Unionsmarke anmelden

Unionsmarke anmelden – mit anwaltlicher Begleitung

Die Unionsmarke stellt ein einheitliches Markenschutzrecht für den gesamten Bereich der Europäischen Union dar und ermöglicht es Unternehmen, ihre Kennzeichen mit einer einzigen Anmeldung in allen 27 Mitgliedstaaten zu schützen. Als Schutzrecht, das in der gesamten EU in Kraft steht, entfaltet sie ihre Wirkung unabhängig von nationalen Markenregistrierungen. Das macht sie zu einem wertvollen Instrument für den markenrechtlichen Schutz im europäischen Binnenmarkt.

Eine Unionsmarke anzumelden, birgt zahlreiche rechtliche Fallstricke. So kann beispielsweise eine einzige ältere Marke oder ein anderes älteres nationales Kennzeichen in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat zur Zurückweisung der gesamten Anmeldung führen. Ebenso erfordert die korrekte Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen juristisches Fingerspitzengefühl. Denn unklare Angaben im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis rufen oft unnötige Verzögerung der Eintragung hervor. Als Anwalt für Markenrecht begleite ich Sie in jeder Phase der Markenanmeldung und sorge dafür, dass Ihre Marke wirksam geschützt wird.

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Anwalt für Markenrecht Thomas Seifried, seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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So läuft die Anmeldung einer Unionsmarke ab

Die Anmeldung einer Unionsmarke erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante, Spanien. Das EUIPO ist für die Anmeldung aller Unionsmarken verantwortlich und agiert als zentrale Behörde für markenrechtliche Registerverfahren auf EU-Ebene.

  1. Einreichung der Markenanmeldung: Die Anmeldung wird elektronisch über das Portal des EUIPO eingereicht und muss neben der grafischen Darstellung der Marke die Angabe der zu schützenden Waren und Dienstleistungen und eine Zuordnung nach der Nizza-Klassifikation enthalten. Der Anmelder muss zudem entscheiden, ob eine Wortmarke, eine Bildmarke, einekombinierte Marke oder eine andere Markenform, z.B. eine 3D-Marke, eine Unionkollektivmarke der eine Unionsgewährleistungsmarke, eingetragen werden soll.
  2. Formelle Prüfung: Das EUIPO überprüft die formellen Voraussetzungen der Anmeldung, einschließlich der ordnungsgemäßen Zahlung der Anmeldegebühren und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Etwaige Mängel werden dem Anmelder zur Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt.
  3. Prüfung auf absolute Schutzhindernisse: Im Anschluss prüft das Amt, ob die angemeldete Marke die grundlegenden Schutzvoraussetzungen erfüllt. Geprüft wird, ob der Eintragung der Marke absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen. Die wichtigsten solchen Eintragungshindernisse sind die Unterscheidungskraft, die Freihaltebedürftigkeit und etwaige Täuschungsgefahren oder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung.
  4. Veröffentlichung und Widerspruchsfrist: Nach erfolgreicher Prüfung wird die Markenanmeldung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dies löst eine dreimonatige Widerspruchsfrist aus, innerhalb derer Inhaber älterer Rechte Widerspruch gegen die Anmeldung einlegen können.
  5. Registrierung und Eintragung: Sofern keine Widersprüche eingehen oder diese erfolglos bleiben und die Marke sämtliche Schutzvoraussetzungen erfüllt, wird die Marke im Register des EUIPO eingetragen. Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre und ist beliebig oft verlängerbar.

Benötige ich für die Anmeldung einer Unionsmarke einen Anwalt?

Grundsätzlich besteht bei der Anmeldung einer Unionsmarke nur dann eine gesetzliche Pflicht zur anwaltlichen Vertretung, wenn der Anmelder nicht selbst in der EU sitzt. In der Praxis ist die Begleitung durch einen Anwalt für Markenrecht jedoch ausdrücklich zu empfehlen.

Eine sachkundige anwaltliche Begleitung ist für den Erfolg einer Markenanmeldung von zentraler Bedeutung. Bereits die Einschätzung der absoluten Schutzhindernisse erfodert ein vertieftes Verständnis des Unionsmarkenrechts. Schon eine unzureichende Recherche kann dazu führen, dass bestehende Marken- oder Kennzeichen übersehen werden, was dazu führen kann, dass die Anmeldung scheitert oder ein kostspieliges Widerspruchsverfahren ausgelöst wird. Auch bei der Einordnung von Waren und Dienstleistungen kommt es auf Genauigkeit an: Wird sie zu eng gefasst, entstehen Schutzlücken; ist sie zu weit, vergrößert das die Angriffsfläche für Dritte. Schließlich sollten die Waren- und Dienstleistungsbegriffe denjenigen der harmonisierten Datenbank entsprechen, um Verzögerung bei der Eintragung zu vermeiden.

