Kundenbewertungen

Kundenbewertungen auf eigener Website und auf Amazon

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Werbung mit Kundenbewertungen

Unechte Bewertungen sind unzulässig

Verbraucher lassen sich gerne von Kundenbewertungen und Rezensionen leiten. Sie erwarten hier eine ehrliche Kundenmeinung und nicht etwa eine bezahlte Bewertung. Wer gefälschte oder bezahlte Kundenbewertungen nutzt, handelt wettbewerbswidrig (vgl. BGH v. 20.2.2020 – I ZR 193/18 – Kundenbewertungen auf Amazon).

Beispiel
Unzulässig sind Bewertungen nicht nur, wenn diese der Anbieter des Produkts bezahlt, sondern auch, wenn dies der Betreiber einer Verkaufsplattform tut. Denn erfahrungsgemäß bewerten Kunden aufgrund einer - wenn auch geringen - Entlohnung ein Produkt positiver als ohne Entlohnung. Wenn ein Plattformbetreiber hierauf nicht hinweist, handelt er unlauter (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 9.6.2022 – 6 U 232/21 – ERP-Rezension).

Informationspflicht für Bewertungen

Unternehmen, die Bewertungen von Verbrauchern nutzen, müssen darüber aufklären, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben (BGH v. 24.5.2000 - I ZR 222/97 – Falsche Herstellerpreisempfehlung).

 

Kundenbewertungen auf Amazon - Wer haftet für Irreführung?

BGH v. 20.02.2020 - I ZR 193/18 - Kundenbewertung auf Amazon

Kundenbewertungen auf Amazon helfen dem Verbraucher, ein Produkt einzuschätzen. Kaum etwas wirkt besser, als die Empfehlung eines zufriedenen Kunden oder eine Text gewordene Entäuschung. Das hat auch der Bundesgerichtshof erkannt. Schon in den Leitsatz seines jüngsten Amazon-Urteils schreibt er, dass Kundenbewertungen auf Online-Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind. In dem Urteil ging es um irreführende Kundenbewertungen für Kinesiologie-Tapes und die Frage, wann ein Anbieter für solche Kundenbewertungen haftet.

Der Fall: Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. störte sich an Kundenbewertungen für Kinesiologie-Tapes auf dem Amazon-Marketplace. Diese enthielten Aussagen wie

„Schmerzlinderndes Tape!“„,

„perfect for pain...“,

„Schnell lässt der Schmerz nach“.

Schmerzlindernde Wirkung von Kinesiologie-Tapes nicht gesichert

Eine schmerzlindernde Wirkung von Kinesiologie-Tapes ist medizinisch nicht sicher nachweisbar. Der Verband erhob Klage gegen einen Anbieter solcher Tapes. Die Angaben seien irreführend. Die zentrale Frage des Rechtsstreits: War die Kundenbewertung auch eine Werbung des Anbieters? Nur dann würde dieser dafür haften.

Machen sich Anbieter auf Amazon Kundenaussagen zu eigen?

Selbst veranlasst jedenfalls hatte der Anbieter nicht. Das war unstreitig. Ein Anbieter würde aber auch dann für eine fremde Meinungsäußerung haften, wenn er sich diese „zu eigen macht“. Ein Zueigenmachen von Äußerungen Fremder setzt voraus, dass jemand sich erkennbar mit diesen Äußerungen identifiziert.

Der BGH hat ein zu eigen machen verneint: Verbraucher wüssten, dass die Händler auf die Kundenbewertungen keinen Einfluss hätten und die Bewertungen persönliche Einschätzungen der Kunden seien, so der BGH. Auch aus der „Herstellerpreisempfehlung bei Amazon“-Entscheidung (BGH v. 31.3.2016 - I ZR 110/15) folge nichts Anderes. In dieser Entscheidung hatte der BGH die Verantwortung einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gleichwohl dem beklagten Händler zugerechnet, obwohl diese Angabe durch Amazon selbst eingestellt wurde und der Händler diese Angabe auch nicht beeinflussen konnte. Der Fall sei nicht vergleichbar, meinte der BGH. Denn im Fall der Herstellerpreisempfehlung habe für den Verbraucher der Eindruck entstanden, diese stamme vom Händler. Bei Kundenbewertungen hingegen wisse der Verbraucher, dass diese von Dritten stammten. Gerade aus diesem Grund seien die Kundenbewertungen für den Verbraucher interessant.

Pflicht zur Unterlassung aus „Garantenstellung“?

Schließlich prüfte der BGH noch, ob der beklagte Händler verpflichtet war, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen abzuwenden (z.B. indem er ein Angebot gar nicht erst einstellt). Derartige Pflichten mutet die Rechtsprechung demjenigen zu, der eine „Garantenstellung“ innehat. Voraussetzung einer Garantenstellung ist aber, dass man zuvor einen Dritten gefährdet hat, sei es, weil man ein Gesetz oder einen Vertrag verletzt oder auch nur Vertrauen missbraucht hat. Ob und wieweit ein Garant für den Eintritt einer Rechtsverletzung (hier: Irreführung) haftet, bestimmen die „Umstände des Einzelfalls“. Dabei seien Grundrechte, aber auch die „soziale Nützlichkeit“ eines Geschäftsmodells zu berücksichtigen.

Kundenbewertungen auf Onlineplattformen seien „gesellschaftlich erwünscht“, meint der BGH. Daher hafte der Händler nicht als Garant, meinte der BGH in Anwendung eines logischen Zirkelschlusses. Sie würden dem Verbraucher nützen. Außerdem seien die Kundenbewertungen von der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) geschützt. Diese Meinungsfreiheit müsse auch nicht gegen die öffentliche Gesundheit abgewogen werden, weil Kinesiologie-Tapes jedenfalls nicht die Gesundheit gefährdeten. Daher müsse ein Händler rechtswidrige Kundenbewertungen nicht verhindern. Etwas anderes gelte freilich, wenn der Händler selbst irreführende Kundenbewertungen einstellt oder dafür bezahlt. Dafür war aber im Fall nichts ersichtlich.