Eingetragenes und nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster

Unionsgeschmacksmuster: Europäischer Designschutz

Das Unionsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht und umfasst den Schutz von zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen von industriellen oder handwerklichen Gegenständen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen eingetragenen Design mit dem Unterschied, dass sich der geografische Schutzbereich des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters auf das Gebiet der Europäischen Union erstreckt, also auf alle 27 Mitgliedsstaaten.

Das europäische Geschmacksmusterrecht differenziert zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster. Während das eingetragene Unionsgeschmacksmuster durch förmliche Registrierung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) entsteht und umfassenden Schutz gegen jede Benutzung gewährt, entsteht das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster bereits durch erstmalige Offenbarung in der Union, bietet jedoch lediglich Schutz gegen Nachahmung bei einer Schutzdauer von nur drei Jahren.

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Schutzmechanismen des Unionsgeschmacksmusters im Überblick

Das Unionsgeschmacksmuster ist als europäisches Designschutzrecht darauf ausgelegt, die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses in ihrer sichtbaren Form zu schützen. Es beruht auf einem unionsweit einheitlichen Schutzregime und gewährt Schutz nur für Erscheinungsformen, die sowohl Neuheit als auch Eigenart aufweisen. Gestaltungselemente, die ausschließlich durch ihre Technizität bedingt sind, sind vom Schutz ausgeschlossen. Die Bewertung der Eigenart erfolgt durch Vergleich mit dem vorbekannten Formenschatz unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers in der jeweiligen Erzeugniskategorie.

Das eingetragene Unionsgeschmacksmuster

Schutzumfang, Schutzdauer und typische Probleme:

  • Schutzdauer: Fünf Jahre ab Anmeldung mit Verlängerungsmöglichkeiten bis zu maximal 25 Jahre
  • Schutzumfang: Schutz gegen „Übereinstimmung im Gesamteindruck“: Wechselwirkung von Eigenart, Intensität der Übereinstimmung unter Berücksichtigung der Musterdichte und der Gestaltungsfreiheit in der jeweiligen Erzeugnisklasse, nicht nur Nachahmungsschutz, sondern auch Schutz gegen Parallelentwerfer
  • Typische Probleme bei der Rechtsverletzung: Eigenart, Gesamteindruck, Gestaltungsfreiheit des Designers im vorbekannten Formenschatz der Erzeugnisklasse

Das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster

Schutzumfang, Schutzdauer und typische Probleme:

  • Schutzdauer: Drei Jahre ab erstmaliger Offenbarung ohne Verlängerungsmöglichkeit
  • Schutzumfang: Ausschließlich Nachahmungsschutz gegen bewusste Kopien, kein Schutz gegen Parallelentwerfer; Schutz gegen „Übereinstimmung im Gesamteindruck“ nur bei Kenntnis oder vernünftigerweise möglicher Kenntnis des Verletzers
  • Typische Probleme bei der Rechtsverletzung: Nachweis der erstmaligen Offenbarung und deren Zeitpunkt, Beweis der Kenntnis oder vernünftigerweise möglichen Kenntnis des Verletzers, Abgrenzung zwischen bewusster Nachahmung und unabhängiger Parallelentwicklung, Eigenart im Verhältnis zur Gestaltungsfreiheit

Die wichtigsten Unterschiede zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Unionsgeschmacksmuster

Während das eingetragene Unionsgeschmacksmuster umfassenden Schutz gegen jede Benutzung gewährt und somit auch Parallelentwicklungen erfasst, beschränkt sich das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster auf reinen Nachahmungsschutz bei nachweisbarer Kenntnis des Verletzers. Der in der Praxis wichtigste Unterschied ist die Beweislastverteilung bei Geschmacksmusterverletzungen. Beim eingetragenen Unionsgeschmacksmuster wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet, dass die Schutzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung vorlagen. Beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster muss die Schutzfähigkeit sowie der maßgebliche Offenbarungszeitpunkt im Streitfall konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Dieser Unterschied hat sich aber durch die „Karen-Millen“-Entscheidung des EuGH relativiert.

Auch beim Schutzumfang gibt es Unterschiede: Beim eingetragenen Unionsgeschmacksmuster folgt der Schutzumfang aus den hinterlegten Abbildungen des Registereintrags. Was dort nicht sichtbar ist, ist nicht geschützt. Beim nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gibt es keine Hinterlegungen im Register. Hier folgt der Schutzumfang aus den veröffentlichten Abbildungen, z.B. in einem Online-Angebot.

Kosten der Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters

Das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster entsteht durch erstmalige Offenbarung in der Union und verursacht demnach keine amtlichen Kosten. Für das eingetragene Unionsgeschmacksmuster fallen Anmeldegebühren an.

Einzelanmeldung (Schutzdauer von 5 Jahren)350,00 €
Sammelanmeldung 
– 175,00 € je Unionsgeschmacksmuster ab dem 2. bis zum 10. Unionsgeschmacksmuster175,00 €
– 80,00 € je Unionsgeschmacksmuster ab dem 11. Unionsgeschmacksmuster80,00 €

Beispiel: Eine Sammelanmeldung mit 20 Unionsgeschmacksmustern kostet Amtsgerbühren in Höhe von € 2.725,00. Hinzu kommen eventuell die Gebühren für einen Rechtsanwalt.

Hier gibt es einen Gebührenrechner des EUIPO für die Anmeldegebühren für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster ist ungeprüftes Schutzrecht

Obwohl das eingetragene Unionsgeschmacksmuster gegenüber dem nicht eingetragenen Pendant einen erweiterten Schutzumfang bietet, handelt es sich dennoch um ein ungeprüftes Schutzrecht. Allein aus dessen Eintragung kann noch nicht auf dessen Bestand geschlossen werden. Es muss darüber hinaus auch neu und „Eigenart“ haben, d. h. von anderen eingetragenen Designs unterscheidbar sein. Vor der Benutzung oder Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters sollte man also unbedingt eine Geschmacksmusterrecherche durchführen.


Lesen Sie hier: Das eingetragene Design als nahezu ungeprüftes Schutzrecht – Was das Amt im Rahmen seines Prüfungsumfangs bei einer Geschmacksmusteranmeldung überhaupt nur prüft


Erweiterter Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters nach Art. 10 GGV

Beide Varianten des Unionsgeschmacksmusters schützen nicht nur identische Muster. Sie schützen vielmehr auch jedes ähnliche Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Hier gibt es eine Wechselwirkung von Gestaltungsfreiheit und Musterdichte in der relevanten Erzeugnisklasse auf der einen Seite und Unterscheidbarkeit auf der anderen Seite: Je höher die Musterdichte, desto weniger muss sich das Muster von anderen unterscheiden. Dabei bestimmt der vorbekannte Formenschatz nicht nur die Neuheit, sondern auch die Eigenart eines Geschmacksmusters.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster bietet damit oft gerade für kurzlebige Designs einen Basisschutz gegen Nachahmung. Wer längeren und etwas umfassenderen Schutz haben möchte, kann sein Muster bei den jeweiligen Ämtern anmelden. Ein zunächst nicht eingetragenes Muster lässt sich aber nur begrenzt verstärken. Zum einen muss es spätestens 12 Monaten nach der Erstveröffentlichung angemeldet werden. Zum anderen kann es dann aber für eine Nachanmeldung im Ausland bereits an der Neuheit fehlen, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Neuheitsschonfrist nicht kennt.

Unionsgeschmacksmuster für Teile von Erzeugnissen

Das Geschmacksmusterrecht ermöglicht grundsätzlich sowohl für das eingetragene als auch das nicht-eingetragene Unionsgeschmacksmuster den Schutz von Teilen eines Erzeugnisses. Nach der Unionsgeschmacksmusterverordnung können Teile von Erzeugnissen entweder als eigenständige Erzeugnisse nach Art. 3 a) GGV oder als Teile komplexer Erzeugnisse nach Art. 3 c) GGV geschützt werden.

Während der Schutzbereich beim eingetragenen Unionsgeschmacksmuster jedoch durch die in der Anmeldung eingereichten Abbildungen definiert werden kann, fehlt eine solche formale Festlegung beim nicht-eingetragenen Muster. Warum das in der Praxis problematisch sein kann, zeigt der Fall „Front kit II“ rund um den Ferrari FXX K.

BGH v. 10.3.2022 - I ZR 1/19 - Front kit II – Geschmacksmusterschutz durch Veröffentlichung?

In einem Fall zum Recht des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ging es um den Sportwagen Ferrari FXX K. Dieser wurde in einer Pressemitteilung am 2.12.2014 vorgestellt. Das Fahrzeug wurde nur in wenigen Stücken hergestellt, hatte keine Straßenzulassung, kostete €2,2 Mio. und war innerhalb weniger Tage ausverkauft. Mit Hilfe eines „Body-Kits“ konnte man einen gewöhnlichen Ferrari 488 GTB (Kaufpreis € 172.607,00) einem Ferrari FXX K im Aussehen annähern. Ein Teil dieses Body-Kits bestand aus dem folgenden „Front kit“:

Daran störte sich Ferrari und klagte gegen den Anbieter dieses Front kits. Der Ferrari FXX K war durch Veröffentlichung der Pressemitteilung als nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster geschützt. Ferrari meinte, durch die Veröffentlichung des ganzen Fahrzeugs sei auch ein Geschmacksmusterschutz an dem Teilbereich der Front des Ferrari FXX K entstanden, den das „Front kit“ nachbilde. Der Bundesgerichtshof hatte in der Revisionsinstanz dem EuGH gefragt, ob durch die Veröffentlichung der Gesamtabbildung eines Erzeugnisses auch nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster an Teilen hiervon entstehen können.

Die Voraussetzungen eines Teilschutzes nach der „Ferrari“-Entscheidung des EuGH

Der EuGH hatte dem BGH mit Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20 - Ferrari - geantwortet: Mit der Veröffentlichung einer Abbildungen eines Erzeugnisses wird zugleich auch ein Geschmacksmuster an einem Teil des Erzeugnisses veröffentlicht. Voraussetzung: Dieser Teil ist dabei „eindeutig erkennbar“ ist. Damit man aber prüfen kann, ob dieser Teil wiederum die Schutzvoraussetzungen eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters erfüllt, muss dieser Teil durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur „klar abgegrenzt“ sein. Er muss selbst einen „Gesamteindruck“ hervorrufen können, darf also nicht in dem Gesamterzeugnis „untergehen“.

Teilschutz setzt keine Eigenständigkeit voraus, sondern nur Abgegrenztheit

Der BGH stellte zunächst fest, dass diejenigen Teile der Front des Ferrari FXX K, die dem „Front kit“ entsprachen, Teil eines komplexen Erzeugnisses waren. Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, ein Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster setze voraus, dass das Muster eigenständig und geschlossen sei. Dem widersprach der BGH: Ein Teilschutz enstehe nach der EuGH-Entscheidung schon dann, wenn das Teil sichtbar einen Teilbereich des Gesamterzeugnisses darstelle, das durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt sei und nicht in dem Gesamterzeugnis untergehe. Eine Eigenständigkeit sei nicht Voraussetzung. Ob eine solche Abgrenzung hier vorliegt, muss nun wieder die letzte Tatsacheninstanz feststellen. Der BGH hat daher die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Berufungsgerichte, denen eine neue Tatsachenfeststellung aufgegeben wird, neigen nicht selten dazu, ihre einmal getroffene Entscheidung letztendlich zu wiederholen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage erneut abweist, mit der Begründung, dass der Teilbereich der Ferrari FXX K-Front in dem Gesamtfahrzeug untergehe. Denn dass das OLG für einen Teil der Front des Ferrari FXX K die Abgenzung genau so zieht, wie Ferrari dies in dem Antrag definiert hat, ist alles andere als ausgemacht. Das OLG hatte bereits in der Berufungsinstanz Ferrari hier einen „willkürlich festgelegten Teilbereich“ attestiert.

Die Konsequenzen für andere Erzeugnisse, z. B. Schuhsohlen

Die Entscheidung hat Konsequenzen auch für andere Erzeugnisse. Die Nachahmungen von Schuhsohlen beispielsweise wurden bisher nur dann gerichtlich verfolgt, wenn die Schuhsohle selbst als eingetragenes Unionsgeschmacksmuster oder eingetragenes Design geschützt war. Mit der „Front kit II“-Entscheidung des BGH können Inhaber von nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmustern an Schuhen künftig auch dann gegen die Nachahmung nur der Schuhsohlen vorgehen, wenn diese nicht isoliert geschützt ist. Die Voraussetzungen, dass die Schuhsohlen von dem Gesamtschuh klar abgegrenzt und in diesem nicht untergehen dürfen, werden bei den meisten Schuhen erfüllt sein. Zum Verhältnis von Schuhen zu Schuhsohlen hatte jedenfalls der BGH schon entschieden, dass eine Neuheitsschonfrist (vgl. Art. 7 II GGV, § 6 DesignG) für einen ganzen Schuh der Neuheit auch der isolierten Schuhsohle nicht entgegensteht (vgl. BGH v. 23.2.2012 - I ZR 68/11 - Milla). Auch bei dieser Entscheidung hatte der BGH darauf abgestellt, dass der Schuh die Schuhsohle erkennbar als Teil enthielt.

Verletzung von Unionsgeschmacksmustern – Beispiele aus der Rechtsprechung

OLG Frankfurt v. 12.05.2015 – 11 U 104/14 – Schutzbereich eines farbigen Stoffmusters

Die Klägerin war Inhaberin des oben links abgebildeten eingetragenen Unionsgeschmacksmusters. Die Wiedergabe des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters war in „düsteren“ Tönen gehalten, nämlich in Braun, Grün und Blau. Die Hintergrundfarbe war Schwarz. Die Beklagte vertrieb den oben rechts abgebildeten Damenschuh. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche u. a. auf ihr eingetragenes Unionsgeschmacksmuster. Das Problem hierbei: Das Muster der Schuhe hatte von der hinterlegten Wiedergabe des Unionsgeschmacksmusters zwar das Grunddesign, also die Formen übernommen, nicht aber die Farben. Die Farben des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters waren in düsteren braunen, grünen und blauen Farbtönen gehalten. Der Hintergrund war Schwarz. Bei den angegriffenen Schuhmodellen dominierten hingegen verschiedene leuchtende Rottöne mit einigen grünen, gelben und blauen Elementen. Die Übernahme der Formen wurde erst bei genauerem Hinsehen erkennbar. Das reichte nach Ansicht des OLG nicht für eine Verletzung des Unionsgeschmacksmusters aus. Denn die andere Farbwahl führe zu einem anderen Gesamteindruck. Das Unionsgeschmacksmuster war auch nicht in Form einer von der Farbe losgelösten Wiedergabe (sog. „abstrahierende Darstellung“) angemeldet worden. Die unterschiedlichen Farben seien daher grundsätzlich beachtlich.

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2018 - 14c O 133/17

Ein Fall aus unserer Praxis: Das Landgericht Düsseldorf hat den Hersteller einer Damenjacke wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters verurteilt. Das Gericht hat das Anbieten und den Vertrieb verboten und den Hersteller verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, damit er seinen Schadenersatz berechnen und gegen weitere Rechtsverletzer vorgehen kann.

Rechtsbeständigkeit des nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmusters vermutet

Geklagt hatte eine Modeherstellerin. Sie verkauft seit März 2015 in ihrem Ladenlokal das oben links abgebildete Modell. Entworfen hat die Jacke eine angestellte Designerin. Die Beklagte verkauft das oben rechts abgebildete Modell. Sie meinte, das Schnittmuster sei nicht neu. Es handele sich um einen Kimono, wie er seit Jahrzehnten bekannt sei und auch schon in Zeitschriften veröffentlicht worden sei. Das Landgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass die Rechtsbeständigkeit des klägerischen nicht eingetragenen Geschmacksmusters gesetzlich vermutet wird (Art. 85 II 1 GGV). Denn die Voraussetzungen dieser Norm - Darlegung der Offenbarung (Vertrieb im Ladenlokal seit März 2015) und der Eigenart - habe die Klägerin erfüllt. Die Klägerin habe die Eigenart ihres Geschmacksmusters in einer Merkmalsgliederung beschrieben. Die Entgegenhaltungen der Beklagten hingegen stammten aus Onlineangeboten und seien nicht datiert.

Die Eigenart des Geschmacksmusters nach der Merkmalsgliederung

Die Klägerin hatte in ihrer Merkmalsgliederung aufgeführt, welche Merkmale die Eigenart ihrer Damenjacke ausmachen. Die Eigenart ausmachen würde insbesondere die Gestaltung eine hüftlange Jacke (Merkmal 1) mit einer Kapuze (Merkmal 2), die auf Höhe der mit zwei seitlich angebrachten Bändern mit einer Schleife geschlossen werden kann (Merkmal 4), wobei das unterste Stoffmuster, dessen wiederkehrendes Ornament auf dunkelblauem Hintergrund einem weißen Schneekristall ähnelt, vom Rumpf bis zur Taille reicht und an beiden Ärmeln im Bereich vom Ellenbogen bis zum Ärmelbund verwendet wird (Merkmal 6), das zweite Stoffmuster auf Höhe der Taillle einen rings umlaufenden schmalen weißen Streifen mit abwechselnd dunkelblauen und kobaltblauen Ornamenten ausbildet und sich solche Streifen mit dem zweiten Stoffmuster auch an beiden Ärmeln auf Höhe der Ellenbogen und des Oberarms sowie am Kapuzensaum befinden (Merkmal 7), das dritte Stoffmuster mit weißen, horizontal und vertikal verschränkten Ornamenten auf dunkelblauem Hintergrund von der Taille über den Revers-Kragen bis zur Kapuze reicht und sich auch in einem etwas breiteren Streifen an den Ärmeln im Bereich der Ellenbogen wiederfindet (Merkmal 8) und das vierte Stoffmuster, sich an den Ärmeln vom Oberarm bis zu den Schultern erstreckt und sich auch auf der Kapuze befindet und schneckenförmige Ornamente in kobaltblau auf einem weißen Hintergrund aufweist (Merkmal 9).

Das Landgericht Düsseldorf sah bei der von der Beklagten vertriebenen Damenjacke die Merkmale (1), (2) und (4) identisch und die Merkmale (6) bis (9) nahezu identisch übernommen. Weitere Merkmale seien im Wesentlichen identisch übernommen worden und zwar bis hin zur Anordnung und Gestaltung der Ornamente. Die Abweichungen der Jacke der Beklagten seien hingegen nur geringfügig und könnten den Gesamteindruck nicht prägen. Die anderen Farben seien unterzugewichten. Die Jacke der Beklagten erzeuge daher denselben Gesamteindruck, wie das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster der Klägerin, so das Landgericht Düsseldorf.

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Ultimatrix
Ultimatrix
08.10.2025

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Sascha
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Raphael Zimmer
Raphael Zimmer
04.09.2025

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