Urhebernennung

Das Recht, als Urheber benannt zu werden, § 13 UrhG

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Ein Urheber hat auch das Recht, bei jeder Nutzung seines Werkes genannt zu werden.  Hierauf kann ein Urheber auch verzichten. Ein solcher Verzicht ist oft in Lizenzverträgen enthalten. Wenn ein solcher Verzicht aber nicht existiert, muss der Urheber genannt werden.

Beispiel
In einem Werbeprospekt wird eine DVD mit der Fernsehserie „Meister Eder und sein Pumuckl“ beworben. Das Cover ist versehen mit einem gezeichneten „Pumuckl“. In der Inlay-Card der DVD wird die Klägerin als Künstlerin genannt. In dem Werbeprospekt fehlt ein solcher Hinweis. Die Urheberin hätte aber auch bei der Abbildung des CD-Covers in dem Prospekt genannt werden müssen (OLG München v. 20.5.2010 - 6 U 2236/09 - Pumuckl-Illustrationen III).

 

Autor: Thomas Seifried, Rechtsanwaltund Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz