

Ausnahme: Belästigung oder Behinderung

Kunden dürfen beim Abwerbeversuch aber weder belästigt (§ 7 UWG) noch behindert werden.

Beispiel: Ein Lebensmittelhändler verteilt in der Vorweihnachtszeit an Autofahrer, die auf dem Weg zu einem Konkurrenten in dessen Einfahrt einem Rückstau standen, Handzettel mit Werbung für sein 400 m entferntes Geschäft. Hier wurde eine unzumutbare Belästigung angenommen, weil die Autofahrer sich wegen des Staus der Zettelverteilung nicht entziehen konnten (OLG Frankfurt v. 6.10.2016 - 6 U 61/16 - Unlautere Behinderung eines Mitbewerbers durch Verteilung von Handzetteln an Kunden im Bereich der Zufahrt).

Auch kleinere Geschenke machen Abwerben von Kunden nicht unlauter

Die Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm v. 14.1.2010 - 4 U 199/09) nimmt aber oft großzügig: Hier sollen auch kleinere Geschenke ein Abwerben nicht unlauter machen, solange der potenzielle Kunde nicht selbst belästigt wird, indem er z.B. am Weggehen gehindert wird.

Abwerben unter Verwendung von mitgenommenen Kundenadressen

Die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers kann unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter sein, wenn hierzu wertvolles Adressmaterial verwendet wird, das dem Abwerbenden anvertraut worden war. Als anvertrautes Adressmaterial in diesem Sinn sind jedoch nicht Adressen von Unternehmen anzusehen, die öffentlich zugänglich sind und – wenn auch mit gewissem Aufwand – über das Internet abrufbar sind (OLG Frankfurt/M. v. 21.1.2016 – 6 U 21/15 - Unlauteres Abwerben von Kunden).

Abwerben von Mitarbeitern

Das Abwerben von Mitarbeitern per Email oder Telefon ist nach dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich zulässig. Das ist nach der Rechtsprechung (Nachweise siehe unten) auch am Arbeitsplatz erlaubt, solange es nur um eine erste Kontaktaufnahme geht.

Abwerben per Telefon

Der Anrufer, der einen Mitarbeiter abwerben möchte, muss aber dabei die Störung des derzeitigen Arbeitgebers so gering wie möglich halten. Er darf den Arbeitnehmer anrufen, sein Anliegen mitteilen, die angebotene Stelle kurz beschreiben und Kontaktdaten für eine spätere Kontaktaufnahme hinterlassen. Keinesfalls aber darf er den Arbeitnehmer Daten zu seinem bisherigen beruflichem Lebenslauf vorhalten oder den Betrieb des Arbeitnehmers ausforschen, etwa indem er nach wechselwilligen Kandidaten fragt.

Wettbewerbsrechtlich unlauter ist es auch, sich Zutrit zu den Geschäftsräumen des Kunden zu beschaffen, um dort Mitarbeiter abzuwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 137/07).

Rechtsprechung zum Abwerben von Mitarbeitern:

Vertragliche Abwerbeverbote

Vertragliche Abwerbeverbote zwischen zwei Unternehmen sind meistens nach § 75f HGB unwirksam. Ausnahmsweise sind Abwerbeverbote wirksam, wenn das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, deren Verbot nach den Vorschriften des UWG beansprucht werden kann (OLG Köln, Urteil vom 3.9.2021 - 6 U 81/21; BGHZ 201, 205 – Abwerbeverbot).

Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht und Werberecht

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß erhalten?

Das müssen Sie bei einer Abmahnung beachten.

"Rechtssicher werben" - Der Ratgeber für Werbung und Akquise

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon, ISBN 978-3-00-063110-8.

Kostenloser Download "Abgemahnt? Die Taschenfibel 2021" als ePUB oder PDF

Dieses Buch beantwortet die wichtigsten Fragen:
Erfüllt die Abmahnung die gesetzlichen Anforderungen?
Ist die Abmahnung unberechtigte oder missbräuchlich?
Muss man die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?
Muss man die Kosten bezahlen?