HCVO

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Health-Claims-Verordnung

Werbung mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben

Gesundheitsbezogen ist eine Werbung, wenn die beworbene Behandlung auf die Gesundheit zielt. Sie ist es aber auch dann, wenn es um ästhetische Ziele geht, wenn bei der Behandlung in die körperliche Integrität eingegriffen wird, beispielsweise eine Fettentfernung durch eine Kryolipolyse-Behandlung (OLG München v. 5.7.2018 - 29 U 1866/17 - Bye-bye-Hüftgold).

Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung

Beispiele aus der Rechtsprechung

Für Angaben über den Nährwert oder eine gesundheitsfördernde Wirkung gilt die „Health-Claims-Verordnung“ (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, HCVO).  Sie soll Verbraucher verständlich informieren. Nach der Health-Claims-Verordnung dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Sie dürfen beispielsweise auch nicht zum übermäßigen Lebensmittelverzehr ermutigen. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

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Die "Health-Claims-Verordnung" (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

Verbot der irreführenden nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben

Die "Health-Claims-Verordnung" (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) soll Verbraucher verständlich informieren. Nach der  Verordnung dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Sie dürfen beispielsweise auch nicht zum übermäßigen Lebensmittelverzehr ermutigen.

Angaben über Nährwerte und gesundheitsbezogene Angaben müssen wissenschaftlich nachweisbar sein. Sie müssen den tatsächlichen Nährwert- oder Gesundheitsnutzen des Produkts wiedergeben. Aussagen über das allgemeine Wohlbefinden („bekömmlich“, „wohltuend“) sind als „gesundheitsbezogene Angaben“  ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung. Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung sind - wie Verstöße gegen andere lebensmittelrechtliche Vorschriften auch - wettbewerbsrechtlich relevant i. S. d. § 3a UWG, weil es sich um "Marktverhaltensregeln" handelt (OLG Nürnberg, ZLR 2008, 731; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 439; LG Berlin, Urteil vom 28.01.2010 - 52 O 185/09).

Beispiele für irreführende Werbeaussagen nach der Health-Claims-Verordnung für alkoholische Getränke (Biere, Weine, Liköre)

Aussagen über das allgemeine Wohlbefinden ("bekömmlich", "wohltuend") sind als „gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinne von Art. 2 II Nr. 5 HCVO ein  VERSTOSS gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Als unzulässig wurden beispielsweise die folgenden Werbeaussagen angesehen:

"bekömmlich"

für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier).

"bekömmlich"

für einen Wein (EuGH, Dritte Kammer, Urt. v. 6. 9. 2012 – C-544/10 - Deutsches Weintor eG/Land Rheinland-Pfalz; siehe hierzu auch Vorlagebeschluss des BGH vom 13.01.2011 - I ZR 22/09 - Gurktaler Kräuterlikör).

 

Beispiele für irreführende Werbeaussagen nach der Health-Claims-Verordnung für Nahrungsergänzungsmittel

"Anti-Hangover-Drink"

für ein Nahrungsergänzungsmittel, das einen "Kater" nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. lindern soll (OLG Frankfurt v. 12.9.2019 - 6 U 114/18).

"Weniger sichtbare Falten", "für ein ... jugendliches Aussehen"

für ein in Apotheken vertriebenes Nahrungsergänzungsmittel (LG Dortmund v. 4.9.2018 - 25 O 358/17 - Elasten-Trinkkur).

„Stoppen Sie jetzt das Gehör-Altern!“,

„Endlich! Wie Sie etwas gegen Ohrgeräusche von innen tun - und Hören von außen stärken“

„So stärken Sie jetzt Ihr Gehör und machen es wieder wie jung: Natur weiß die Antwort

„... Wer mit schlechtem Hören kämpft oder gar unter Tinnitus leidet, kennt diesen Schwindel. Tun Sie deshalb rechtzeitig etwas für Ihre Ohren. Mutter Natur hat wieder einmal das richtige Rezept für Sie. Sanfte Naturstoffe statt harter Chemiekeulen. ... verjüngt Ihr Gehör. Sorgt für Ihre bessere Lebens- Qualität“

für ein Nahrungsergänzungsmittel (LG Berlin, Urteil vom 28.01.2010 - 52 O 185/09)

Beispiele für zulässige Werbeaussagen nach der Health-Claims-Verordnung

KEIN VERSTOSS gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) und damit nicht nach dem Wettbewerbsrecht unlauter sind nach der Rechtsprechung die folgenden Werbeaussagen:

„U. weltweit im Dienste des Wohlbefindens“,
„Garantie für höchste Bekömmlichkeit“,
„verdauungsfördernd“
und
„appetitanregend“

für einen Digestif (OLG Düsseldorf Urteil vom 23.03.2010 - I-20 U 183/09).

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch!"

für einen Früchtequark (BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 36/11 – Monsterbacke II)

„Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“

für einen eisenhaltigen Mehrfruchtsaft (Rotbäckchen) (BGH, Urt. v. 10.12.2015 – I ZR 222/13 - Lernstark).

"Energy & Vodka"

für ein alkoholhaltiges Mischgetränk aus Wodka und koffeinhaltiger Limonade. Denn "Energy" ist hier keine nährwertbezogene Angabe, sondern eine Angabe über die Beschaffenheit des Getränks (BGH v. 9.10.2014 - I ZR 167/12 - ENERGY & VODKA)

Health-Claims-Verordnung - Liste (PDF) zulässiger Angaben

Hier findet man die deutsche Version der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel (Health Claims) nach Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission. Diese Liste beruht auf Art 13 II der Health Claims Verordnung.

 

 

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