Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Einnheitlicher europäischer Geschmacksmusterschutz

Übersicht über das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht und umfasst den Schutz von zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen von industriellen oder handwerklichen Gegenständen. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht durch Eintragung in das Register des Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen eingetragenen Design mit dem Unterschied, dass der Schutzbereich des eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist.

Die wichtigsten Unterschiede zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt im Gegensatz zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch gegen Parallelentwürfe.

Der in der Praxis wichtigste Unterschied zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Die Rechtsgültigkeit des Musters/Design wird widerleglich gesetzlich vermutet (Art. 85 I GGV). Bei einer Verletzung wird also zugunsten des Inhabers vermutet, dass sein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Anmeldezeitpunkt neu war und Eigenart hatte. Dieser Unterschied hat sich aber durch die "Karen-Millen"-Entscheidung des EuGH relativiert.

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Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Schutzvoraussetzungen, Schutzumfang, Schutzdauer und typische Probleme

  • Schutzvoraussetzung: Neuheit, Eigenart, kein Schutz bei Technizität
  • Schutzdauer: Fünf Jahre ab Anmeldung mit Verlängerungsmöglichkeiten bis zu maximal 25 Jahre
  • Räumlicher Schutzumfang: Europäische Union
  • Schutzumfang: Schutz gegen „Übereinstimmung im Gesamteindruck“: Wechselwirkung von Eigenart, Intensität der Übereinstimmung unter Berücksichtigung der Musterdichte und der Gestaltungsfreiheit in der jeweiligen Erzeugnisklasse, nicht nur Nachahmungsschutz, sonder auch Schutz gegen Parallelentwerfer
  • Typische Probleme bei der Rechtsverletzung: Eigenart, Gesamteindruck, Gestaltungsfreiheit des Designers im vorbekannten Formenschatz der Erzeugnisklasse

Kosten der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Die Gebühren des DPMA

Einzelanmeldung (Schutzdauer von 5 Jahren)350,00 €
Sammelanmeldung 
– 175,00 € je Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab dem 2. bis zum 10. Gemeinschaftsgeschmacksmuster175,00 €
– 80,00 € je Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab dem 11. Gemeinschaftsgeschmacksmuster80,00 €

Beispiel: Eine Sammelanmeldung mit 20 Gemeinschaftsgeschmacksmustern kostet € 2.725,00.

Hier gibt es einen Gebührenrechner des EUIPO für die Anmeldegebühren für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ungeprüftes Schutzrecht

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Alleine aus dessen Eintragung kann noch nicht auf dessen Bestand geschlossen werden. Es muss darüber hinaus auch neu und „Eigenart“ haben, d.h. von anderen Designs unterscheidbar sein. Vor der Benutzung oder Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollte man also unbedingt eine Geschmacksmusterrecherche durchführen


Lesen Sie hier: Das eingetragene Design als nahezu ungeprüftes Schutzrecht - Was das Amt im Rahmen seines Prüfungsumfangs bei einer Geschmacksmusteranmeldung überhaupt nur prüft


Verletzung eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Beispiele aus der Rechtsprechung

OLG Frankfurt v. 12.05.2015 – 11 U 104/14 – Schutzbereich eines farbigen Stoffmusters

Die Klägerin war Inhaberin des oben links abgebildeten eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Wiedergabe des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters war in „düsteren“ Tönen gehalten, nämlich in Braun, Grün und Blau. Die Hintergrundfarbe war Schwarz. Die Beklagte vertrieb den oben rechts abgebildeten Damenschuh. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche u.a. auf ihr eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Problem hierbei: Das Muster der Schuhe hatte von der hinterlegten Wiedergabe des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwar das Grunddesign, also die Formen übernommen, nicht aber die Farben. Die Farben des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters waren in düsteren braunen, grünen und blauen Farbtönen gehalten. Der Hintergrund war Schwarz. Bei den angegriffenen Schuhmodellen dominierten hingegen verschiedene leuchtende Rottöne mit einigen grünen, gelben und blauen Elementen. Die Übernahme der Formen wurde erst bei genauerem Hinsehen erkennbar. Das reichte nach Ansicht des OLG nicht für eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aus. Denn die andere Farbwahl führe zu einem anderen Gesamteindruck. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster war auch nicht in Form einer von der Farbe losgelösten Wiedergabe (sog. „abstrahierende Darstellung“) angemeldet worden. Die unterschiedlichen Farben seien daher grundsätzlich beachtlich.