Textilkennzeichnungsverordnung

Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung - Beispiele

Textilkennzeichnungsverordnung verlangt Aufklärung über Textilfaserzusammensetzung

Textilkennzeichnungspflicht vor dem Kauf

Wenn ein Textilerzeugnis „auf dem Markt bereitgestellt“ wird, muss die Textilfaserzusammensetzung angegeben werden und zwar „vor dem Kauf“,  Art. 16 I Textilkennzeichnungsverordnung (TextilkennzVO, VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 ). Die Normen der Textilkennzeichnungsverordnung sind Marktverhaltensregel (vgl. Textilkennzeichnungsverordnung: BGH v. 24.03.2016 – I ZR 7/15 – Textilkennzeichnung).

Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung sind wettbewerbswidrig

Auch Verbände können Verstöße verfolgen

Verstöße gegen die Pflicht zur richtigen Kennzeichnung können daher nicht nur Geldbußen nach sich ziehen, sondern auch wettbewerbswidrig sein. Es drohen dabei nicht nurAbmahnungen im Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern. Auch qualifizierte Wirtschaftsverbänden (z.B. Wettbewerbszentrale, Verband Sozialer Wettbewerb e.V.) und qualifizierte Einrichtungen können Verstöße mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen verfolgen.

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Beispiele für Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung:

Die Angabe für eine Laufmütze

"SHELL: 100% POLYESTER; WINDSTOPPER@MEMBRANE; 100% POLYESTER; INSERT: 88% NYLON; 12% ELASTANE"

ist unzulässig und wettbewerbswidrig. Denn die Textilkomponenten ("shell" statt "Außenhaut"; Windstopper-Membran und "insert" statt "Einsatz") müssen in deutscher Sprache angegeben werden. Das gilt auch für die jeweilige Faserzusammensetzung. Hier müssen zwingend die Begriffe der deutschen Fassung des Anhangs I der Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden (OLG Stuttgart, Urteil v. 18.10.2018 - 2 U 55/18).

Ebenso unzulässig ist die Angabe

"Polyamid mit Polyurethan"

Denn der Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung nennt unter Nr. 30 die Bezeichnung "Polyamid oder Nylon" und unter Nr. 39 die Bezeichnung "Polyurethan", nicht jedoch beide gleichzeitig. Die Bezeichnung "Polyamid mit Polyurethan" suggeriert darüberhinaus, dass es sich um eine kombinierte Textilfaser handelt, also um eine eigene Textilkomponente (OLG Stuttgart, Urteil v. 18.10.2018 - 2 U 55/18).

 

Verstößt „Acryl“ statt „Polyacryl“ gegen Textilkennzeichnungsverordnung?

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.01.2021 - 6 U 256/19: „Acryl“ statt „Polyacryl“

Falsche Kennzeichnungen von Polyacryl beschäftigen immer wieder die Gerichte, auch das OLG Frankfurt am Main: Geklagt hatte ein Händler von Bekleidung. Dieser hatte auf einer Verkaufsplattform über einen Partnershop Bekleidung angeboten und hierbei für die Material „Acryl“ angegeben. Verantwortlich für die Angebotsgestaltung war die Beklagte. Diese betrieb die Verkaufsplattform. Auf dieser Verkaufplattform bot die Beklagte auch eigene Artikel an. Nachdem der Händler von einem Dritten wegen der Verwendung der Bezeichnung „Acryl“ abgemahnt worden war, forderte er die Beklagte auf, die Materialbezeichnung zu ändern und ihm den durch die Abmahnung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das tat die Beklagte nicht. Stattdessen schaltete sie den Partnershop des Händlers ab. Daraufhin mahnte der Händler die Beklagte ab, weil diese auch bei eigenen Artikeln die Bezeichnung „Acryl“ verwendet hatte. Außerdem mahnte der Händler zwölf Shop-Partner der Beklagten wegen vergleichbarer Verstöße ab. In dem anschließenden Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde die Beklagte wegen Nutzung der Bezeichnung „Acryl“ verurteilt. Die Beklagte legte Berufung ein. Diese hatte Erfolg.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass die richtige Bezeichnung nach Anhang I Nr. 26 der Textilkennzeichnungsverordnung „Polyacryl“ lautet. Eine Verwendung der Bezeichnug „Acryl“ stelle einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und zugleich einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Rechtsbruch nach § 3a UWG dar.

Der Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung ist aber nur dann auch zugleich wettbewerbswidrig, wenn er „spürbar“ ist. Denn § 3a UWG setzt voraus, dass der Wettbewerbsverstoß geeignet ist, die Interessen der Marktteilnehmer „spürbar zu beeinträchtigen“. Das Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information für den Verbraucher meistens auch spürbar ist. Im vorliegenden Fall gebe es aber besondere Umstände, die eine Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes entfallen ließen. Denn dem Verbraucher sei klar, dass „Acryl“ nur „Polyacryl“ sein könne. Andere Acrylfasern kenne der Verbraucher nicht. Für ihn sei „Acryl“ eine Abkürzung von „Polyacryl“. Ein Wettbewerbsverstoß läge daher mangels Spürbarkeit nicht vor.

Andere Ansicht: OLG München, Urteil v. 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16 - Acryl und Cotton als Textilkennzeichnung ...

Das Oberlandesgericht München war in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 (OLG München, Urteil v. 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16 - Acryl und Cotton als Textilkennzeichnung) andere Ansicht:

BGH v. 31.10.2018 – I ZR 73/17 - Jogginghosen: „Acryl“ und „Acrylic“ statt „Polyacryl“ ist wettbewerbswidrig, „Cotton“ statt „Baumwolle“ aber nicht

Vorinstanz: OLG München v. 20.10.2016 - 6 U 2046/16 – Acryl und Cotton als Textilkennzeichnung

Die Netto Marken-Discount AG & Co. KG  verkaufte Jogginghosen, die in der oben abgebildeten Verpackung geliefert wurden. Als Information über die Textilfaserzusammensetzung war darauf zu lesen:

„52% Cotton 40 % Polyester 8 % Acrylic“

Angeboten wurden die Jogginghosen im Onlineshop:

Die Produktbeschreibung enthielt für die Textilfaserzusammensetzung u.a. folgende Hinweise:

„Material: 52% Baumwolle, 40% Polyester, 8% Acryl“

Ein großer deutscher Bekleidungshersteller beanstandete mit einer einstweiligen Verfügung eine falsche Textilfaserbezeichnung. Die richtige Bezeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung laute „Polyacryl“ und nicht etwa „Acryl“ oder „Acrylic“. Auch die Bezeichnung „Cotton“ sei nicht erlaubt. Es müsse richtigerweise „Baumwolle“ heißen. Denn Art. 16 Abs. 3 Unterabsatz 1 Textilkennzeichnungsverordnung schreibe vor, dass in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedsstaates zu kennzeichnen sei. Das Oberlandesgericht München gab dem Bekleidungshersteller teilweise Recht (Urteil v. 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16 - Acryl und Cotton als Textilkennzeichnung):

Textilkennzeichnungspflicht gilt für Hersteller und Händler

Zunächst muss nicht nur der Hersteller, sondern auch der Händler richtig kennzeichnen (Art. 15 Abs. 3 Textilkennzeichnungsverordnung), und zwar auch in Internetangeboten (Art. 16 Abs. 2 S. 2 Textilkennzeichnungsverordnung).

„Acryl“ und „Acrylic“ ist wettbewerbswidrig

Als Faserzusammensetzungen auf Kennzeichnungen und Etiketten dürfen nur die in der Textilkennzeichnungsverordnung genannten Bezeichnungen benutzt werden. Nr. 26 im Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung sehe aber den Begriff „Polyacryl“ vor und nicht „Acryl“, so das OLG München. Der  Begriff „Acryl“ könne auch nicht ohne weiteres mit „Polyacryl“ gleichgesetzt werden. Denn Nr. 29 des Anhangs zur Textilkennzeichnungsverordnung nenne auch die Faser „Modacryl“. Ein Verbraucher könne daher nicht wissen, ob mit „Acryl“ nun „Polyacryl“ oder aber „Modacryl“ gemeint sei. Dieser Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung sei zugleich ein spürbarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

OLG München: „Cotton“ statt „Baumwolle“ nicht wettbewerbswidrig

Abgewiesen hatte das OLG München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit er die Bezeichnung „Cotton“ statt „Baumwolle“ betraf. Es sei zwar richtig, dass nach Art. 16 Abs. 3 Textilkennzeichnungsverordnung die Textilfaserzusammensetzung in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedsstaates angegeben werden müsse. § 4 Abs. 1 TextilkennzeichnungsG ordnet dementsprechend eine Kennzeichnung „in deutscher Sprache“ an. Dieser Verstoß sei aber dennoch nicht wettbewerbswidrig. Denn hinzukommen müsse auch, dass der durchschnittliche Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werde, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dieses Erfordernis hatte die Rechtsprechung bis zur letzten Reform des UWG im Jahr 2015 als „Spürbarkeitserfordernis“ (§ 3 UWG a.F.) behandelt. Der BGH war in dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren der gleichen Ansicht (BGH v. 31.10.2018 – I ZR 73/17 - Jogginghosen).

Das OLG Frankfurt hat das Urteil des OLG München gekannt. Es meinte aber, die Fälle seien nicht vergleichbar. Denn die Nutzung der Bezeichnung „Acrylic“, die (u.a.) in dem Verfahren in München Gegenstand des Rechtsstreits waren, sei nicht derart üblich wie die Bezeichnung „Acryl“. Wer aber „Acryl“ lese, treffe keine andere geschäftliche Entscheidung als wenn er „Polyacryl“ gelesen hätte.

Nur Bezeichnungen nach Anhang I benutzen

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist mit Vorsicht zu genießen. Möglicherweise war dem OLG Frankfurt auch die rege Abmahntätigkeit der Klägerin ein Dorn im Auge. Textilfasern sollten streng nach Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung bezeichnet werden und zwar in der jeweiligen Landessprache (vgl. Art. 16 Abs. 3 Unterabsatz 1 Textilkennzeichnungsverordnung). Dass andere Oberlandesgerichte ebenfalls „Acryl“ statt „Polyacryl“ als wettbewerbsrechtlich nicht spürbar ansehen würden, ist alles andere als ausgemacht.

Keine Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

Textilerzeugnisse, die aus einer Faser bestehen müssen nicht zwingend mit einem der drei in Art 7 I Textilkennzeichnungsverordnung genannten Begriffe ("100%", "rein", ganz") bezeichnet werden. Erlaubt ist auch lediglich die Nennung der Textilfaser ohne eine dieser Zusätze (EuGH v. 5.8.2018 - C-339/19 - Wettbewerbszentrale/Princesport).

Auch gebrauchte Kleidung (Second Hand Kleidung) muss nicht gekennzeichnet werden, wenn sie als "gebraucht" abgeboten wird (Anhang V Nr. 13 zu Art. 17 II Textilkennzeichnungsverordnung).

Angabe der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen und Prospekten

Die Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung gilt auch für in Katalogen und Prospekten, in denen mit Preisen geworben wird. Ausnahme: Die Ware kann alleine aufgrund des Prospekts nicht gekauft werden.

Beispiel BGH v. 24.03.2016 – I ZR 7/15 - Textilkennzeichnung

Der Fall: Ein Prospekt enthielt weder einen Verweis auf einen Onlineshop, noch konnte man telefonisch bestellen. Gekauft werden konnte die Ware nur in den stationären Filialen. Die Wettbewerbszentrale klagte. Sie war der Auffassung, schon in diesem Prospekt hätte die Textilfaserzusammensetzung angegeben werden müssen. Das OLG Düsseldorf widersprach: Das „Bereitstellen auf dem Markt“ bedeute nämlich: Abgeben, um zu verkaufen oder zu verbrauchen. Wenn die in dem Prospekt beworbene Ware aber tatsächlich weder online, noch telefonisch, sondern nur vor Ort in den stationären Filialen gekauft werden könne, müsse der Verbraucher auch erst dann über die Faserzusammensetzung informiert werden. Der BGH gab dem OLG Düsseldorf  mit Urteil vom 24.3.2016 Recht: Wenn es für ein Textilerzeugnis keine Bestellmöglichkeit gebe, würde es auch noch nicht „auf dem Markt bereitgestellt“. In reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit muss daher nach der Textilkennzeichnungsverordnung über die Textilzusammensetzung (noch) nicht informiert werden.