Preiswerbung

Werbung mit Preisen, unverbindliche Preisempfehlungen und Rabatten

Werbung mit Preisen und Rabatten nach UWG und PAngV 2022

Inhaltsverzeichnis

  • WERBUNG MIT PREISEN, § 5a III UWG

  • Nur Imagewerbung oder schon Preiswerbung?
  • Pflichtangaben für Werbung mit Preisen
  • Zeitpunkt der Informationspflichten – Angebote „unter Hinweis auf Merkmale und Preis“
  • Preisangaben in Prospekten und Katalogen
  • WERBUNG MIT UNVERBINDLICHEN PREISEMPFEHLUNGEN (UVP)

  • Unzulässige Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen
  • Zulässige Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen
  • Verkäufe über Amazon - Wer haftet für unrichtige UVP?
  • Unverbindliche Preisempfehlung und weitere Pflichtangaben
  • Unverbindliche Preisempfehlungen und das Kartellrecht
  • PREISANGABENVERORDNUNG (PANGV) BEI WERBUNG AN VERBRAUCHER

  • Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Zeitpunkt der Gesamtpreisangabepflicht
  • Auch Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Produkten in Fertigpackungen
  • Die Pflicht zur Grundpreisangabe am Beispiel eines Pizza-Lieferdienstes
  • Die Pflicht zur Grundpreisangabe nach PAngV am Beispiel Kaffekapseln
  • Keine Grundpreisangabepflicht bei Wasch- und Reinigungsmitteln
  • Beispielprodukte für Pflicht zur Angabe des Grundpreises
  • DIE NEUE AB DEM 28.05.2022 GELTENDE PREISANGABENVERORDNUNG (PANGV 2022)

  • WERBUNG MIT RABATTEN

  • Pflicht zur Abgabe des Gesamtpreises
  • Ausnahme – Rabattaktion mit Enddatum
  • Der richtige Referenzpreis
  • Eröffnungsrabatte, Sonderverkäufe
  • Verlängerung befristeter Sonderverkaufsaktionen
  • Zeitliche Untergrenzen und vorzeitige Beendigung von Rabattaktionen

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Werbung mit Preisen, UVP und Rabatten

Wer in der Werbung mit einem Preis gegenüber Verbrauchern wirbt, muss die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit beachten. Gegenüber Verbrauchern sind in der Preiswerbung auch besondere Informationspflichten zu beachten. Gegenüber Verbrauchern gilt außerdem die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie dient der Preistransparenz und soll dem Verbraucher Preisvergleiche erleichtern. Wer diese Grundsätze ignoriert, dem drohen Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

Unverbindliche Preisempfehlungen kartellrechtlich zulässig

Nach der Abschaffung der Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das 7. GWB-Änderungsgesetz vom 7.7.2005 sind Preisempfehlungen grundsätzlich kartellrechtlich zulässig. Nach wie vor ist aber kartellrechtlich unzulässig eine Einflussnahme auf die Verkaufspreise durch Hersteller. Unzulässig sind auch abgestimmte Verhaltensweisen gem. § 1 GWB und Art. 101 AEUV.

Eine Werbung mit unverbindliche Preisempfehlung kann allerdings wettbewerbsrechtlich nach § 5 I 2 Nr. 2 UWG irreführend sein.

Rabattwerbung und Rabattaktionen

Auch in der Werbung mit Rabatten und bei Rabattaktionen sind einige Grundsätze zu beachten. Der Verbraucher muss wissen, worauf sich der Rabatt bezieht und darauf vertrauen, dass eine Rabattaktion nicht vorzeitig beendet wird.

WERBUNG MIT PREISEN, § 5a III UWG

Werbung und „Angebote" (s.u.) an Verbraucher, in denen ein konkretes Produkt mit seinen Merkmale und seinem Preis dargestellt wird, unterliegen nach § 5 a Abs. 3 UWG besonderen Informationspflichten. Hier muss man z.B. eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) und die wesentlichen Produktmerkrmale angeben.

Beispiel:
Wesentliches Merkmal einer Ware (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG) ist bei Elektrogeräten die Typenbezeichnung. Fehlt diese, ist die Werbung irreführend (BGH v. 19.2.2014 – I ZR 17/13 - Typenbezeichnung).

Nur Imagewerbung oder schon Preiswerbung?

Von Preiswerbung zu unterscheiden ist Aufmerksamkeits- und Imagewerbung. Hier wird entweder das Produkt ohne weitere Merkmale und ohne Nennung eines Preises angeboten. Oder aber es wird nur ein Unternehmen beworben und nicht seine Produkte (vgl. BT-Drs. 16/10145, S. 25). Angaben nach § 5 a III UWG sind bei reiner Imagewerbung nicht erforderlich.

Pflichtangaben für Werbung mit Preisen

Nach § 5a III UWG müssen in einer Preiswerbung die folgenden Informationen angegeben werden:

  • Die wesentlichen Produktmerkmale (§ 5a III Nr. 1 UWG)
  • Die Identität und Anschrift des Unternehmers (Anbieterkennzeichnung oder "Impressum") oder desjenigen, für den er handelt (§ 5a III Nr. 2 UWG)
  • Den Gesamtpreis inklusive aller Zusatzkosten wie z.B. Lieferkosten (§ 5a III Nr. 3 UWG)
  • Zahlung-, Liefer- und Leistungsbedingungen (§ 5a III Nr. 4 UWG)
  • Das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts (§ 5a III Nr. 5 UWG)

Zeitpunkt der Informationspflichten – Angebote „unter Hinweis auf Merkmale und Preis“

Das Gesetz fordert diese Informationspflichten bei Angeboten „unter Hinweis auf Merkmale und Preis“. Damit sind nicht erst konkrete Angebote oder Aufforderungen, solche Angebote abzugeben gemeint. Ebensowenig muss die Ware tatsächlich schon gekauft werden können (EuGH v. 12.5.2011, C-122/10 – Konsumentombudsmann /Vin Sverige, Rz. 33). Es reicht, wenn die Werbung ein Angebot auch nur möglich macht. Mit „Angeboten“ sind hier die „Aufforderungen zum Kauf“ gemeint. Es muss sich aber weder um eine Aufforderung, ein verbindliches Kaufangebot abzugeben („Invitatio ad offerendum“) handeln, noch gar um ein verbindliches Kaufangebot selbst. Hauptanwendungsfälle sind Prospekte, Kataloge und andere konkrete Angebote, auch im Internet. Auch wer mit einer Preisspanne wirbt („ab €…) muss entsprechend informieren (EuGH v. 12.5.2011, C-122/10 – Konsumentombudsmannen). Die Ware muss aber bereits individualisiert sein. Das ist sie nicht, wenn nur die Marke und die Produktgattung („B… Jeans je 39 Euro") genannt wird (siehe OLG Jena v. 20.3.2013, 2 W 137/13 – Werbung mit einer Marke).

Preisangaben in Prospekten und Katalogen

Auch in einem Werbeprospekt mit Preisangaben oder einem Katalog mit Preisangaben muss daher der Werbende seine Identität angeben, einschließlich seiner Rechtsform. Auch in Prospekten und Katalogen muss daher ein „Impressum" angegeben werden, wenn darin mit Preisen geworben wird. Es reicht nicht aus, dass er lediglich die Adressen seiner Filialen angibt (OLG Saarbrücken v. 6.3.2013, 1 U 41/12 – Unternehmensangabe auf Werbeprospekten). Er muss vielmehr denjenigen Rechtsträger angeben, mit dem der Kauf juristisch zu Stande kommt (OLG Düsseldorf v. 2.10.2012, I-20 U 223/11). Wenn aber die Produkte nicht schon aufgrund der Prospektwerbung gekauft werden können, sondern nur im Internet, müssen die Informationen nach § 5a III UWG nicht schon in der Prospektwerbung angegeben werden. Keine „Impressumspflicht“ besteht also für eine Printwerbung für eine Internetplattform, wenn die Produkte nur im Internet gekauft werden können (OLG Köln v. 26.09.2014 – 6 U 56/14).

WERBUNG MIT UNVERBINDLICHEN PREISEMPFEHLUNGEN (UVP)

uUnverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) sind Preisempfehlungen des Herstellers. Solche Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe dar bei der Einschätzung ob ein Angebot gut ist (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Der BGH stellt regelmäßig klar (z.B. BGH, Urteil vom 14. 11. 2002 - I ZR 137/00 - Preisempfehlung für Sondermodelle), dass Werbung mit unverbindliche Preisempfehlung eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 I 2 Nr. 2 UWG ist, wenn nicht klar ist, dass

  • die Herstellerpeisempfehlung "unverbindliche" ist,
  • wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder
  • wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist.

Unzulässige Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP)

Tatsächlich nicht bestehende oder nicht ernst gemeinte UVP

Eine irreführende Werbung ist es, mit UVP zu werben, die tatsächlich nie bestanden haben. Das gilt auch, wenn für ein Kombinationsprodukt (z.B. eine Auto-Hifi-Set bestehend aus Autoradio, Verstärker und Lautsprecher) mit einem UVP geworben  wird, ein UVP aber nur für einzelne Bestandteile, nicht aber für das komplette Set bestand (vgl. BGH v. 15.09.1999 - I ZR 131/97 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).

Das gleiche gilt, wenn ein Hersteller Preisempfehlungen ausspricht, die nicht ernsthaft befolgt werden können, z.B. weil der Hersteller diese selbst durchstreicht und durch niedrigere UVP ersetzt (LG Hamburg, Urteil vom 27. September 2005 – 312 O 655/05). UVP, die nie ernstgemeint waren, sind ebenfalls irreführend. Im Matratzenhandel geht man davon aus, dass ein UVP nie ernstgemeint war, wenn über ein Jahr lang die Marktpreise maximal nur knapp über 50 % der UVP lagen (OLG Köln v. 09.09.2022 - 6 U 92/22 - Mondpreise).

Nicht mehr bestehende UVP

Unzulässig ist eine Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung für ein Auslaufmodell, für das die Preisempfehlung des Herstellers nicht mehr fortbesteht und das in den Fachhandels- und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelspreislisten nicht mehr aufgeführt wird. Wird nicht angegeben, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht nämlich die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

"Ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen"

Eine Werbung mit "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen" für Auslaufmodelle ist zulässig. Voraussetzung. Es gibt keine aktuelleren Preisempfehlungen und dem Verbraucher ist klar, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (vgl. BGH v. 15.09.1999 - I ZR 131/97 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Eine Auszeichnung mit "eUVP" im Sinne von "ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen" ist irreführend. Denn der Verbraucher kann dies als "empfohlene unverbindliche Preisempfehlung" missverstehen. Hier hilft auch kein aufklärender Sternchenhinweis (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2001 – 6 U 221/00 – eUVP).

"Eigene" UVP des Herstellers

Unzulässig ist es auch, wenn ein Hersteller selbst mit UVP wirbt (vgl. LG Hamburg - 312 O 363/05) oder ein Händler sich "eigene UVP" gibt (OLG Frankfurt v. 28.06.2022 - 6 W 30/22 - Irreführende Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen). Eine Werbung mit UVP ist auch unzulässig, wenn ein Artikel überhaupt nur von einem einzigen Anbieter unter einem bestimmten Porduktnamen vertrieben wird, auch wenn das Modell baugleich auch unter anderen Namen erhältlich ist. Denn dann kann eine unverbindliche Preisempfehlung mangels Vergleichsmöglichkeit des Verbrauchers keine Orientierungshilfe sein (OLG Köln v. 23.6.2023 - 6 U 178/22 - Matratzen-UVP II).

Zulässige Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen

"Empfohlener Verkaufspreis (des Herstellers)"

Eine Werbung mit "empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" ist zulässig. Denn der Verbraucher weiß, dass Preisempfehlungen vom Hersteller stammen. Er weiß auch, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind (BGH, Urteil vom 7.12.2006 - I ZR 271/03 - Unverbindliche Preisempfehlung - UVP).

Verkäufe über Amazon - Wer haftet für unrichtige UVP?

Der Fall BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon

Die Beklagte bot auf der Internetplattform www.amazon.de am 2.7.2013 eine Uhr der Marke „Casio“ zu 19,90 Euro an. Über der Preisangabe war der Hinweis „Unverb. Preisempf.:“ und dahinter die durchgestrichene Angabe „39,90 Euro“ angebracht. Die Angabe war falsch, weil es sich um ein Auslaufmodell gehandelt hatte und im Zeitpunkt des Anagebots diese Herstellerpreisepfehlung tatsächlich nicht mehr bestand

Auf dem Amazon-Marketplace kann zwar jeder Händler den eigenen Verkaufspreis angeben. Die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung aber kann nur Amazon einstellen oder verändern. Auch die beanstandete Preisempfehlung hatte Amazon eingestellt. Haftet hierfür der Händer?

"Ja", sagte der BGH: Das Verhalten der Beklagten sei adäquat kausal für die eingetretene Irreführung gewesen. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter (d.h. Amazon)zu haften, stelle deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar. Sie sei gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer "internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform", so der BGH.

Unverbindliche Preisempfehlungen und das Kartellrecht

Hinweis auf UVP grundsätzlich zulässig

Ein Hersteller darf seinen Händlern gegenüber auf seine unverbindlichen Preisempfehlungen hinweisen. Tut er mehr als das, läuft er Gefahr, dass er unzulässigerweise Druck ausüben möchte. Dies kann eine nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung sein. Für die Ausübung unzulässigen Drucks im Sinne von § 21 Abs. 2 GWB reicht es aus, dass der Lieferant über die Mitteilung seiner unverbindlichen Richtpreise hinaus mit seinen Abnehmern Kontakt aufnimmt und das Gespräch über deren Preisgestaltung sucht.

