Anderer Schutz für nicht neue Muster denkbar
Eine Nachahmung solcher Geschmacksmuster oder Designs kann daher auch keine Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eingetragenen Designs verletzen. Denkbar sind dann nur noch die selteneren Fälle
Neuheit, § 2 Abs. 2 DesignG; Art. 5 GGV
Neu ist das Geschmacksmuster oder Design, wenn weltweit im Zeitpunkt der Anmeldung (bei den eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern oder den eingetragenen Designs) oder der Veröffentlichung (bei den nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern) weder ein identisches Geschmacksmuster, noch ein Muster mit nur unwesentlichen Unterschieden existiert hat. Gleichzeitig führt jedes auch außerhalb der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichte identische oder nahezu identische Geschmacksmuster dazu, dass ein Muster nicht mehr als neu gilt.
ACHTUNG: Markteinführungen und Produktpräsentationen – etwa auf Messen - außerhalb der Gemeinschaft können daher die Neuheit des eigenen(!) Musters zerstören. Das Muster ist dann als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht mehr schutzfähig. Hier hilft in aller Regel nur der Schutz des Musters in dem jeweiligen außergemeinschaftlichen Land der Markteinführung durch Registrierung bei dem jeweils zuständigen Amt.
„Neu“ist ein Muster, wenn vor dem Anmeldezeitpunkt kein anders Muster, dass sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet, offenbart wurde (§ 2 Abs. 2 DesignG; Art. 5 GGV). "Offenbart“ (§ 5 DesignG; Art. 7 GGV) heißt: bekannt gemacht, ausgestellt, verwendet oder sonst veröffentlicht und zwar weltweit. Auch eigene Veröffentlichungen können daher einer späteren Anmeldung des gleichen Musters schaden, weil dann das Muster im Anmeldezeitpunkt nicht mehr neu ist. Das Muster würde zwar eingetragen werden. Aus dem eingetragenen Recht könnte dann aber nicht gegen einen Nachahmer vorgegangen werden, wenn dieser herausfindet, dass es bei der Anmeldung nicht mehr neu war. Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen:
Ausnahme 1: Neuheitsschonfrist
Wird ein Muster innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Offenbarung von dem Designer oder mit dessen Zustimmung angemeldet, schadet dies der Neuheit nicht (sog. „"Neuheitsschonfrist", § 6 DesignG; Art. 7 II GGV). Ein Muster kann also bis zu zwölf Monate am Markt getestet werden, bevor es zur Eintragung beim DPMA oder dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet wird.
Ausnahme 2: „Fachkreise“ konnten das Muster nicht kennen
Ein offenbartes Muster ist auch dann nicht neu, wenn es die „in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise“ in dem betreffenden Wirtschaftszweig das vergleichbare ältere Muster, im normalen Geschäftsverlauf nicht kennen konnten: Dass die Fachkreise von dem Geschmacksmuster auch tatsächlich erfahren haben, ist nicht erforderlich. Die Veröffentlichung eines Designs im Ausstellungsraum einer chinesischen Provinzgroßstadt muss daher dem Schutz eines vergleichbaren jüngeren Designs nicht schaden (vgl. BGH v. 16.08.2012 - I ZR 74/10 – Gartenpavillon, Rz. 21).