Unionsmarke rechtssicher anmelden: mit Ihrem Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz begleite ich Unternehmen bei der strategischen Entwicklung und rechtssicheren Umsetzung ihrer Markenschutzstrategien. Meine Unterstützung bei der Anmeldung der Unionsmarke umfasst sämtliche Verfahrensschritte und gewährleistet eine rechtssichere Eintragung Ihrer Marke.

  • Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse: Prüfung, ob das anzumeldende Zeichen überhaupt als Mare schutzfähig ist. Die Schutzunfähigkeit in nur einem Land der EU reicht aus, um die Anmeldung einer Unionsmarke scheitern zu lassen.
  • Markenrecherche und Verfügbarkeitsprüfung: Analyse bestehender Markenrechte zur Identifizierung potenzieller Kollisionen und Bewertung der Eintragungschancen.
  • Beratung zur Markenform und -gestaltung: Beratung zur Wahl zwischen Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke oder anderen Markenformen unter Berücksichtigung der geplanten Verwendung und der rechtlichen Durchsetzbarkeit.
  • Waren- und Dienstleistungsklassifizierung: Auswahl der richtigen Waren- und Dienstleistungsbegriffe und Zuordnung zu den Nizza-Klassen mit Ausrichtung auf den gewünschten Schutzumfang.
  • Anmeldungsausarbeitung: Rechtssichere Erstellung und Einreichung der Markenanmeldung unter Beachtung aller formellen und materiellen Anforderungen des EUIPO
  • Begleitung während der Prüfungsphase: Kommunikation mit dem Amt bei etwaigen Beanstandungen und sachkundige Argumentation zur Überwindung absoluter Schutzhindernisse
  • Vertretung im Widerspruchsverfahren: Juristische Begleitung bei Widersprüchen Dritter sowie Geltendmachung eigener Widersprüche gegen die Markenanmeldung im Rahmen des EUIPO-Widerspruchsverfahrens.

Unionsmarke anmelden: Mit diesen Kosten und Gebühren ist zu rechnen

Die amtliche Anmeldegebühr des EUIPO für eine Unionsmarke beträgt derzeit:

  • 850 EUR für die Anmeldung in einer Klasse,
  • 50 EUR zusätzlich für die zweite Klasse,
  • 150 EUR für jede weitere Klasse ab der dritten.

Verlängerungsgebühren werden alle zehn Jahre fällig und entsprechen in ihrer Höhe den ursprünglichen Anmeldegebühren. Widerspruchsverfahren erfordern eine separate Widerspruchsgebühr von 320 EUR, die vom Widersprechenden zu entrichten ist.

FAQ zur Anmeldung der Unionsmarke

Was ist eine Unionsmarke?

Die Unionsmarke ist ein einheitliches Markenrecht mit Schutzwirkung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und eingetragen. Im Gegensatz zu nationalen Marken gilt die Unionsmarke automatisch in allen EU-Staaten.

Kann ich eine Unionsmarke selbst anmelden?

Ja, eine Unionsmarke kann grundsätzlich ohne anwaltliche Vertretung angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass der Anmelder seinen Sitz oder eine Niederlassung innerhalb der EU hat. Gleichwohl ist eine anwaltliche Begleitung zu empfehlen. Fehler bei der Klassifikation, bei der Auswahl des Zeichens oder unerkannte Kollisionen mit älteren Marken führen oft zu Zurückweisungen oder kostenintensiven Widerspruchsverfahren. Als Anwalt für die Anmeldung der Unionsmarke in Deutschland unterstütze ich Mandanten regelmäßig bei der rechtssicheren Markenanmeldung.

Wie lange gilt eine Unionsmarke?

Die Schutzdauer einer Unionsmarke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Sie kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden, sofern die Verlängerung fristgerecht beim EUIPO beantragt und die entsprechenden Gebühren entrichtet werden. Voraussetzung für den dauerhaften Bestand ist allerdings auch die rechtserhaltenden Benutzung der Marke. Wenn die Marke für einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde, kann sie auf Antrag Dritter für verfallen erklärt und gelöscht werden.

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SEIFRIED IP Kanzlei Markenrecht Wettbewerbsrecht Designrecht Urheberrecht - Über 20 Jahre Erfahrung
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Basierend auf 11 Bewertungen

Ultimatrix
Ultimatrix
08.10.2025

Ich hatte eine sehr hilfreiche Erstberatung bei Herrn Seifried. Er hat sich Zeit genommen, alles verständlich zu erklären, und wirkt sehr erfahren. Klare Empfehlung!

Sascha
Sascha
22.09.2025

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Raphael Zimmer
Raphael Zimmer
04.09.2025

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