Vorsicht bei "Gesprächen" über die UVP

Preisempfehlung müssen wegen des kartellrechtlichen Verbots der Preisbindung (vgl. Art. 4 a) Vertikal-GVO) "unverbindlich" sein. Ein Hersteller darf keinesfalls seine Händler verpflichten oder auffordern, die UVP auch einzuhalten. Schon der scheinbar besorgter Anruf eines Außendienstmitarbeiters bei seinem Händler, er könne die Preiskalkulation des Händlers für bestimmte von der Beklagten produzierte Rucksäcke betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen, ist kartellrechtswidrig, wenn der Händler diesen Anruf nur so verstehen kann, der Hersteller interveniere gegen die Unterschreitung seiner UVP (BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – KZR 13/12 - Kontaktaufnahme eines Herstellers mit Händler als unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung).

Werbung mit durchgestrichenen UVP

Preisermäßigung oder Preisvergleich?

Wer mit Herstellerpreisempfehlungen (UVP) wirbt, sollte die UVP des Herstellers nicht durchstreichen. Durchgestrichene Preise suggerieren Preisermäßigungen. Für solche gilt § 11 PAngV, also die Pflicht, den eigenen niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den man innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat. Eine Werbung mit einem unverbindlichen Herstellerpreis ist aber tatsächlich keine Ermäßigung, sondern nur ein Preisvergleich.

 

PREISANGABENVERORDNUNG (PANGV) BEI WERBUNG AN VERBRAUCHER

Bei Werbung mit Preisen (§ 2 I 2 PANgV) und Angeboten (§ 2 I 1 PAngV) gegenüber Verbrauchern gilt die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie dient der Preistransparenz und soll dem Verbraucher Preisvergleiche erleichtern. Die PAngV gilt nicht, wenn sich die Werbung nur an Gewerbetreibende richtet (§ 9 I PangV). Wer über seinen eigenen Onlineshop verkauft und dabei in roter Schrift darauf hinweist, dass er nur an gewerbliche Kunden verkauft, und außerdem die Zusicherung des Kunden verlangt, als gewerblicher Unternehmer zu handeln, richtet sein Angebot nicht an Verbraucher (LG Berlin v. 9.2.2016  - 102 O 3/16).

Pflichten nach der Preisangabenverordnung - PAngV

Regeln für Rabatte, Mengen für Grundpreisangabe und Pfand

Am 28.05.2022 trat die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Begrifflich heißt der "Endpreis" seitdem "Gesamtpreis". Geändert wurden die Regeln vor allem Rfür abatte (Preisermäßigungen). Hier sollen Scheinrabatte durch kurzfristige Preiserhöhungen vor dem Beginn einer Rabattaktion verhindert werden. Außerdem wurden die erlaubten Mengeeinheiten für die Grundpreisangabe reduziert. Ausdrücklich geregelt werden nun auch "rückerstattbare Sicherheiten". Praktisch bedeutsam sind hier Pfandbeträge. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

§ 5 PAngV Mengeneinheit für den Grundpreis

Bisher konnte als Mengeneinheit konnte man bei Waren, deren Gewicht 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigt, der Grundpreis je 100 Gramm oder je 100 Milliliter angegeben werden. Das ist künftig nicht mehr erlaubt. Nun muss der Grundpreis der Ware je 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder je 1 Quadratmeter angegeben werden.

§ 7 PAngV: Rückerstattbare Sicherheiten (Pfand)

Ein Pfandbetrag wird weder in den Gesamtpreises noch in den Grundpreises eingerechnet. Seine Höhe ist aber neben dem Preis für
das Erzeugnis und einem evtl. Grundpreis je Mengeneinheit anzugeben.

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft Preisermäßigungen (Rabatte). Hierzu unten unter "Rabatte"

Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach der Preisangabenverordnung (PAngV)

Preise müssen grundsätzlich als Gesamtpreise (§§ 2 Nr. 3, 3 PAngV), d. h. Inklusive aller Preisbestandteile (Umsatzsteuer, Versandkosten, zusätzlich anfallende Steuern und Gebühren) angegeben werden. Bei der Werbung mit einem Preis muss man daher alle Kosten und Kostenbestandteile, die auf den Kunden zukommen, nennen.

Beispiel:
Ein Kraftfahrzeughändler wirbt in einer Zeitungsanzeige für einen Renault Mégane für € 12.990. In einer Fußnote steht

"Zzgl. Überführung € 750“.

Das war ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gesamtpreisangabe. Denn € 12.990 war nicht der Gesamtpreis (LG Aachen v. 15.11.2017 - 7 HK O 36/17).

