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Die Abmahnung im Markenrecht
Alles, was Sie über das Instrument der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung wissen müssen
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die Konsequenzen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Fall einer Markenrechtsverletzung
Wurde die Drei-Streifen-Marke von adidas tatsächlich verletzt?
Die adidas SE mahnt Angebote Zwei-Streifen-Bekleidung ab. Das betrifft Sportbekleidung (vgl. OLG München, Urteil v. 26.7.2001 – 29 U 2361/97 – Drei Streifen-Kennzeichnung; im Ergebnis ebenso: EuGH, Urteil v. 10.4.2008 – C-102/07 – adidas AG/Marca Mode, C&A, H&M, Vendex) ebenso wie andere Bekleidung. Ob eine adidas-Marke verletzt wurde, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Besteht überhaupt Verwechslungsgefahr
- Wurde bei zusammengesetzten Marken ("Kombinationszeichen"), z.B. einer Wort-/Bildmarke, der Einfluss der jeweiligen Zeichenbestandteile und der Schutzumfang des Gesamtzeichens zutreffend bestimmt?
- Ist die Benutzung der Marke vielleicht in Ihrem Fall sogar erlaubt, z. B. weil das Zeichen überhaupt nicht "markenmäßig benutzt" wurde?
Unterschreiben Sie daher niemals vorschnell, auch wenn die Fristen knapp gesetzt wurden. Haben Sie die Unterlassungserklärung abgegeben, können Sie anschließend nicht mehr darauf berufen, dass ein Verstoß keine Markenrechtsverletzung darstellt.
Wir können meistens schnell erkennen, ob die geltend gemachten Ansprüche und Abmahnkosten berechtigt und durchsetzbar sind. Selbst bei berechtigten Abmahnungen können wir die Abmahnkosten und eventuelle Schadenersatzzahlungen oft erheblich reduzieren.
Markenverletzung durch Markenanmeldung
Auch schon eine Markenanmeldung kann eine Marke verletzen. Denn die Rechtsprechung nimmt hier eine "Erstbegehungsgefahr" für die Markenbenutzung an.
Mehr zum Thema: Adidas muss Anmeldung einer Zwei-Streifen-Positionsmarke nicht dulden
EuGH v. 17.02.2016 – C-396/15 – Shoe Branding Europe BVBA / adidas AG u.a.
Am 1.7.2009 meldete das Unternehmen Shoe Branding die oben abgebildete Gemeinschaftsmarke (nunmehr: Unionsmarke) in Form einer Positionsmarke für Schuhwaren an. Die Anmeldung beanspruchte Schutz für eine Markierung eines Sportschuhs mit den zwei abgebildeten Streifen in der abgebildeten Position. Die Form des Schuhs selbst sollte nicht geschützt sein. Gegen diese Anmeldung legte die Firma adidas Widerspruch ein, im Wesentlichen wegen Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren Positionsmarke für Schuhwaren. Diese sieht so aus:

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (nunmehr: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum - EUIPO) wies den Widerspruch zurück. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Amtes zurück. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien unähnlich. Die vernünftigen gut informierten Verkehrskreise würden die sich gegenüberstehenden Zweistreifengestaltung mit der Dreistreifengestaltung nicht verwechseln können. Diese Entscheidung focht adidas mit Klage beim Gericht der Europäischen Union an. Dieser gab im Wesentlichen adidas Recht und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Hiergegen wiederum legte Shoe Branding Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof ein.
EuG: Anzahl der Streifen unwichtig
Der EuGH wies das Rechtmittel zurück und bestätigte die Entscheidung des EuG. Dieser hatte festgestellt: Der durchschnittliche, umsichtige, vernünftige und gut informierte Konsument sei durchschnittlich aufmerksam, wenn es um den Kauf von Sportschuhen geht. Die Differenzen in der Schiefe und Positionierung würde eine nähere Prüfung erfordern, um diese zu erkennen. Die Anzahl der Streifen wiederum sei für den durchschnittlichen Konsumenten nicht wichtig (EuG – T-145/14 – adidas AG/HABM und Shoe Banding BVBA, Rz. 40). Die Verwechslungsgefahr sei durch die Unterschiede in der Anzahl, im Winkel, in der Länge und in der Position der Streifen der Shoe Branding-Marke nicht ausgeschlossen.
Was der durchschnittlichen Konsumenten wahrnimmt, beurteilt die Tatsacheninstanz und nicht der EuGH
Shoe Branding beanstandete zunächst die Ansicht der Vorinstanz, der Käufer von Sportbekleidung sei nicht sehr aufmerksam, weil es sich um alltägliche Konsumartikel handele. Der EuGH hielt dieses Argument, der durchschnittliche Käufer von Sportbekleidung könne aufgrund seiner besonderen Aufmerksamkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl zwischen verschiedenen Sportmarken unterscheiden, schon für unzulässig. Die Beurteilung der Aufmerksamkeit der Konsumenten sei Tatsachenfrage und daher nicht Sache des EuGH (weil dieser nur über Rechtsfragen entscheiden darf). Die Klärung von Tatsachen sei aber Aufgabe der Vorinstanz. Diese habe aber gerade festgestellt, dass der Konsument durchschnittlich aufmerksam, umsichtig, vernünftige und gut informierte sei, wenn es um den Kauf von Sportschuhen geht. Daher sei auch die Begründung mit der eine Verwechslungsgefahr angenommen wurde, nicht zu beanstanden. Das Gericht der Europäischen Union habe vielmehr auch die Unterschiede zwischen den beiden Marken berücksichtigt. Es habe auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken angenommen, weil es dabei auf zutreffenderweise auf den Gesamteindruck abgestellt habe.
Indiz für den Verletzungsfall
Der EuGH hatte hier in einem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, nicht in einem Verfahren über die Verletzung einer Marke. In einem Widerspruchsverfahren geht es um die Frage, ob der Inhaber einer älteren Marke die Eintragung einer jüngeren Marke dulden muss. In einem Verletzungsverfahren geht es um die Frage, ob ein Markeninhaber generell die Benutzung eines anderen Zeichens (ob eingetragen oder nicht) dulden muss. Der BGH hat in der Vergangenheit angedeutet, dass bei der Beurteilung, ob ein Markeninhaber in einem Widerspruchsverfahren eine jüngere verwechslungsgefährliche Marke dulden muss, strengere Maßstäbe anzusetzen sind, als in Verletzungsverfahren. Denn in diesen Fällen begehrt der jüngere Anmelder selbst ein dauerhaftes Registerrecht, das er übertragen und lizenzieren kann (BGH v. 2.4.2015 – I ZR 59/13, Rz. 48 – Springender Pudel).
Es spricht im vorliegenden Fall aber viel dafür, dass auch Verletzungsgerichte die Shoe Branding-Schuhe als eine Verletzung der bekannten Drei-Streifen-Marke von adidas ansehen würde. Entscheidungen, in denen Zwei-Streifen-Kennzeichnungen als Verletzung von adidas-Marken angesehen wurden, gibt es jedenfalls seit längerem (z.B.: OLG München v. 26.7.2001 – 29 U 2361/97 – Drei-Steifen-Kennzeichnung; im Ergebnis ebenso EuGH v. 10.4.2008 – C-102/07 – adidas AG/Marca Mode, C&A, H&M, Vendex).
Jahrelange Erfahrung und nachweisbare Erfolge
Wir haben jahrelange Erfahrung und nachweisbare Erfolge im Marken- und Kennzeichenrecht.
Autor: Thomas Seifried, Rechtsanwalt Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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