Nicht eingetragenes Gemeinschafts-geschmacksmuster

Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 („Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung“ – GGV)

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Geschmacksmusterschutz ohne Registrierung

Das wichtigste und kurioserweise immer noch recht unbekannte Recht bei kurzlebigen Designs ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Es entsteht alleine durch Veröffentlichung. Das Gesetz spricht von "Offenbarung". Der Schutz dauert drei Jahre ab Offenbarung.

Kein Schutz vor Parallelentwurf

Im Gegensatz zum eingetragenen Design oder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster aber nicht gegen unabhängig geschaffene Parallelentwürfe. Es ist ein reiner Nachahmungsschutz.

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Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Überblick, Schutzvoraussetzung und Schutzumfang

  • Schutzvoraussetzung: Neuheit, Eigenart, Offenbarung innerhalb der Europäischen Union; kein Schutz bei Technizität
  • Inhaberschaft: Entwerfer oder Rechtsnachfolger
  • Schutzdauer: Drei Jahre ab erstmaliger Offenbarung
  • Räumlicher Schutzumfang: Europäische Union
  • Sachlicher Schutzumfang: Schutz gegen „Übereinstimmung im Gesamteindruck“: Wechselwirkung von Eigenart, Intensität der Übereinstimmung unter Berücksichtigung der „Musterdichte“ und der Gestaltungsfreiheit in der jeweiligen Erzeugnisklasse, nur Nachahmungsschutz (d.h. im Gegensatz zum eingetragenen Design und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster kein Schutz gegen Parallelentwerfer)
  • Typische Probleme bei der Geschmacksmusterverletzung: Neuheit, Eigenart, Gesamteindruck, Gestaltungsfreiheit, Inhaberschaft: volle Beweislast im Prozess auf der Seite des Geschmacksmusterinhabers (Ausnahme: Eigenart, siehe unten)

Gesetzliche Vermutung der Rechtsgültigkeit

EuGH v. 19.06.2014, C-345/13 – Karen Millen Fashions gegen Dunnes Stores

Ebenso wie beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem (deutschen) eingetragenen Design wird auch die  Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters zunächst gesetzlich vermutet (Art. 85 II GGV). Diese Rechtsgültigkeitsvermutung ist gegen über den eingetragenen Rechten aber etwas eingeschränkt: Derjenige, der sich auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruft, muss angeben, woraus sich die Eigenart seines Geschmacksmuster ergibt (EuGH v. 19.06.2014, C-345/13 – Karen Millen Fashions gegen Dunnes Stores). Damit ist es - wie beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem deutschen eingetragenen Design Sache des Beklagten, die Eigenart anzugreifen.

Wer sich auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster beruft, muss also im Prozess substantiierte Angaben zur Eigenart machen. Sonst ist eine Prüfung der Eigenart von vornherein unmöglich. Nur vor dem Hintergrund der von dem Entwerfer selbst näher dargelegten Eigenart lässt sich auch der geschmacksmusterrechtliche Schutzumfang bestimmen. Denn dessen Beurteilung hängt davon ab, welchen Grad der Gestaltungsfreiheit der Entwerfer bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zur Verfügung hatte.

Offenbarung in der Europäischen Gemeinschaft

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt seit Inkrafttreten im Jahr 2002 jedes Geschmacksmuster oder Design, das neu und eigenartig ist. „Eigenart“ hat ein Geschmacksmuster, wenn es von anderen Designs unterscheidbar ist. Das Design muss außerdem in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht („offenbart“) worden sein. Das gilt auch dann, wenn das Muster/Design zwar außerhalb des Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht, aber innerhalb der Gemeinschaft bekannt geworden ist. (BGH GRUR 2009, 79 – Gebäckpresse).

Beweis der Inhaberschaft

In einem Prozess muss der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftgeschmacksmusters die Schutzvoraussetzungen vortragen und beweisen. Beweisen muss er also, dass das Muster/Design veröffentlicht („offenbart“) worden ist und er Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist (vgl. hierzu: BGH v. 13.12.2012 - I ZR 23/12 - Bolerojäckchen). Dies ist der in der Praxis wichtigste Unterschied zum eingetragenen Geschmacksmuster (heute: eingetragenes Design). Denn hier werden diese Schutzvoraussetzungen und damit die Rechtsgültigkeit des Geschmacksmusters gesetzlich vermutet (§ 39 DesignG, Art 85 Abs. 1 GGV).

Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters, Art. 10 GGV

Das nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters schützt nicht nur identische Muster. Es schützt vielmehr auch jedes ähnliche Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Hier gibt es eine Wechselwirkung von Gestaltungsfreiheit und Musterdichte in der relevanten Erzeugnisklasse auf der einen Seite und Unterscheidbarkeit auf der anderen Seite: Je höher die Musterdichte, desto weniger muss sich das Muster von anderen unterscheiden. Dabei bestimmt  der vorbekannte Formenschatz nicht nur die Neuheit, sondern auch die Eigenart eines Geschmacksmusters.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster bietet damit oft gerade für kurzlebige Designs einen Basisschutz gegen Nachahmung. Wer längeren und etwas umfassenderen Schutz haben möchte, kann sein Muster bei den jeweiligen Ämtern anmelden. Ein zunächst nicht eingetragenes Muster lässt sich aber nur begrenzt verstärken. Zum einen muss es spätestens 12 Monaten nach der Erstveröffentlichung angemeldet werden. Zum anderen kann es dann aber für eine Nachanmeldung im Ausland bereits an der Neuheit fehlen, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Neuheitsschonfrist nicht kennt.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Teil eines Erzeugnisses

BGH v. 10.3.2022 - I ZR 1/19 - Front kit II

Durch Veröffentlichung der Fotografie eines Erzeugnisses (Sportwagen) kann auch für einen Teil davon (Frontschürze) ein isolierter Geschmacksmusterschutz entstehen.

In einem Fall zum Recht des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ging es um den Sportwagen Ferrari FXX K. Dieser wurde in einer Pressemitteilung am 2.12.2014 vorgestellt. Das Fahrzeug wurde nur in wenigen Stücken hergestellt, hatte keine Straßenzulassung, kostete €2,2 Mio. und war innerhalb weniger Tage ausverkauft. Mit Hilfe eines „Body-Kits“ konnte man einen gewöhnlichen Ferrari 488 GTB (Kaufpreis € 172.607,00) einem Ferrari FXX K im Aussehen annähern. Ein Teil dieses Body-Kits bestand aus dem folgenden „Front kit“:

 

Daran störte sich Ferrari und klagte gegen den Anbieter dieses Front kits. Der Ferrari FXX K war durch Veröffentlichung der Pressemitteilung als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Ferrari meinte, durch die Veröffentlichung des ganzen Fahrzeugs sei auch ein Geschmacksmusterschutz an dem Teilbereich der Front des Ferrari FXX K entstanden, den das „Front kit“ nachbilde. Der Bundesgerichtshof hatte in der Revisionsinstanz dem EuGH gefragt, ob durch die Veröffentlichung der Gesamtabbildung eines Erzeugnisses auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an Teilen hiervon entstehen können. Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) können auch Teile von Erzeugnissen geschützt sein, und zwar entweder als Teil eines Erzeugnisses nach Art. 3 a) GGV oder als Teil eines komplexen Erzeugnisses nach Art. 3 c) GGV).

Die Voraussetzungen eines Teilschutzes nach der „Ferrari“-Entscheidung des EuGH

Der EuGH hatte dem BGH mit Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20 - Ferrari - geantwortet: Mit der Veröffentlichung einer Abbildungen eines Erzeugnisses wird zugleich auch ein Geschmacksmuster an einem Teil des Erzeugnisses veröffentlicht. Voraussetzung: Dieser Teil ist dabei „eindeutig erkennbar“ ist. Damit man aber prüfen kann, ob dieser Teil wiederum die Schutzvoraussetzungen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt, muss dieser Teil durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur „klar abgegrenzt“ sein. Er muss selbst einen „Gesamteindruck“ hervorrufen können, darf also nicht in dem Gesamterzeugnis „untergehen“.

Teilschutz setzt keine Eigenständigkeit voraus, sondern nur Abgegrenztheit

Der BGH stellte zunächst fest, dass diejenigen Teile der Front des Ferrari FXX K, die dem „Front kit“ entsprachen, Teil eines komplexen Erzeugnisses waren. Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, ein Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster setze voraus, dass das Muster eigenständig und geschlossen sei. Dem widersprach der BGH: Ein Teilschutz enstehe nach der EuGH-Entscheidung schon dann, wenn das Teil sichtbar einen Teilbereich des Gesamterzeugnisses darstelle, das durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt sei und nicht in dem Gesamterzeugnis untergehe. Eine Eigenständigkeit sei nicht Voraussetzung. Ob eine solche Abgrenzung hier vorliegt, muss nun wieder die letzte Tatsacheninstanz feststellen. Der BGH hat daher die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Berufungsgerichte, denen eine neue Tatsachenfeststellung aufgegeben wird, neigen nicht selten dazu, ihre einmal getroffene Entscheidung letztendlich zu wiederholen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage erneut abweist, mit der Begründung, dass der Teilbereich der Ferrari FXX K-Front in dem Gesamtfahrzeug untergehe. Denn dass das OLG für einen Teil der Front des Ferrari FXX K die Abgenzung genau so zieht, wie Ferrari dies in dem Antrag definiert hat, ist alles andere als ausgemacht. Das OLG hatte bereits in der Berufungsinstanz Ferrari hier einen „willkürlich festgelegten Teilbereich“ attestiert.

