Werbung

Werbung gesetzliche Definition

Was ist gesetzlich "Werbung"?

Der Begriff "Werbung“ ist gesetzlich definiert in Art. 2 Ziff. 1 der Irreführungsrichtlinie (RL 84/450/EWG) als

jede Äusserung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.

Auch Nachfragewerbung ist Werbung

"Werbung" ist nicht nur Angebotswerbung, sondern auch Nachfragewerbung (so z.B.: BGH GRUR 2008, 923 - Faxanfrage im Autohandel). Es macht daher keinen Unterschied, ob eine Ware zum Verkauf oder zum Kauf angeboten wird. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der Produktwerbung auch Imagewerbung oder das Sponsoring erfasst (BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

Kostenlose Ersteinschätzung

Fragen zum Wettbewerbsrecht? Kontaktieren Sie uns einfach.

Rechtsanwalt Thomas Seifried ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Fachbuchautor und hat in über 20 Jahren viele erfolgreiche gerichtliche Verfahren im Wettbewerbsrecht geführt.

Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos.

0 69 91 50 76 0

info@seifried.pro

Hier können Sie uns Ihre Unterlagen senden. Wir behandeln Ihre Anfrage streng vertraulich.

► Upload Ihrer Unterlagen

In den Medien

Online, Print und Fernsehen

Rechtsanwalt Thomas Seifried ist in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts Ansprechpartner namhafter Medien:

"Rechtssicher werben - Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise" in 2. Auflage erschienen

Jetzt bestellen und Abmahnungen vermeiden

Der Pratikerratgeber „Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“ ist in 2. neubearbeiteter Auflage erschienen. Dieser Ratgeber soll helfen, Abmahnungen wegen Rechtverletzungen zu vermeiden. Häufige rechtliche Risiken bei der Kreation und Durchführung von Werbekampagnen werden verständlich mit mehreren hundert Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert.

Aus dem Inhalt:
•    Leads generieren mit Gewinnspielen
•    Auswahl von Begriffen, Texten, Medien und Designs
•    Werbung mit fremden Marken
•    Marken- und Designrecherchen durchführen
•    Irreführende und vergleichende Werbung
•    Werbung mit Umwelt- und Klimaschutzbegriffen
•    Preis- und Rabattwerbung nach neuer Preisangabenverordnung
•    E-Mail-Werbung und Telefonakquise
•    Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenwerbung (SEA)
•    Social Media und Influencer-Marketing
•    Affiliate Marketing
•    Datenschutzrecht

Zahlreiche Praxistipps machen das Buch zum unverzichtbaren Begleiter für jeden, der wirbt. Die Rechtsprechnung ist berücksichtigt bis Anfang 2023.

Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“, 2. neubearbeitete Auflage 2023, ISBN 978-3-00-074992-6, 232 Seiten, XchangeIP Verlag

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon.

Inhaltsverzeichnis

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Auch Nachfragehandlungen können Werbung sein

Als Werbung umfasst § 7 II UWG auch Handlungen, die den Werbenden selbst zunächst einmal nur mit Kosten verbunden sind, z.B. Nachfragehandlungen (vgl. für den § 7 II Nr. 3 UWG: BGH GRUR 2008, 925 – FC Troschenreuth). So ist beispielsweise sowohl die Werbung eines Edelmetallankäufers für eine „kostenlose Schätzung“ eine Werbung (BGH v. 28.11.2013 – I ZR 34/13 – Kostenlose Schätzung) wie etwa auch die Werbung eines Partnervermittlers mit einer kostenlosen Vermittlung für Damen (OLG Hamm NJW-RR 1991, 756).

Nutzung von Domains und Metadaten als "Werbung"?

In der Entscheidung des EuGH v. 11.7.2013 – C-657/11 – Belgian Electronic Sorting Technology NV -  ging es um die Frage, ob die Nutzung eines Domainnamens und die Verwendung von Metatags in den Metadaten einer Internetseite „Werbung“ im Sinne der Irreführungsrichtlinie ist. Der EuGH hat klargestellt, dass der Begriff „Werbung“ richtlinienkonform weit auszulegen ist. Dementsprechend ist auch die Nutzung eines Domainnamens und die Verwendung von Metatags in den Metadaten einer Internetseite „Werbung“.

Wissenschaftliche Publikationen als Werbung?

Wissenschaftliche Publikationen selbst sind in aller Regel keine Werbung. Ihr Verbeiten auf einem pharmzeutischen oder medizinischen Kongress kann aber eine Werbemaßnahme darstellen (OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 73). 

"Werbung" und Preisangabenverordnung (PAngV)

Im Rahmen der Preisangabenverordnung (PAngV) ist Werbung eine Vorstufe zum Angebot (BGH Urteil v. 26.2.2009, Az. I ZR 163/06 - Dr. Clauder's  Hufpflege).

Inhalt der Werbung

Ob der Inhalt einer Werbung irreführend ist, richtet sich im Wesentlichen danach, ob es sich um einen irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG handelt.


Lesen Sie hier: Der Inhalt der Werbung - wann ist es eine "irreführende geschäftliche Handlung"?


Autor: Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried

Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten?

Das müssen Sie bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht unbedingt beachten.

Mehr Informationen zum Thema: