Unzulässige Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen
Tatsächlich nicht bestehende UVP
Eine irreführende geschäftliche Handlung ist es, mit UVP zu werben, die tatsächlich nie bestanden haben. Das gilt auch, wenn für ein Kombinationsprodukt (z.B. eine Auto-Hifi-Set bestehend aus Autoradio, Verstärker und Lautsprecher) mit einem UVP geworben wird, ein UVP aber nur für einzelne Bestandteile, nicht aber für das komplette Set bestand (vgl. BGH v. 15.09.1999 - I ZR 131/97 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).
Unzulässig ist es auch, wenn ein Hersteller selbst mit UVP wirbt (vgl. LG Hamburg - 312 O 363/05) oder Preisempfehlungen ausspricht, die nicht ernsthaft befolgt werden können, z.B. weil der Hersteller diese selbst durchstreicht und durch niedrigere UVP ersetzt (LG Hamburg, Urteil vom 27. September 2005 – 312 O 655/05).
Nicht mehr bestehende UVP
Unzulässig ist eine Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung für ein Auslaufmodell, für das die Preisempfehlung des Herstellers nicht mehr fortbesteht und das in den Fachhandels- und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelspreislisten nicht mehr aufgeführt wird. Wird nicht angegeben, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht nämlich die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
"Ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen"
Eine Werbung mit "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen" für Auslaufmodelle ist zulässig. Voraussetzung. Es gibt keine aktuelleren Preisempfehlungen und dem Verbraucher ist klar, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (vgl. BGH v. 15.09.1999 - I ZR 131/97 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Eine Auszeichnung mit "eUVP" im Sinne von "ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen" ist irreführend. Denn der Verbraucher kann dies als "empfohlene unverbindliche Preisempfehlung" missverstehen. Hier hilft auch kein aufklärender Sternchenhinweis (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2001 – 6 U 221/00 – eUVP).