Zeitpunkt der Gesamtpreisangabe

Diese Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises nach der PAngV beginnt schon bei Einleitung des Bestellvorgangs, d.h. vor Einlegung des angebotenen Produkts in den virtuellen Warenkorb des Onlineshops (BGH 16. 7. 2009 - I ZR 50/07– Kamerakauf im Internet). Dies kann auch in einem Sternchentext geschehen. Feste Regeln für die Größe des Sternchentextes gibt es nicht. Dieser muss aber in unmittelbarer Nähe des Sternchens platziert sein, also auf jeden Fall auf der gleichen Seite. Er muss deutlich lesbar sein (OLG Frankfurt v. 30.11.2006, 6 U 24/06 – Sparpaket Surf + Phone).

Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach der PAngV

Bei Angeboten und Werbung an Verbraucher mit Preisangaben für Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder für Verkaufseinheiten ohne Umhül-lung, soweit sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss zusätzlich zu dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden (§ 4 I 1 PAngV). Die Mengeneinheiten für den Grundpreis der Waren sind  nach § 5 I 1 PAngV:

1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter

Ob ein Produkt nach Gewicht angeboten wird, richtet sich entweder nach der Auffassung der „angesprochenen Verkehrskreise" oder nach dem Gesetz, z.B. Art 9, 23 LMIV.   Wenn ein Gesetz zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht verpflichtet, wird eine Ware nach Gewicht angeboten (BGH v. 28.3.2019 - I ZR 85/18 - Kaffeekapseln).  

In Angeboten von Waren, die nach anderen Mengeneinheiten angeboten und abgegeben werden, etwa stückweise, muss kein Grundpreis angegeben werden (LG Dortmund v. 1.4.2014 – 19 O 22/14).  

Keine Grundpreisangabepflicht bei bestimmten Kosmetikprodukten 

Für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung von Haut, Haaren oder Nägeln dienen, muss der Grundpreis nicht angegeben werden, § 4 III Nr. 7 PAngV.  Das Gleiche gilt für Parfums und parfürmierte Duftwässer, wenn diese mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten (§ 4III Nr. 8 PAngV).

Für derartige Produkte ist die Mengeneinheit für den Verbraucher irrelevant, weil diese Produkte nicht nach Menge, sondern nach anderen Kriterien gekauft werden. Setzt die Wirkung eines dieser Kosmetik-Produkte aber eine längere Anwendung voraus, beispielsweise bei einem Haarwuchsmittel (OLG Celle v. 23.3.2017 – 13 U 158/16 - Grundpreisangabe bei längerfristig wirkenden Kosmetikprodukten), spielt die Menge für Verbraucher eine Rolle und es muss der Grundpreis angegeben werden.

Produkt in der Werbung bereits individualisiert?

Ein Angebot unter Hinweis auf den Preis setzt aber voraus, dass das Produkt bereits individualisiert ist. Das ist es nicht, wenn mehrere Händler ein Produkt zu einem ungefähren Einheitspreis anbieten:

Beispiel BGH, Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 123/12 - DER NEUE:
Zehn Kfz-Händler bieten einen in einer gemeinsamen Zeitungsanzeige abgebildeten Peugeot 308 zum Preis von € 14.990,- an. Im Kleingedruckten ist zu lesen, dass es sich um unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt und der genaue individuelle Gesamtpreis erst bei dem betreffenden Händler zu erfahren sei. Ein Wettbewerbsverband klagt, weil er den Gesamtpreis inklusive Überführungskosten vermisst. Der BGH hat die Klage abgewiesen: Es handele sich noch nicht um ein Angebot im Sinne der PAngV. Denn im Zeitpunkt der Werbung sei eine informierte geschäftliche Entscheidung noch gar nicht möglich. Ebenso wenig sei dies eine Werbung unter Angaben von Preisen nach (vgl. Vgl. § 4 I 1 PAngV). Denn dem Durchschnittsverbraucher sei klar, dass nicht alle zehn Händler das abgebildete Fahrzeug zu einem "ungefähren Einheitspreis" anböten.

Auch Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Produkten in Fertigpackungen

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV muss bei Angeboten und Werbung mit Preisangaben für Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, soweit nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, zusätzlich zu dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Die Mengeneinheit für den Grundpreis sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV grundsätzlich

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Kubikmeter
  • 2 Meter oder
  • 1 Quadratmeter.

Waren, welche nach anderen Mengeneinheiten angeboten und abgegeben werden, etwa stückweise, werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift gerade nicht erfasst  (LG Dortmund v. 1.4.2014 – 19 O 22/14). Ob ein Produkt nach Gewicht angeboten wird, richtet sich entweder nach der Auffassung der "angesprochenen Verkehrskreise" oder nach dem Gesetz. Wenn ein Gesetz zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht verpflichtet, wird eine Ware nach Gewicht angeboten /BGH v. 28.3.2019 – I ZR 85/18 - Kaffekapseln). Bei Waren mit Abtropfgewicht gilt dieses (§ 5 Abs. 4 PAngV). 