Die Konsequenzen für andere Erzeugnisse, z.B. Schuhsohlen

Die Entscheidung hat Konsequenzen auch für andere Erzeugnisse. Die Nachahmungen von Schuhsohlen beispielsweise wurden bisher nur dann gerichtlich verfolgt, wenn die Schuhsohle selbst als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eingetragenes Design geschützt war. Mit der „Front kit II“-Entscheidung des BGH können Inhaber von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern an Schuhen künftig auch dann gegen die Nachahmung nur der Schuhsohlen vorgehen, wenn diese nicht isoliert geschützt ist. Die Voraussetzungen, dass die Schuhsohlen von dem Gesamtschuh klar abgegrenzt und in diesem nicht untergehen dürfen, werden bei den meisten Schuhen erfüllt sein. Zum Verhältnis von Schuhen zu Schuhsohlen hatte jedenfalls der BGH schon entschieden, dass eine Neuheitsschonfrist (vgl. Art. 7 II GGV, § 6 DesignG) für einen ganzen Schuh der Neuheit auch der isolierten Schuhsohle nicht entgegensteht (vgl. BGH v. 23.2.2012 - I ZR 68/11 - Milla). Auch bei dieser Entscheidung hatte der BGH darauf abgestellt, dass der Schuh die Schuhsohle erkennbar als Teil enthielt.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung

1. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2018 - 14c O 133/17

Ein Fall aus unserer Praxis: Das Landgericht Düsseldorf hat den Hersteller einer Damenjacke wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verurteilt. Das Gericht hat das Anbieten und den Vertrieb verboten und den Hersteller verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, damit er seinen Schadenersatz berechnen und gegen weitere Rechtsverletzer vorgehen kann.

Rechtsbeständigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vermutet

Geklagt hatte eine Modeherstellerin. Sie verkauft seit März 2015 in ihrem Ladenlokal das oben links abgebildete Modell. Entworfen hat die Jacke eine angestellte Designerin. Die Beklagte verkauft das oben rechts abgebildete Modell. Sie meinte, das Schnittmuster sei nicht neu. Es handele sich um einen Kimono, wie er seit Jahrzehnten bekannt sei und auch schon in Zeitschriften veröffentlicht worden sei. Das Landgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass die Rechtsbeständigkeit des klägerischen nicht eingetragenen Geschmacksmusters gesetzlich vermutet wird (Art. 85 II 1 GGV). Denn die Voraussetzungen dieser Norm - Darlegung der Offenbarung (Vertrieb im Ladenlokal seit März 2015) und der Eigenart - habe die Klägerin erfüllt. Die Klägerin habe die Eigenart ihres Geschmacksmusters in einer Merkmalsgliederung beschrieben. Die Entgegenhaltungen der Beklagten hingegen stammten aus Onlineangeboten und seien nicht datiert.

Die Eigenart des Geschmacksmusters nach der Merkmalsgliederung

Die Klägerin hatte in ihrer Merkmalsgliederung aufgeführt, welche Merkmale die Eigenart ihrer Damenjacke ausmachen. Die Eigenart ausmachen würde insbesondere die Gestaltung eine hüftlange Jacke (Merkmal 1) mit einer Kapuze (Merkmal 2), die auf Höhe der mit zwei seitlich angebrachten Bändern mit einer Schleife geschlossen werden kann (Merkmal 4),  wobei das unterste Stoffmuster, dessen wiederkehrendes Ornament auf dunkelblauem Hintergrund einem weißen Schneekristall ähnelt, vom Rumpf bis zur Taille reicht und an beiden Ärmeln im Bereich vom Ellenbogen bis zum Ärmelbund verwendet wird (Merkmal 6), das zweite Stoffmuster auf Höhe der Taillle einen rings umlaufenden schmalen weißen Streifen mit abwechselnd dunkelblauen und kobaltblauen Ornamenten ausbildet und sich solche Streifen mit dem zweiten Stoffmuster auch an beiden Ärmeln auf Höhe der Ellenbogen und des Oberarms sowie am Kapuzensaum befinden (Merkmal 7), das dritte Stoffmuster mit weißen, horizontal und vertikal verschränkten Ornamenten auf dunkelblauem Hintergrund von der Taille über den Revers-Kragen bis zur Kapuze reicht und sich auch in einem etwas breiteren Streifen an den Ärmeln im Bereich der Ellenbogen wiederfindet (Merkmal 8) und das vierte Stoffmuster, sich an den Ärmeln vom Oberarm bis zu den Schultern erstreckt und sich auch auf der Kapuze befindet und schneckenförmige Ornamente in kobaltblau auf einem weißen Hintergrund aufweist (Merkmal 9).

Das Landgericht Düsseldorf sah bei der von der Beklagten vertriebenen Damenjacke die Merkmale (1), (2) und (4) identisch und die Merkmale (6) bis (9) nahezu identisch übernommen. Weitere Merkmale seien im Wesentlichen identisch übernommen worden und zwar bis hin zur Anordnung und Gestaltung der Ornamente. Die Abweichungen der Jacke der Beklagten seien hingegen nur geringfügig und könnten den Gesamteindruck nicht prägen. Die anderen Farben seien unterzugewichten. Die Jacke der Beklagten erzeuge daher denselben Gesamteindruck, wie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin, so das Landgericht Düsseldorf.

Weitere Informationen zum Thema:

Wie Sie richtig nach Designs und Geschmacksmustern recherchieren

Die Vermutung der Eigenart beim nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: EuGH v. 19.06.2014, C-345/13 – Karen Millen Fashions gegen Dunnes Stores