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Rechtsanwalt Thomas Seifried ist seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Fachbuchautor und hat in über 20 Jahren viele erfolgreiche gerichtliche Verfahren im Wettbewerbsrecht geführt.
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In den Medien
Online, Print und Fernsehen
Rechtsanwalt Thomas Seifried ist in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts Ansprechpartner namhafter Medien:
Wettbewerbsrecht und Werberecht
Beratung im Wettbewerbsrecht und Werberecht
Prozessführung
Gerichtliche Vertretung im Wettbewerbsrecht in Klagevefahren und einstweiligen Verfügungsverfahren
Abmahnung und Unterlassungserklärung
Vertretung bei Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafeforderungen
"Fachanwalt für Wettbewerbsrecht"
Die Einführung eines "Fachanwalt für Wettbewerbsrecht" war zwar tatsächlich einmal geplant. Es gibt ihn aber an sich ebenso wenig wie etwa den "Fachanwalt für Markenrecht". Wer sich so nennt, handelt nach ständiger Rechtsprechung wettbewerbswidrig.
Das Wettbewerbsrecht ist ein Teil des gewerblichen Rechtsschutzes. Der "Fachanwalt für Wettbewerbsrecht" ist also richtigerweise der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Das Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht)
Das Wettbewerbsrecht oder auch Lauterkeitsrecht ist der - zum größten Teil nichtimmaterialgüterrechtliche - Teilbereich des gewerblichen Rechtsschutzes. In diesem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Rechtsgebiet werden bestimmte geschäftliche Handlungen im Wettbewerb gewerblicher Unternehmen sanktioniert. Wer beispielsweise seine Mitbewerber behindert oder irreführend wirbt, kann auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wettbewerbsrechtlich probelamtisch sind häufig auch Werbung mit Preisen oder Gewinnspiele und Preisausschreiben.
Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen, auf dem Leistungsprinzip beruhenden Wettbewerb sicherstellen. Einstweilige Verfügungsverfahren werden im Wettbewerbsrecht begünstigt, denn nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird in Wettbewerbsangelegenheiten die Dringlichkeit vermutet.
Als Wettbewerbsrecht wird auch das Kartellrecht bezeichnet. Hier geht es aber um Rechtsverhältnisse im Vertikalbereich, also beispielsweise zwischen Einzelhändlern und Großhändlern bzw. Herstellern. Typische kartellrechtliche Ansprüche von Unternehmen gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen (§ 19 GWB) oder Unternehmen mit relativer Marktmacht (§ 20 GWB) sind kartellrechtliche Belieferungsansprüche.
Unlautere geschäftliche Handlung nach dem UWG
Unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Zentraler Begriff des Wettbewerbsrechts ist die "geschäftliche Handlung". Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten. Das UWG nennt in §§ 4 ff. UWG und im Anhang zahlreiche solcher – nicht abschließender - Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen.
Bedeutung der "geschäftlichen Handlung"
Das frühere UWG hatte auf die "Wettbewerbshandlung" abgestellt und nur Handlungen zur Absatzförderung oder Warenbezugsförderung bis zum Vertragsschluss sanktioniert. Das hat sich grundlegend geändert: Auch eine Handlung nach Vertragsschluss eines Unternehmens kann wettbewerbsrechtlich verboten sein.
Beispiel:
Unlauter ist es z. B., wenn ein Unternehmen mit der Aussage „Umtausch ohne wenn und aber" Artikel nicht umtauscht mit dem Hinweis, auf dem Kassenbon sei aufgedruckt „Umtausch nur bei original verpackter unbenutzter Ware."
Verstoß gegen die fachlichen Sorgfaltspflichten
Unzulässig sind auch geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, wenn Sie „nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen" und der Verbraucher sich deswegen nicht richtig geschäftlich entscheiden kann. Ein Verstoß gegen die fachlichen Sorgfaltspflichten ist beispielsweise auch die Verwendung von unwirksamen AGB.
Beispiel (BGH GRUR 2010, 1117 – Gewährleistungsausschluss im Internet):
Wer seine Produkte über eBay verkauft und dort in seinen AGB seine Gewährleistung Verbrauchern gegenüber ausschließt, kann nicht nur von den hierzu ermächtigten Verbänden, sondern von jedem Mitbewerber abgemahnt und verklagt werden
Bei Werbung mit Testergebnissen verlangt die Rechtsprechung einen Fundstellenhinweis bereits deutlich auf der jeweiligen Internetseite oder einen deutlichen Sternchenhinweis, der den Verbraucher ohne Weiteres zur Fundstelle des zitierten Tests führt (BGH, Urteil vom 16.7.2009 - I ZR 50/07 - Kamerakauf im Internet). Der Verbraucher soll sich ohne größere Schwierigkeit den Test beschaffen können.
Beispiele: Unlautere geschäftliche Handlungen
Als Beispiele unlauterer geschäftliche Handlungen enthält das UWG Fallgruppen, die unzulässig sind. Für den Bereich der Werbung am wichtigsten sind die irreführenden geschäftlichen Handlungen (früher: Irreführende Werbung").
Lesen Sie hier: Die Grundlagen des Werberechts - Welche irreführende geschäftlichen Handlungen sind unzulässig
Druckausübung
Verboten ist es, Druck oder unangemessenen und unsachlicher Einfluss auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer auszuüben; in menschenverachtender Weise oder sonst übertrieben unangemessen und unsachlich zu werben. „Gefühlsbetonte" Werbung ist allerdings im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung ausdrücklich erlaubt.
Verboten ist es auch, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen oder die Angst oder eine Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.
Verschleierte Werbung
Verboten ist es, eine Werbung zu verschleiern. Eine Anzeige muss als solche erkennbar sein und mit dem Begriff „Anzeige" gekennzeichnet werden.Gekaufte "redaktionelle" Berichterstattung ist daher unlauter. Denn wer redaktionelle Berichterstattung liest, geht von einer weitgehend objektiven Meinung aus. Auch "Influencer Marketing" muss als Werbung gekennzeichnet werden.
Rabatte
Rabatte und Zugaben sind grundsätzlich zulässig. Es gilt aber in jedem Fall das Transparenzgebot: Es muss stets angegeben werden, wann genau der Kunde die Zugabe oder das Werbegeschenk erhält. Muss er beispielsweise einen Vertrag abschließen und wenn ja, welchen? Bei Rabatten muss die Höhe des Rabatts genau angeben werden, z.B. durch einen Prozentsatz vom Normalpreis.
Lesen Sie hier mehr zu Werbung mit Rabatten und Rabattaktionen
Bedingungen für Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen eindeutig angegeben werden.
Beispiel (OLG Frankfurt v. 31.10.2001, 6 W 181/01 - Gratis Traumreise):
Das Angebot „Eine Woche Traumreise gratis" beim Kauf von Möbeln beispielsweise ist unlauter. Denn der Kunde kann den Wert der Traumreise mangels näherer Angaben nicht abschätzen.
Wurde bei Preisnachlässen der ursprüngliche Preis auch tatsächlich und nicht nur kurzfristig (sog. „Mondpreiswerbung") gefordert? Mondpreiswerbung ist nicht erlaubt. Werden Begriffe wie „Geschenk" oder „gratis" verwendet? Dann darf das Geschenk nicht an den Abschluss eines Vertrags gekoppelt werden. Ein Geschenk muss auch tatsächlich ein Geschenk, d.h. vollkommen kostenfrei sein.
Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen
Waren oder Dienstleistungen von Wettbewerbern dürfen nicht nachgeahmt werden. Häufig ist das Anbieten von Plagiaten ohnehin eine Verletzung einer Marke oder eines anderen Schutzrechts. Siehe hierzu
- Nachahmungsschutz ohne Schutzrecht? Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen Plagiate: OLG Frankfurt, Urteil v. 01.12.2011 – 6 U 251/10 (für eine Bottega Veneta-Tasche) und OLG Köln, Urteil v. 13.01.2012 – 81 O 6/11 (für einen Einkaufswagen)
Gezielte Behinderung
Unlauter ist es auch, Mitbewerber gezielt und individuell zu behindern.
Beispiel:
Werbeflyer werden direkt vor den Niederlassungen der Konkurrenz verteilt.
Verstöße gegen Marktverhaltensregeln
Unlauter kann es auch sein, wer gegen ein Gesetz verstößt. Längst nicht jeder Gesetzesverstoß ist aber wettbewerbswidrig. Es muss eine sog. "Marktverhaltensregel" sein, gegen die verstoßen wird.
Verächtlichmachen von Wettbewerbern oder deren Produkten
Mitbewerber dürfen weder verächtlich gemacht, noch dürfen Unwahrheiten über diese oder deren Produkte behauptet werden.
Wie wir Ihnen im Wettbewerbsrecht helfen können
In den folgenden Bereichen vertreten wir engagiert Ihre Interessen:
- Beratung und Vertretung bei unlauteren geschäftliche Handlungen und irreführenden geschäftlichen Handlungen
- Vertretung bei Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden und Abwehr unberechtigter Abmahnungen oder rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen
- Vertretung bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung (Vertragsstrafeforderungen) nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Vergleichende Werbung
- Preiswerbung, UVP und Rabatte
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz)
- Litigation / Prozessführung in Klageverfahren und einstweilige Verfügungsverfahren im Wettbewerbsrecht bzw. Lauterkeitsrecht
- Kartellrechtliche Belieferungsansprüche
Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens brauchen Sie zwingend einen Rechtsanwalt, weil für Wettbewerbsstreitigkeiten ausschließlich die Landgerichte zuständig sind.
Kosten eines Anwalts für Wettbewerbsrecht
Unsere Kosten hängen ab von dem konkreten Fall und orientieren sich an dem Aufwand. In jedem Fall ist die Erstberatung kostenlos. In deren Rahmen können wir Ihnen auch die Kosten für Ihren konkreten Fall nennen. Kontaktieren Sie uns einfach: Telefon +49699150760 oder per Kontaktformular
Autor: Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried
Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten?
Das müssen Sie bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht unbedingt beachten.
Greenwashing in der Werbung
Das müssen Sie bei Werbung mit "Nachhaltigkeit" und "klimaneutral" nach dem UWG beachten.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG
In den Medien:
Rechtsanwalt Thomas Seifried ist in Fragen des Markenrechts, Wettbewerbsrechts und Internetrechts Ansprechpartner namhafter Medien.