Die Pflicht zur Grundpreisangabe am Beispiel eines Pizza-Lieferdienstes

Die Pflicht zur Grundpreisangabe gilt beispielsweise auch für einen Pizzalieferdienst.  


Beispiel:
Eine Pizzeria mit Lieferservice bot Chianti, Lambrusco, Soave zu € 5,00 je 0,75 l-Flasche und Karamell-Eiskrem „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ zu € 4,00 an. Ein Grundpreis je Liter war nicht angegeben. Der Grundpreis hätte hier aber angegeben werden müssen, weil der Wein und die Eiscreme in Fertigpackungen angeboten wurden. Zwar erlaubt die PAngV eine Ausnahme von der Grundpreisangabenpflicht bei Angeboten „im Rahmen einer Dienstleistung” (§ 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV). Eine solche Dienstleistung ist die Zubereitung und das Servieren der Speisen vor Ort, nicht aber die reine Warenlieferung zum Kunden. Der Grundpreis hätte daher angegeben werden müssen (vgl. BGH v. 28.8.2012 - I ZR 110/11 - Traum-Kombi).  

Die Pflicht zur Grundpreisangabe nach PAngV am Beispiel Kaffekapseln

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gilt beispielsweise auch für Kaffeekapseln. Denn nach der Rechtsprechung wird Kaffee "normalerweise" nach Gewicht verkauft und nicht nach Stückzahl.


Beispiel:
Wer Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen nach Gewicht anbietet, muss die PAngV beachten (s.o). Fertigpackungen sind beispielsweise Kaffeekapseln. Ob ein Produkt nach Gewicht angeboten wird, richtet sich entweder nach der Verkehrsauffassung der "angesprochenen Verkehrskreise" oder nach dem Gesetz. Wenn es ein Gesetz gibt, das zu einer Angabe der Füllmenge nach Gewicht verpflichtet, wird eine Ware nach Gewicht angeboten (BGH, Urt. v. 28.3.2019 – I ZR 85/18 - Kaffekapseln). Die Angabe der Nettofüllmenge ist für Lebensmittel nach Art. 9 I Buchst. e LMIV verpflichtend. Die Einzelheiten sind in Art. 23 LMIV geregelt. Für andere als flüssige Erzeugnisse ist nach Art. 23 I Buchst. b LMIV die Nettofüllmenge in Masseeinheiten anzugeben. Danach ist bei Kaffeepulver die Nettofüllmenge grundsätzlich nach dem Gewicht anzugeben.

Nach Art. 23 III iVm Nr. 1 Buchst. c des Anh. IX der LMIV besteht keine Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anders angegeben ist. Die Frage, ob ein Lebensmittel „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr“ gebracht wird, beurteilt sich dabei nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers. Die Regelung in Nr. 1 Buchst. c des Anh. IX der LMIV betrifft aber nur das Lebensmittel selbst, also das Kaffeepulver, nicht aber die Kaffeekapseln. Denn Kaffeepulver wird im Gegensatz zu Kaffeekapseln nicht nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht. Es gilt daher Art. 23 III iVm Nr. 4 S. 1 des Anh. IX der LMIV. Danach ist in Fällen, in denen eine Vorverpackung (die Umverpackung) aus zwei oder mehr Einzelverpackungen (den Kaffeekapseln) besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden (BGH, Urt. v. 28.3.2019 – I ZR 85/18 - Kaffekapseln).

Sonstige Kosten bei Fernabsatzverträgen nicht Bestandteil des Gesamtpreises

Bei Angeboten im Internet müssen sonstige Kosten, wie zusätzliche Versandkosten nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden (§ 6 II PAngV). Zu diesen sonstigen Kosten gehört auch eine Bearbeitungspauschale für Bestellungen mit geringem Wert (OLG Celle v. 30.1.2024 - 13 U 36/23).

Keine Grundpreisangabepflicht bei Wasch- und Reinigungsmitteln, § 2 IV PAngV

Für Haushaltswaschmittel kann anstelle des Grundpreises auch eine übliche Anwendungsmenge (z.B in Messbechern) angegeben werden. Das gleiche gilt für Wasch- und Reinigungsmittel, allerdings nur, wenn diese einzeln verpackt sind und außerdem die Portionsanzahl und die Gesamtfüllmenge abgegeben wird (§ 5 V PAngV).

