Abwerben

Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern wettbewerbwidrig?

Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern wird abgemahnt

Abmahnungen wegen Abwerben

Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern ist oft der Grund für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht von Mitbewerbern. Auch qualifizierte Wirtschaftsverbänden (z.B. Wettbewerbszentrale) und qualifizierte Einrichtungen können irreführende Werbung mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen verfolgen.

Abwerben von Kunden grundsätzlich wettbewerbsrechtlich erlaubt

Das Abwerben von Kunden ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Das Abwerben von Kunden gehört vielmehr zum Wesen des freien Mitbewerber, selbst wenn der Wettbewerber zielbewusst und systematisch abgewirbt (BGH GRUR 2002, 548 (549) – Mietwagenkostenersatz). Schon die ältere Rechtsprechung (BGH v. 27.02.1986 - I ZR 210/83 – Handzettelwerbung) war da zurückhaltend.

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Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“, 2. neubearbeitete Auflage 2023, ISBN 978-3-00-074992-6, 232 Seiten, XchangeIP Verlag

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Verteilen von Flyern vor dem Konkurrenten

Auch das Verteilen von Flyern vor den Geschäftsräumen der Konkurrenz ist an sich nach dem Wettbewerbsrecht nicht zu beanstanden, wenn keine weiteren unlauteren Umstände (auf Passanten Druck ausüben oder am Weggehen hindern) hinzukommen. Es musste für ein wettbewerbswidriges Verhalten ein „Abfangen“ der Kunden vorliegen. Das war nach dem BGH nur dann der Fall, wenn sich der Mitbewerber unmittelbar so zwischen den Kunden des Betroffenen stellt, dass der Kunde statt des beabsichtigen Vertragsschluss mit dem Betroffenen mit dem Wettbewerb einen Vertrag schließt.

Abwerben nur bei weiteren Umständen unlauter

Verteilen von Flyern vor dem Konkurrenzunternehmen

Auch das Verteilen von Flyern vor den Geschäftsräumen der Konkurrenz ist an sich nach dem Wettbewerbsrecht nicht zu beanstanden, wenn keine weiteren unlauteren Umstände (auf Passanten Druck ausüben oder am Weggehen hindern) hinzukommen. Es musste für ein wettbewerbswidriges Verhalten ein „Abfangen“ der Kunden vorliegen. Das war nach dem BGH nur dann der Fall, wenn sich der Mitbewerber unmittelbar so zwischen den Kunden des Betroffenen stellt, dass der Kunde statt des beabsichtigen Vertragsschluss mit dem Betroffenen mit dem Wettbewerb einen Vertrag schließt.

Ausnahme: Belästigung oder Behinderung

Kunden dürfen beim Abwerbeversuch aber weder belästigt (§ 7 UWG) noch behindert werden.

Beispiel: Ein Lebensmittelhändler verteilt in der Vorweihnachtszeit an Autofahrer, die auf dem Weg zu einem Konkurrenten in dessen Einfahrt einem Rückstau standen, Handzettel mit Werbung für sein 400 m entferntes Geschäft. Hier wurde eine unzumutbare Belästigung angenommen, weil die Autofahrer sich wegen des Staus der Zettelverteilung nicht entziehen konnten (OLG Frankfurt v. 6.10.2016 - 6 U 61/16 - Unlautere Behinderung eines Mitbewerbers durch Verteilung von Handzetteln an Kunden im Bereich der Zufahrt).

Auch kleinere Geschenke machen Abwerben von Kunden nicht unlauter

Die Rechtsprechung nimmt an, dass auch kleinere Geschenke ein Abwerben nicht unlauter machen, solange der potenzielle Kunde nicht selbst belästigt wird, indem er z.B. am Weggehen gehindert wird (z.B. OLG Hamm v. 14.1.2010 - 4 U 199/09)).

Abwerben unter Verwendung von mitgenommenen Kundenadressen

Die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers kann unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter sein, wenn hierzu wertvolles Adressmaterial verwendet wird, das dem Abwerbenden anvertraut worden war. Als anvertrautes Adressmaterial in diesem Sinn sind jedoch nicht Adressen von Unternehmen anzusehen, die öffentlich zugänglich sind und – wenn auch mit gewissem Aufwand – über das Internet abrufbar sind (OLG Frankfurt/M. v. 21.1.2016 – 6 U 21/15 - Unlauteres Abwerben von Kunden). Kundenadressen können außerdem als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein.

Abwerben von Mitarbeitern

Das Abwerben von Mitarbeitern per Email oder Telefon ist nach dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich zulässig. Das ist nach der Rechtsprechung (Nachweise siehe unten) auch am Arbeitsplatz erlaubt, solange es nur um eine erste Kontaktaufnahme geht.

Abwerben per Telefon

Der Anrufer, der einen Mitarbeiter abwerben möchte, muss aber dabei die Störung des derzeitigen Arbeitgebers so gering wie möglich halten. Er darf den Arbeitnehmer anrufen, sein Anliegen mitteilen, die angebotene Stelle kurz beschreiben und Kontaktdaten für eine spätere Kontaktaufnahme hinterlassen. Keinesfalls aber darf er den Arbeitnehmer Daten zu seinem bisherigen beruflichem Lebenslauf vorhalten oder den Betrieb des Arbeitnehmers ausforschen, etwa indem er nach wechselwilligen Kandidaten fragt.

Wettbewerbsrechtlich unlauter ist es auch, sich Zutrit zu den Geschäftsräumen des Kunden zu beschaffen, um dort Mitarbeiter abzuwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 137/07).

Rechtsprechung zum Abwerben von Mitarbeitern:

Vertragliche Abwerbeverbote

Vertragliche Abwerbeverbote zwischen zwei Unternehmen sind meistens nach § 75f HGB unwirksam. Ausnahmsweise sind Abwerbeverbote wirksam, wenn das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, deren Verbot nach den Vorschriften des UWG beansprucht werden kann (OLG Köln, Urteil vom 3.9.2021 - 6 U 81/21; BGHZ 201, 205 – Abwerbeverbot).