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Auch Nachfragehandlungen können Werbung sein
Als Werbung umfasst § 7 II UWG auch Handlungen, die den Werbenden selbst zunächst einmal nur mit Kosten verbunden sind, z.B. Nachfragehandlungen (vgl. für den § 7 II Nr. 3 UWG: BGH GRUR 2008, 925 – FC Troschenreuth). So ist beispielsweise sowohl die Werbung eines Edelmetallankäufers für eine „kostenlose Schätzung“ eine Werbung (BGH v. 28.11.2013 – I ZR 34/13 – Kostenlose Schätzung) wie etwa auch die Werbung eines Partnervermittlers mit einer kostenlosen Vermittlung für Damen (OLG Hamm NJW-RR 1991, 756).
Nutzung von Domains und Metadaten als "Werbung"?
In der Entscheidung des EuGH v. 11.7.2013 – C-657/11 – Belgian Electronic Sorting Technology NV - ging es um die Frage, ob die Nutzung eines Domainnamens und die Verwendung von Metatags in den Metadaten einer Internetseite „Werbung“ im Sinne der Irreführungsrichtlinie ist. Der EuGH hat klargestellt, dass der Begriff „Werbung“ richtlinienkonform weit auszulegen ist. Dementsprechend ist auch die Nutzung eines Domainnamens und die Verwendung von Metatags in den Metadaten einer Internetseite „Werbung“.
Wissenschaftliche Publikationen als Werbung?
Wissenschaftliche Publikationen selbst sind in aller Regel keine Werbung. Ihr Verbeiten auf einem pharmzeutischen oder medizinischen Kongress kann aber eine Werbemaßnahme darstellen (OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 73).
"Werbung" und Preisangabenverordnung (PAngV)
Im Rahmen der Preisangabenverordnung (PAngV) ist Werbung eine Vorstufe zum Angebot (BGH Urteil v. 26.2.2009, Az. I ZR 163/06 - Dr. Clauder's Hufpflege).
Inhalt der Werbung
Ob der Inhalt einer Werbung irreführend ist, richtet sich im Wesentlichen danach, ob es sich um einen irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG handelt.
Lesen Sie hier: Der Inhalt der Werbung - wann ist es eine "irreführende geschäftliche Handlung"?
Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Rechtsanwalt Markenrecht Thomas Seifried