Beispiele für Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach PAngV

Als Verstöße gegen die Preisangebanverordnung haben die Gerichte angesehen, die Nichtangabe des Grundpreises bei

  • Tapes und Flossingtapes (LG München I v. 26.6.2018 - 1 HKO 5839/18 - Flossingtapes)
  • Ladesicherungsnetzen (OLG Hamm v. 16.12.2014, 4 U 107/14 - Ladesicherungsnetze)
  • Gleitgele (OLG Hamm v. 9.2.2012, I-4 U 70/11 - Gleitgel)
  • Feuerlöscher in Form einer "Wegwerf-Sprayflasche", Friteusenreiniger (LG Erfurt v. 10.7.2015, 3 O 1333/14 - Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung bei Warenangeboten im Internet)
  • Cremes, Hautpflegemittel (OLG Köln v. 14.7.2017 - 6 U 194/15 - Wettbewerbswidrige Produktwerbung ohne Grundpreisangabe)
  • einer mit Gewichtsangabe beworbenen Reinigungsmasse,
    pulverförmigen "Sauerstoffreiniger",
    Polierwatte,
    Granulat zu einem Raumentfeuchter,
    einem "Putzstein",
    "Dekosteinen" für ein "Dekofeuer" (OLG Karlsruhe v. 18.12.2015, 4 U 191/14 - Seifenblasenflüssigkeit)

WERBUNG MIT RABATTEN

Pflicht zur Gesamtpreisangabe

Bedingungen, nach denen Rabatte gewährt werden, sind wesentliche Informationen (BGH v. 27.7.2017 - I ZR 153/16 - 19 % MwSt. GESCHENKT). Daher müssen auch in einer Rabattaktion oder auf einer Rabattplattform (z. B. Groupon) oder einem „Shoppingclub“ (z. B. vente privée, brands4friends) alle Angaben wahr und vollständig sein. Es muss klar sein, wer unter welchen Bedingungen welchen Nachlass auf welchen Preis erhält. Das heißt: Auch bei Rabattaktionen muss man gegenüber Letztverbrauchern die Gesamtpreise inklusive aller Preisbestandteile angeben (vgl. §§ 2 Nr. 3, 3 PangV).

Ausnahme – Rabattaktion mit Enddatum

Bei Rabattaktionen, die zu einem vorher bestimmten Kalendertag wie z. B. „am 31.9.2019“ enden, muss der neue (ermäßigte) Preis nicht angegeben werden. Es reicht, wenn er mit Hilfe des ursprünglichen Preises (z. B. € 39,90) und des Rabattes (z. B. 30 %) berechnet werden kann (§ 9 I Nr. 2 PangV).

Der richtige Referenzpreis

Ein Rabatt besteht aus zwei Preisen: einem ursprünglichen Referenzpreis und einem aktuellen Preis. Der anfänglich hohe Referenzpreis soll die Qualität des Produkts ausdrücken, der aktuelle günstige Preis den Vorteil für den Käufer, ohne dass der niedrige Preis das Qualitätsversprechen beschädigt. In einer Werbung mit einem Rabatt muss klar sein, worauf sich der ursprüngliche Preis bezieht: Auf den eigenen früheren Preis, die Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis eines Konkurrenten. Es muss auch klar sein, worauf sich der Referenzpreis bezieht. Mehrdeutige Angaben sind unzulässig (vgl. BGH v. 17.3.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur).

Auch Angaben wie „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ können irreführend sein, wenn nicht klar ist, welche Liste oder welcher Katalog gemeint ist. Der ursprüngliche Preis muss zuvor einige Zeit lang auch tatsächlich gefordert worden sein (vgl. § 5 V UWG). Preiserhöhungen kurz vor Beginn einer Rabattaktion sind unzulässig.

Beispiel
Ein Baumarkt hatte im Januar 2005 in einer einwöchigen Aktion mit

„20 % auf alles, ausgenommen Tiernahrung“

geworben und zum Aktionsbeginn bei einem Teil seiner Waren die Preise erhöht. Ein Schlagbohrer beispielsweise, der bei Aktionsbeginn zu € 139,00 abzüglich 20 % Rabatt angeboten wurde, kostete einen Tag zuvor noch regulär € 108,99. Das war irreführend. Der ursprüngliche Preis hätte unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion auch tatsächlich angemessen lange gefordert werden müssen (BGH v. 20.11.2008 I ZR 122/06 - 20 % auf alles).

Diese Grundsätze sind nun auch explizit in die Preisangabenverordnung aufgenommen worden. § 11 PAngV soll verhindern, dass Händler mit Scheinrabbatten werben, weil sie den vermeintlich vorherigen Preis nie ernsthaft gefordert haben, sondern vielmehr kurz vor Beginn der Rabattaktion die Preise erhöht haben. Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss ein Händler bei Preisermäßigungen einen vorherigen "niedrigsten Gesamtpreis" angeben. Das ist der Preis, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gefordert hat. Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Preisnachlass gegenüber
den Kunden wirksam wird. Wenn das Produkt noch keine 30 Tage im Sortiment war, ist der niedrigste Preis seit Beginn des Produktangebots anzugeben (§ 11 Abs. 2 PAngV).

