Wurde die Drei-Streifen-Marke tatsächlich verletzt?
Die adidas AG lässt Angebote von Galonstreifen bzw. Zwei-Streifen-Bekleidung abmahnen. Während die Sache bei Sportbekleidung eindeutig ist (vgl. OLG München, Urteil v. 26.7.2001 – 29 U 2361/97 – Drei Streifen-Kennzeichnung; im Ergebnis ebenso: EuGH, Urteil v. 10.4.2008 – C-102/07 – adidas AG/Marca Mode, C&A, H&M, Vendex) liegt die Sache bei anderer Bekleidung längst nicht so einfach. Ob eine Marke verletzt wurde, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Besteht überhaupt Verwechslungsgefahr oder wurde eine angeblich
- Wurde bei zusammengesetzten Marken ("Kombinationszeichen"), z.B. einer Wort-/Bildmarke, der Einfluss der jeweiligen Zeichenbestandteile und der Schutzumfang des Gesamtzeichens zutreffend bestimmt?
- Ist die Benutzung der Marke vielleicht in Ihrem Fall sogar erlaubt, z. B. weil das Zeichen überhaupt nicht "markenmäßig benutzt" wurde oder ganz einfach wegen des "Erschöpfungsgrundsatzes"?
- Nicht zuletzt: Wurde die Marke rechtserhaltend benutzt?
Unterschreiben Sie daher niemals vorschnell, auch wenn die Fristen knapp gesetzt wurden. Haben Sie die Unterlassungserklärung abgegeben, können Sie anschließend nicht mehr darauf berufen, dass ein Verstoß keine Markenrechtsverletzung darstellt.
Wir können meistens schnell erkennen, ob die geltend gemachten Ansprüche und Abmahnkosten berechtigt und durchsetzbar sind. Selbst bei berechtigten Abmahnungen können wir die Abmahnkosten oft erheblich reduzieren.
Markenverletzung durch Markenanmeldung
Auch schon die Anmeldung einer Marke kann eine bereits eingetragene Marke verletzen. Denn die Rechtsprechung nimmt hier eine "Erstbegehungsgefahr" für die Markenbenutzung an.