Nach der Gesetzesbegründung fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV:

  • Die reine Bekanntmachung von Preisen, ohne werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises wie die Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“.
  • Wenn der Händler für ein Produkt wirbt, dass er neu in sein Sortiment aufnimmt, da er für dieses nicht über einen vorherigen Gesamtpreis verfügt. Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen.

  • Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“. Dabei wird nicht mit einem Preisnachlass im eigentlichen Sinn geworben, sondern dem Kunden wird eine Zugabe zum selben Preis angeboten.

Unter § 11 PAngV fallen dagegen alle Preisermäßigungen, bei denen Händler einen Preisnachlass für konkrete, einzelne Produkte aus ihrem Sortiment bekanntgeben. Solche Preisnachlässe können dabei sowohl als Gegenüberstellung des vorherigen Gesamtpreises und des neuen Gesamtpreises als auch durch einen prozentualen Abzug vom vorherigen Gesamtpreis bei einer einzelnen Ware dargestellt werden.

Eröffnungsrabatte, Sonderverkäufe

Wer mit Rabatten zur Eröffnung oder zur Auflösung eines Geschäfts oder einer Filiale wirbt, muss angeben, wann die Verkaufsaktion beendet sein soll. Andernfalls handelt er unlauter (§ 5 I 2 Nr. 2 UWG; vgl. BGH v. 17.3.2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur). Wer zur Eröffnung eines Geschäfts mit durchgestrichenen Preisen wirbt, handelt ebenfalls irreführend, nämlich über die Angabe eines Preisvorteils. Denn bei einer Geschäftseröffnung kann es keinen früheren Preis geben (OLG Hamm v. 10.1.2013 - 4 U 129/12).

Verlängerung befristeter Sonderverkaufsaktionen

Die Frage, ob eine zunächst begrenzte Auktion verlängert werden kann, wird uneinheitlich beantwortet. Das OLG Hamm war in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (OLG Hamm v. 8.9.2009 - 4 U 95/09) der Ansicht, ein Unternehmer müsse seine Geschäftspolitik nicht offenlegen und könne eine Rabattaktion sogar zweimal verlängern. Das OLG Düsseldorf aber widersprach dem OLG Hamm: Man erwarte bei einer zeitlich begrenzten Aktion, dass diese Gelegenheit so schnell nicht wiederkomme. „Jetzt oder nie“ sei sozusagen die Devise (OLG Düsseldorf v. 13.04.2010 - I-20 U 186/08, 20 U 186/08). Auch das LG Essen hielt die Verlängerung eines Rabatts anlässlich eines „Inventur-Verkaufs – Was Sie kaufen, müssen wir nicht zählen“ für unlauter. Zwar dürfe eine Sonderverkaufsaktion verlängert werden, wenn die Verlängerungsgründe im Zeitpunkt der Werbung noch nicht absehbar waren. Wenn aber eine Rabattaktion anlässlich einer Inventur nahtlos übergeht in eine „Frühlings-Rabatt“-Aktion, sei das unlauter. Denn der Verbraucher rechne bei einem Inventur-Verkauf mit einer einmaligen Gelegenheit für einen günstigen Kauf (LG Essen v. 27.9.2018 - 43 O 93/17 - Frühlings-Rabatt).

Zeitliche Untergrenzen und vorzeitige Beendigung von Rabattaktionen

Eine feste gesetzliche Mindestdauer für Rabattaktionen gibt es nicht. Ein 19-prozentiger Rabatt des Mediamarkts auf Haushaltsgeräte für einen Tag war zulässig (BGH v. 31.3.2010 - I ZR 75/08 - Ohne 19 % Mehrwertsteuer). Rabattaktionen von nur wenigen Minuten Dauer könnten Gerichte aber durchaus als unangemessene Beeinflussung ansehen. Auf jeden Fall unzulässig ist es aber, wenn in einer Aktion der Eindruck erweckt wird, die Waren seien nur sehr kurzfristig verfügbar, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist (Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste).

Rabattaktionen sollten auch nicht vorzeitig beendet werden.

Beispiel
Die Rewe-Treuepunkte-Aktion mit Messern der Marke Zwilling durfte nicht vorzeitig beendet werden. Ursprünglich sollten die vollgeklebten Rabattheftchen bis zum 23.07.2011 eingelöst und hierfür Artikel der Marke Zwilling stark reduziert gekauft werden können. Wegen der hohen Nachfrage wurde die Aktion vorzeitig beendet. Das war eine Irreführung. Denn der Verbraucher erwartet, dass ein angekündigter Aktionszeitraum auch eingehalten wird (nach OLG Köln v. 10.8.2012 - 6 U 27/12).

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